Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht
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dem modus operandi ebenfalls tatbestandsmässig, das heisst geeignet, die Her-<br />
kunft der Gelder zu verschleiern (vgl. oben E. 4.2.4). Hinsichtlich der Vortat gilt auch<br />
hier das bereits oben Ausgeführte: Weder wurden diese Gelder durch eine verbre-<br />
cherische Vortat generiert noch handelt es sich um Gelder einer kriminellen Organi-<br />
sation. Daran ändert nichts, dass C. wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation<br />
verurteilt wird, weil darin keine tatbestandsbegründende Vortat gesehen wer-<br />
den kann (vgl. E. 4.2.5). Selbst wenn die Unterstützung einer kriminellen Organisa-<br />
tion ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen grundsätzlich als Vortat in Frage<br />
käme, wäre ein solche in casu zu verneinen: Die Unterstützung der kriminellen Or-<br />
ganisationen war im inkriminierten Geschäftsmodell eine notwendige Nebenfolge<br />
der Handlungen C.’s, für seinen eigenen Gewinn jedoch in keiner Weise kausal. Er<br />
hätte sein Geld mit der Lizenz auch dann verdient, wenn die kriminellen Organisati-<br />
onen keine Gewinnbeteiligung in Form einer Umsatzabgabe erhalten hätten. Die<br />
persönlichen Gewinne unterliegen, wie sich unten zeigen wird, deshalb auch nicht<br />
der Einziehung.<br />
Dasselbe gilt für den Angeklagten I. hinsichtlich des Vorwurfs, er habe seinen eigenen<br />
Gewinn aus dem Geschäft gewaschen (Anklageschrift Ziff. 4.10.2).<br />
4.2.9 Da die umgesetzten Bargelder weder verbrecherischer Herkunft waren noch als<br />
Gelder krimineller Organisationen qualifiziert werden können, sind alle Angeklagten<br />
<strong>vom</strong> Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen.<br />
5. Strafzumessung<br />
5.1 Wie einerseits oben in Erwägung 1.2 erläutert und andererseits durch nachfolgende<br />
Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend das neuere Recht das mildere und des-<br />
halb hier anzuwenden.<br />
5.2 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbu-<br />
ches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 StGB<br />
beibehalten. Danach misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters<br />
zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung<br />
der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in<br />
Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Ver-<br />
letzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des<br />
Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird,<br />
wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die<br />
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon vor<br />
der Revision (Art. 63 aStGB) – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert<br />
und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Be-