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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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- 101 -<br />

dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her-<br />

kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch<br />

hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre-<br />

cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi-<br />

sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />

verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer-<br />

den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa-<br />

tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage<br />

käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or-<br />

ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge<br />

der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er<br />

hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati-<br />

onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die<br />

persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht<br />

der Einziehung.<br />

Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eigenen<br />

Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2).<br />

4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als<br />

Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten<br />

<strong>vom</strong> Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.<br />

5. Strafzumessung<br />

5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende<br />

Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des-<br />

halb hier anzuwenden.<br />

5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu-<br />

ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB<br />

beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters<br />

zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung<br />

der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in<br />

Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver-<br />

letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des<br />

Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,<br />

wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die<br />

Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor<br />

der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert<br />

und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-

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