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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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ten, dass die bei A. angelieferten Bargelder nicht Gelder krimineller Organisationen<br />

waren; es handelte sich ausschliesslich um Gelder, welche die diversen Händler, ob<br />

Angehörige krimineller Organisationen oder nicht, mit dem Schmuggel-<br />

Zigarettengeschäft verdient hatten. Etwas anderes ist jedenfalls nicht erstellt.<br />

Nicht bezweifelt werden kann jedoch, dass die Gelder mindestens teilweise von Exponenten<br />

der genannten kriminellen Organisationen stammten. In den <strong>vom</strong> Ange-<br />

klagten A. geführten Listen der einzahlenden respektive am Geld berechtigten Personen<br />

figurieren solche, welche in Italien wegen Art. 416 bis CPI verurteilt worden<br />

sind, die also Angehörige krimineller mafiöser Vereinigungen waren, was einer Be-<br />

teiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB entsprechen<br />

kann (als Beispiel unter anderen VVV., Verurteilung siehe RH Lecce 06 pag.<br />

2511-2627, insbes. 2622, E. 2.3.5). Gemäss eingangs zitierter und als richtig erach-<br />

teter Lehrmeinung genügt dies alleine zur Annahme einer tatbestandsbegründenden<br />

Vortat jedoch nicht, solange ein konkretes Verbrechen nicht nachgewiesen werden<br />

kann, aus welchem das Geld stammt. Dies gälte selbst dann, wenn die den Mitglie-<br />

dern der Organisationen zukommenden Gelder rechtlich den Organisationen zuzurechnen<br />

wären, was nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht möglich ist.<br />

4.2.6 Das Geld, welches über die Geldwechselstube des Angeklagten A. in den Geldkreislauf<br />

floss, stammte aus dem Zigarettenschmuggel und -verkauf nach und in Ita-<br />

lien. Dieser – von der Schweiz aus abgewickelte – Handel war nach schweizeri-<br />

schem Recht kein Verbrechen, weshalb es an der notwendigen doppelten Strafbarkeit<br />

(vgl. e contrario Art. 305 bis Ziff. 3 StGB) und damit an der verbrecherischen Her-<br />

kunft dieses Geldes fehlt. Eine tatbestandsbegründende Vortat im Sinne von<br />

Art. 305 bis Ziff. 1 StGB liegt mithin nicht vor.<br />

4.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den bei A. einbezahlten Gel-<br />

dern weder um durch ein Verbrechen generierte Werte handelte noch um solche,<br />

die den kriminellen Organisationen zuzurechnen sind. Die Angeklagten sind dem-<br />

nach grundsätzlich freizusprechen. Selbst wenn man die Vereitelung der Einziehung<br />

von Vermögenswerten nach Art. 72 StGB (Vermögenswerte krimineller Organisationen)<br />

ohne Bezug zu einem konkreten Verbrechen als tatbestandsmässige Geldwä-<br />

scherei qualifizieren würde, hätte in casu ein Freispruch zu erfolgen, weil es sich<br />

nicht um Vermögenswerte in der Verfügungsgewalt einer kriminellen Organisation<br />

handelte. Hinsichtlich der Angeklagten C. und I., die wegen Unterstützung einer kri-<br />

minellen Organisation verurteilt werden, ist der Vollständigkeit wegen zu ergänzen,<br />

was folgt:<br />

4.2.8 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten C. Geldwäscherei auch insofern vor,<br />

als dieser seinen eigenen Gewinn aus dem Geschäft gewaschen haben soll (Anklageschrift<br />

Ziff. 4.2.2). Die C. vorgeworfenen diesbezüglichen Handlungen sind nach

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