Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat ...

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Vortrag der Erziehungsdirektion an den Regierungsrat Hochschulbildung; Staatsbeitrag 2013 an die Universität Bern; einjähriger Verpflichtungskredit 1. Zusammenfassung ERZ C Aufgrund der Teilrevision der Universitätsgesetzgebung wird die Universität Bern ab 1. Januar 2013 über ein Beitragssystem finanziert. Mit dem Übergang zum neuen Finanzierungssystem führt die Universität keine Besondere Rechnung mehr. Ihre Rechnung ist nicht mehr Teil der Staatsrechnung. Neu fliesst nur noch der Kantonsbeitrag an die Universität in den Voranschlag und den Aufgaben- und Finanzplan (VA / AFP) ein. Die Rechnungslegung und die Finanzplanung der Universität erfolgen somit ausserhalb der gesamtstaatlichen Prozesse. Für den Hochschulbereich wurde eine Produktgruppe „Hochschulbildung“ gebildet. Darin werden die Beiträge an die Universität unter der Kreditlinie „Kosten Staatsbeiträge“ zusammen mit anderen Aufwendungen für den Hochschulbereich aufgeführt. Das Beitragssystem wird 2013 aber einzig bei der Universität eingeführt, die entsprechende Einführung bei den anderen Hochschulen erfolgt später. Für die Erfüllung des Leistungsauftrags 1 erhält die Universität Bern für das Jahr 2013 einen Beitrag, der sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhaltet. Die baulichen Investitionen erfolgen indessen weiterhin durch den Kanton. Gemäss Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Universitätsgesetz (Änderung vom 9. September 2009) sollen zur Beitragsermittlung für das erste Beitragsjahr die heute in der Deckungsbeitragsrechnung ausgewiesenen Beschlussgrössen herangezogen werden. Zusätzlich sind Kosten zu berücksichtigen, die den Hochschulen mit dem Übergang zum Beitragssystem neu belastet werden. Bei der Festlegung des Beitrags sollen insbesondere die interkantonalen Vergleichsgrössen und die allgemeine Finanzsituation der Hochschulen sowie jene des Kantons berücksichtigt werden. 2. Rechtsgrundlagen - Art. 2 Art. 59, Art. 62 und Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die Universität (UniG; in Kraft per 1.1.2013), - Art. 129 Absatz 1 der Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV, BSG 436.111.1, in Kraft per 1.1.2013), - Art 47, Art. 48 Abs. 3 und 4, Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG), - Art. 139, Art. 148 und Art. 154 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV). 3. Beschreibung des Geschäfts 3.1 Hintergrund Am 3. Juni 2010 hat der Grosse Rat die Teilrevision des Universitätsgesetzes (UniG) 2 verabschiedet. In der Bestrebung, die Autonomie der Universität zu erhöhen, aber gleichzeitig ihre Steuerung durch den Kanton stufengerechter und effizienter zu gestalten, wurden die Bestimmungen zur Steuerung und Finanzierung der Universität auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und ein Wechsel zum Beitragssystem beschlossen. 1 Leistungsauftrag des Regierungsrates an die Universität Bern für die Jahre 2010-2013; Regierungsratsbeschluss 2243 vom 23. Dezember 2009 2 Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11)

<strong>Vortrag</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Erziehungsdirektion</strong> <strong>an</strong> <strong>den</strong> <strong>Regierungsrat</strong><br />

Hochschulbildung; Staatsbeitrag 2013 <strong>an</strong> die Universität Bern; einjähriger Verpflichtungskredit<br />

1. Zusammenfassung<br />

ERZ C<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Teilrevision <strong>der</strong> Universitätsgesetzgebung wird die Universität Bern ab 1. J<strong>an</strong>uar<br />

2013 über ein Beitragssystem fin<strong>an</strong>ziert. Mit dem Überg<strong>an</strong>g zum neuen Fin<strong>an</strong>zierungssystem<br />

führt die Universität keine Beson<strong>der</strong>e Rechnung mehr. Ihre Rechnung ist nicht mehr Teil <strong>der</strong><br />

Staatsrechnung.<br />

Neu fliesst nur noch <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tonsbeitrag <strong>an</strong> die Universität in <strong>den</strong> Vor<strong>an</strong>schlag und <strong>den</strong> Aufgaben-<br />

und Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong> (VA / AFP) ein. Die Rechnungslegung und die Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong>ung <strong>der</strong> Universität<br />

erfolgen somit ausserhalb <strong>der</strong> gesamtstaatlichen Prozesse. Für <strong>den</strong> Hochschulbereich wurde<br />

eine Produktgruppe „Hochschulbildung“ gebildet. Darin wer<strong>den</strong> die Beiträge <strong>an</strong> die Universität<br />

unter <strong>der</strong> Kreditlinie „Kosten Staatsbeiträge“ zusammen mit <strong>an</strong><strong>der</strong>en Aufwendungen für <strong>den</strong><br />

Hochschulbereich aufgeführt. Das Beitragssystem wird 2013 aber einzig bei <strong>der</strong> Universität eingeführt,<br />

die entsprechende Einführung bei <strong>den</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>en Hochschulen erfolgt später.<br />

Für die Erfüllung des Leistungsauftrags 1 erhält die Universität Bern für das Jahr 2013 einen Beitrag,<br />

<strong>der</strong> sowohl die Betriebskosten als auch die Investitionskosten beinhaltet. Die baulichen<br />

Investitionen erfolgen indessen weiterhin durch <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton.<br />

Gemäss <strong>Vortrag</strong> des <strong>Regierungsrat</strong>es <strong>an</strong> <strong>den</strong> Grossen Rat zum Universitätsgesetz (Än<strong>der</strong>ung<br />

vom 9. September 2009) sollen zur Beitragsermittlung für das erste Beitragsjahr die heute in <strong>der</strong><br />

Deckungsbeitragsrechnung ausgewiesenen Beschlussgrössen her<strong>an</strong>gezogen wer<strong>den</strong>. Zusätzlich<br />

sind Kosten zu berücksichtigen, die <strong>den</strong> Hochschulen mit dem Überg<strong>an</strong>g zum Beitragssystem<br />

neu belastet wer<strong>den</strong>. Bei <strong>der</strong> Festlegung des Beitrags sollen insbeson<strong>der</strong>e die interk<strong>an</strong>tonalen<br />

Vergleichsgrössen und die allgemeine Fin<strong>an</strong>zsituation <strong>der</strong> Hochschulen sowie jene des<br />

K<strong>an</strong>tons berücksichtigt wer<strong>den</strong>.<br />

2. Rechtsgrundlagen<br />

- Art. 2 Art. 59, Art. 62 und Art. 73 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. September 1996 über die<br />

Universität (UniG; in Kraft per 1.1.2013),<br />

- Art. 129 Absatz 1 <strong>der</strong> Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV, BSG<br />

436.111.1, in Kraft per 1.1.2013),<br />

- Art 47, Art. 48 Abs. 3 und 4, Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung<br />

von Fin<strong>an</strong>zen und Leistungen (FLG),<br />

- Art. 139, Art. 148 und Art. 154 <strong>der</strong> Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung<br />

von Fin<strong>an</strong>zen und Leistungen (FLV).<br />

3. Beschreibung des Geschäfts<br />

3.1 Hintergrund<br />

Am 3. Juni 2010 hat <strong>der</strong> Grosse Rat die Teilrevision des Universitätsgesetzes (UniG) 2 verabschiedet.<br />

In <strong>der</strong> Bestrebung, die Autonomie <strong>der</strong> Universität zu erhöhen, aber gleichzeitig ihre Steuerung<br />

durch <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton stufengerechter und effizienter zu gestalten, wur<strong>den</strong> die Bestimmungen zur<br />

Steuerung und Fin<strong>an</strong>zierung <strong>der</strong> Universität auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt und ein<br />

Wechsel zum Beitragssystem beschlossen.<br />

1<br />

Leistungsauftrag des <strong>Regierungsrat</strong>es <strong>an</strong> die Universität Bern für die Jahre 2010-2013; <strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />

2243 vom 23. Dezember 2009<br />

2<br />

Gesetz vom 5. September 1996 über die Universität (Universitätsgesetz, UniG; BSG 436.11)


2<br />

Die notwendigen Ausführungsbestimmungen wur<strong>den</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Totalrevision <strong>der</strong> Verordnung<br />

über die Universität 3 eingeführt. Sie treten auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar 2013 in Kraft.<br />

Ab dem 1. J<strong>an</strong>uar 2013 soll <strong>der</strong> K<strong>an</strong>ton jährlich einen fin<strong>an</strong>ziellen Beitrag <strong>an</strong> die Universität leisten,<br />

<strong>der</strong> <strong>an</strong> die Vorgaben des Leistungsauftrags geknüpft ist. Mit <strong>der</strong> Einführung des Beitragssystems<br />

wird die Rechnung <strong>der</strong> Universität vom K<strong>an</strong>ton abgekoppelt. Entsprechend ist die Universität nicht<br />

mehr dem Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Fin<strong>an</strong>zen und Leistungen (FLG) 4<br />

und seinen Ausführungsbestimmungen unterstellt.<br />

3.2 Ausweis in <strong>den</strong> gesamtstaatlichen Prozessen<br />

Heute sind bezüglich Rechnungslegung und Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong> die Beson<strong>der</strong>en Rechnungen <strong>der</strong> drei<br />

Hochschulen (Universität, Berner Fachhochschule, Pädagogischen Hochschule) vollständig in die<br />

gesamtstaatlichen Prozesse des K<strong>an</strong>tons integriert. Gemäss Art. 36 FLG sind Beson<strong>der</strong>e Rechnungen<br />

als Teil des Vor<strong>an</strong>schlags und Aufgaben- / Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong>s (VA / AFP) und des Geschäftsberichts<br />

speziell auszuweisen.<br />

Die Aufwendungen und Erträge <strong>der</strong> Hochschulen sind mit ihren Beson<strong>der</strong>en Rechnungen in die<br />

drei Produktgruppen „Universitäre Bildung“, „Fachhochschulbildung“ und „Lehrerinnen- und Lehrerbildung“<br />

integriert. In diesen Produktgruppen sind auch <strong>an</strong><strong>der</strong>e Aufwendungen als nur diejenigen<br />

<strong>der</strong> Institutionen enthalten. Bei <strong>der</strong> Universität sind dies die durch <strong>den</strong> K<strong>an</strong>ton Bern <strong>an</strong> <strong>an</strong><strong>der</strong>e<br />

K<strong>an</strong>tone geleisteten Beiträge für die Ausbildungskosten <strong>der</strong> Berner K<strong>an</strong>tons<strong>an</strong>gehörigen, die <strong>an</strong><br />

ausserk<strong>an</strong>tonalen Universitäten studieren 5 .<br />

Bei einem Wechsel zum Beitragssystem führen die Hochschulen keine Beson<strong>der</strong>e Rechnung<br />

mehr, sie sind alle nicht mehr Teil <strong>der</strong> Staatsrechnung. Neu fliesst nur noch <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tonsbeitrag in<br />

<strong>den</strong> Vor<strong>an</strong>schlag und <strong>den</strong> Aufgaben- und Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong> (VA / AFP) des K<strong>an</strong>tons ein (inkl. IUV und<br />

FHV-Beiträge).<br />

Beim Beitragssystem wer<strong>den</strong> die Beiträge <strong>an</strong> die Hochschulen zusammen mit <strong>den</strong> Aufwendungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Erziehungsdirektion</strong> (Amt für Hochschulen; AH) in <strong>der</strong> Produktgruppe Hochschulbildung aufgeführt.<br />

Heute sind die Aufwendungen <strong>der</strong> <strong>Erziehungsdirektion</strong> in <strong>der</strong> Produktgruppe Führungsunterstützung<br />

enthalten. Der entsprechende Tr<strong>an</strong>sfer in die neue Produktgruppe wird auf <strong>den</strong> 1. J<strong>an</strong>uar<br />

2014 stattfin<strong>den</strong>.<br />

3.3 Berechnung des Beitrags; Grundsätze<br />

Aufgrund <strong>der</strong> fin<strong>an</strong>ziellen Eckpfeiler des vom <strong>Regierungsrat</strong> beschlossenen Leistungsauftrags wird<br />

mittels Ausgabenbeschluss ein jährlicher K<strong>an</strong>tonsbeitrag gesprochen. So entsteht eine Kongruenz<br />

zwischen <strong>der</strong> Bestellung und <strong>der</strong> Abgeltung <strong>der</strong> Leistung. Da die Mittel für alle Hochschulen in einer<br />

Produktgruppe zusammengefasst sind, muss geprüft wer<strong>den</strong>, welcher Hochschule welcher<br />

Beitrag zugesprochen wird. Die Beitragsermittlung und die Bestimmung <strong>der</strong> fin<strong>an</strong>ziellen Eckwerte<br />

im Leistungsauftrag dienen als Basis. Die Bestimmung des definitiven jährlichen Beitrags erfolgt<br />

schliesslich unter Berücksichtigung aller relev<strong>an</strong>ten Faktoren und unter Ausschöpfung des vorh<strong>an</strong><strong>den</strong>en<br />

H<strong>an</strong>dlungsspielraums. Der <strong>Regierungsrat</strong> wird dabei bedacht sein, für die Universität keine<br />

unzumutbaren Bedingungen zu beschliessen und damit zum unberechenbaren Partner zu wer<strong>den</strong>.<br />

Bei einem <strong>an</strong><strong>der</strong>en Verständnis über <strong>den</strong> H<strong>an</strong>dlungsspielraum wäre die Steuerung <strong>der</strong> Universität<br />

wie<strong>der</strong>um von kurzfristigen Steuerungsh<strong>an</strong>dlungen geprägt und die Stossrichtung <strong>der</strong> Revision<br />

wäre damit in Frage gestellt.<br />

Für die Bemessung des jährlichen Staatsbeitrags wird im Grundsatz ein kostenbasiertes Modell<br />

verwendet, das sich <strong>an</strong> <strong>den</strong> jährlichen schweizerischen Durchschnittskosten pro studierende Person<br />

nach Fachgruppen gemäss IUV orientiert.<br />

3 Verordnung vom 12. September 2012 über die Universität (UniV; BSG 436.111.1)<br />

4 Gesetz vom 26. März über die Steuerung von Fin<strong>an</strong>zen und Leistungen (FLG; BSG 620.0)<br />

5 Beiträge gemäss Interk<strong>an</strong>tonaler Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997; BSG 439.20


3<br />

Zur Abschätzung <strong>der</strong> Beitragshöhe wer<strong>den</strong> die „Berner“ Studieren<strong>den</strong> <strong>der</strong> Universität mit dem<br />

schweizerischen Kostenreferenzwert multipliziert 6 . Weil für die Fachgruppe Medizin nur Kostenwerte<br />

<strong>der</strong> vorklinischen Ausbildung vorliegen, wer<strong>den</strong> für <strong>den</strong> Bereich <strong>der</strong> Klinik zusätzlich die Beiträge<br />

<strong>an</strong> die Universitätsspitäler für Lehre und Forschung her<strong>an</strong>gezogen. In Ergänzung zu dieser<br />

rechnerischen Beitragsbestimmung wer<strong>den</strong> die Zielerreichung des Leistungsauftrags, die Jahresrechnung<br />

<strong>der</strong> Universität und die personalrechtlichen und gehaltsmässigen Vorgaben des K<strong>an</strong>tons<br />

(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> jährliche Lohnmassnahmenbeschluss) des K<strong>an</strong>tons bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Beitragshöhe<br />

berücksichtigt. Dieser Schritt k<strong>an</strong>n nicht rein rechnerisch erfolgen, son<strong>der</strong>n wird vor allem<br />

als summarische Einschätzung <strong>der</strong> fin<strong>an</strong>ziellen Gesamtsituation vollzogen.<br />

Daraus ergibt sich, dass <strong>der</strong> Staatsbeitrag im Falle einer Erzielung von Überschüssen nicht zurückgefor<strong>der</strong>t<br />

wer<strong>den</strong> und im Falle einer Unterdeckung nicht nachträglich aufgestockt wer<strong>den</strong> soll.<br />

Ein allfälliger Ausgleich erfolgt vielmehr im Folgejahr durch <strong>den</strong> neu zu sprechen<strong>den</strong> Staatsbeitrag<br />

und gestützt auf die Ergebnisse des Controllingverfahrens.<br />

3.4 Ermittlung des Beitrags für das erste Jahr im Beitragssystem<br />

Gemäss <strong>Vortrag</strong> des <strong>Regierungsrat</strong>es <strong>an</strong> <strong>den</strong> Grossen Rat zum Universitätsgesetz (Än<strong>der</strong>ung vom<br />

9. September 2009) 7 sollen zur Beitragsermittlung für das erste Beitragsjahr die heute in <strong>der</strong><br />

Deckungsbeitragsrechnung ausgewiesenen Beschlussgrössen her<strong>an</strong>gezogen wer<strong>den</strong>. Zusätzlich<br />

wären etwaige Kosten zu berücksichtigen, die <strong>den</strong> Hochschulen mit dem Überg<strong>an</strong>g zum Beitragssystem<br />

neu belastet wer<strong>den</strong>. Für das erste Beitragsjahr sind keine entsprechen<strong>den</strong> Kosten vorgesehen.<br />

Insgesamt ist für 2013 ein Beitrag des K<strong>an</strong>tons <strong>an</strong> die Universität von CHF 289‘443‘501.00 (gemäss<br />

Pl<strong>an</strong>vari<strong>an</strong>te 3) eingestellt 8 . Der verbindlich erklärte Vor<strong>an</strong>schlag 2012 / Aufgaben und Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong><br />

2013-2015 sah einen Betrag von 294‘173‘247.00 vor. Die Pl<strong>an</strong>vari<strong>an</strong>te 2 legte in Abweichung<br />

dazu einen Betrag von CHF 294‘143‘501.00 fest.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> beschlossenen kurzfristigen Einsparungen zum Vor<strong>an</strong>schlag 2013 muss <strong>der</strong> K<strong>an</strong>tonsbeitrag<br />

<strong>an</strong> die Universität nun um weitere CHF 2,675 Mio. gekürzt wer<strong>den</strong>. Davon stellen CHF<br />

675‘000.00 <strong>den</strong> auf die Universität fallen<strong>den</strong> Anteil <strong>an</strong> <strong>den</strong> linearen Sparmassnahmen dar, die von<br />

<strong>der</strong> <strong>Erziehungsdirektion</strong> getragen wer<strong>den</strong> müssen (gemäss Beschluss des RR vom 31. Oktober<br />

2012). Die übrigen CHF 2 Mio. entsprechen einer Beitragskürzung, die als zusätzliche Massnahme<br />

beschlossen wurde.<br />

Als weitere gesamtstaatliche Entlastungsmassnahme zur Umsetzung im Vor<strong>an</strong>schlag 2013 ist zudem<br />

auch die Streichung <strong>der</strong> budgetierten Lohnmassnahmen 2013 für alle Institutionen des K<strong>an</strong>tons<br />

Bern vorgesehen. Die Universität ist im Vor<strong>an</strong>schlag mit Lohnmassnahmen im Umf<strong>an</strong>g von<br />

1,0% enthalten, dies entspricht einem Betrag von CHF 7,9 Mio. Dieser Betrag muss <strong>der</strong> Universität<br />

ebenfalls gekürzt wer<strong>den</strong>.<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> erwähnten Kürzungen ergibt sich somit für die Universität ein Beitrag<br />

von CHF 278‘868‘501.00 für das Jahr 2013.<br />

3.5 Ermittlung des Beitrags aufgrund des neuen Modells<br />

Im Verlauf des nächsten Jahres wird <strong>der</strong> Leistungsauftrag für 2014-2017 ausgearbeitet wer<strong>den</strong>.<br />

Bei diesem ersten Leistungsauftrag nach Einführung des Beitragssystems wird auf das neu<br />

entwickelte Beitragsmodell abgestellt. Für die Bemessung des jährlichen Staatsbeitrags wird im<br />

Grundsatz ein kostenbasiertes Modell verwendet wer<strong>den</strong>, das sich <strong>an</strong> <strong>den</strong> jährlichen schweizerischen<br />

Durchschnittskosten pro studierende Person nach Fachgruppen gemäss IUV orientiert. Wir<br />

verweisen hier auf die detaillierten Erläuterungen unter Ziffer 3.3 hiervor.<br />

Bei einer Anwendung des neuen Modells auf die Berechnung des Beitrags für 2013 hätte <strong>der</strong><br />

Staatsbeitrag für die Universität CHF 307‘281‘250.00 betragen. Die Berechnungen des K<strong>an</strong>tons-<br />

6<br />

Darunter sind die Studieren<strong>den</strong> zu verstehen, für die gemäss Art. 7 IUV <strong>der</strong> K<strong>an</strong>ton Bern zahlungspflichtiger<br />

K<strong>an</strong>ton ist.<br />

7<br />

Siehe <strong>Vortrag</strong> zur Revision vom 3. Juni 2010 des UniG; Erläuterungen zu Art. 62<br />

8 Vor<strong>an</strong>schlag 2013 und Aufgaben-/Fin<strong>an</strong>zpl<strong>an</strong> 2014-2016


4<br />

beitrags aufgrund des neuen kostenbasierten Modells ergeben für die Jahre 2014 bis 2017 einen<br />

K<strong>an</strong>tonsbeitrag von rund CHF 310 Mio. (2014) bis rund CHF 319 Mio. (für 2017).<br />

4. Antrag<br />

Gestützt auf diese Ausführungen be<strong>an</strong>tragt die <strong>Erziehungsdirektion</strong> dem <strong>Regierungsrat</strong>, <strong>der</strong> Ausrichtung<br />

des Staatsbeitrags <strong>an</strong> die Universität von CHF 278‘868‘501.00 für das Jahr 2013 zuzustimmen.<br />

Bern, 12. Dezember 2012 Der Erziehungsdirektor:<br />

4830.200.120.6/2012/ 606262v3 AH/LEZ<br />

Bernhard Pulver

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