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Entscheid vom 8. Juli 2009 Strafkammer - Bundesstrafgericht

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3. die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrationsdienste<br />

zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Entfernungsmassnahmen zuzustellen;<br />

4. allenfalls weitere notwendige Verfügungen von Amtes wegen zu treffen.<br />

Anträge der Verteidigung von A.:<br />

1. A. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />

2. Herrn A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die ausgestandene<br />

persönliche Unbill, die Umtriebe im Zusammenhang mit der Strafuntersuchung<br />

(Reisespesen, auswärtige Verpflegung, etc.) sowie für den ihm durch die ungerechtfertigte<br />

Schliessung der L. SA entstandenen Schaden eine Entschädigung<br />

auszurichten, deren Höhe ins richterliche Ermessen gestellt wird.<br />

3. Soweit noch bestehend, seien die Ersatzmassnahmen aufzuheben, und es sei<br />

die geleistete Kaution freizugeben.<br />

4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien ohne Verzug herauszugeben.<br />

5. Die Kosten des Verfahrens seien der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.<br />

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die noch einzureichende<br />

Kostennote gerichtlich zu bestimmen, und es sei eine weitere Akontozahlung in<br />

gerichtlich zu bestimmender Höhe vor dem Erwachsen in Rechtskraft des Urteils<br />

zu entrichten.<br />

Anträge der Verteidigung von B.:<br />

1. B. sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.<br />

2. B. sei für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft ein Betrag von<br />

CHF 31'800.– (106 x CHF 300.–) sowie ein gerichtlich zu bestimmender Betrag<br />

als Ersatz für den durch dieses Verfahren erlittenen Schaden sowie für die erlittene<br />

seelische Unbill zu bezahlen.<br />

3. Die Ersatzmassnahmen für die Untersuchungshaft seien aufzuheben und die<br />

Kaution sei der Berechtigten zurück zu erstatten.<br />

4. Alle beschlagnahmten Vermögenswerte seien sofort freizugeben.<br />

5. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft<br />

aufzuerlegen.<br />

6. Das definitive Honorar des amtlichen Verteidigers für die erste Instanz sei gestützt<br />

auf das noch einzureichende Kostenverzeichnis gerichtlich festzulegen und<br />

der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Bezahlung aufzuerlegen. Ein Akonto<br />

in der Höhe von CHF 67'880.– sei innert 60 Tagen ab mündlicher Urteilseröffnung<br />

auszuzahlen, der Rest innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

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