Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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messung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang<br />
es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17<br />
E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 <strong>vom</strong> 2. Mai 2008 E. 10.1).<br />
5.3 Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für<br />
die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhal-<br />
5.4 C.<br />
ten. Diese nunmehr gesetzlich festgeschriebene Begründungspflicht entspricht der<br />
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum alten Recht, wonach das Gericht die<br />
Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den<br />
Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist.<br />
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden<br />
unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder<br />
auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008<br />
<strong>vom</strong> 6. April 2008 E.7.1).<br />
5.4.1 C. hat sich der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter<br />
Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Strafrahmen dieses Tatbestandes er-<br />
streckt sich von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren oder Geldstrafe.<br />
Vorliegend zur Anwendung kommt der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB.<br />
Praxisgemäss kommt diese Bestimmung zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Ver-<br />
jährungsfrist abgelaufen sind (BGE 132 IV 1 E. 6.2 zu aArt. 64 al. 8, Urteil des Bundesgerichts<br />
6B_14/<strong>2009</strong> <strong>vom</strong> 11. Juni <strong>2009</strong> E. 2.2; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN,<br />
Praxiskommentar zum StGB, N. 24 zu Art. 48). Der vorliegende Tatrahmen erstreckt<br />
sich von 1994 bis Anfang 2001, das bedeutet, dass für den Grossteil der deliktischen<br />
Tätigkeit zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Während dieser<br />
Zeit hat sich der Angeklagte wohl verhalten. Infolge Vorliegens eines Strafmilde-<br />
rungsgrundes ist das Gericht sowohl an die angedrohte Mindeststrafe, wie auch an<br />
die Strafart nicht mehr gebunden (Art. 48a StGB).<br />
5.4.2 Das Verschulden des Angeklagten wiegt schwer. Mit seinem Handeln hat er mit der<br />
Camorra und der Sacra Corona Unita zwei kriminelle Organisationen unterstützt,<br />
welche die rechtsstaatliche Ordnung und den sozialen Frieden nicht nur in Italien<br />
erheblich bedrohen. Er ermöglichte diesen beiden Organisationen regelmässige<br />
Einkünfte in der Höhe zweistelliger Millionenbeträge. Gegenüber dem Phänomen<br />
der organisierten Kriminalität in seiner Heimat zeigte er sich unberührt. Er betrieb<br />
den geschilderten Zigarettenhandel, welcher den genannten kriminellen Organisation<br />
das Eintreiben des „pizzo“ ermöglichte, über mehrere Jahre hinweg und in ge-<br />
werbsmässiger Art und Weise. Er hielt sich stets im Hintergrund, hatte jedoch eine<br />
führende Rolle und liess andere für sich arbeiten. Er nutzte die bestehenden<br />
Rechtslücken zur eigenen Bereicherung aus und schädigte dadurch auch den italie-