Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen 2 Grundsätzliche Betrachtungen Der Staubexplosionsschutz stellt für die Zuckerindustrie eine elementare Voraussetzung für den sicheren Betrieb der zuckerherstellenden Produktionsanlagen dar. Explosionsereignisse haben oft schwerwiegende Konsequenzen für die Anlagen und die direkt oder indirekt betroffenen Mitarbeiter. Daher muss diesem Aspekt des vorbeugenden Arbeitschutzes besondere Bedeutung beigemessen werden. Auch auf diesem Gebiet gilt die alte Erfahrung, dass Versäumnisse, die in der Planungsphase gemacht werden, später mit einem ungleich größeren finanziellen und personellen Aufwand wieder wettgemacht werden müssen. Dieser Erkenntnis trägt auch die rechtliche Konzeption des Arbeitsschutzes in Deutschland Rechnung. Der Explosionsschutz wird in Deutschland maßgeblich durch zwei Verordnungen geregelt. Die Explosionsschutzverordnung (ExSchV) vom 12. Dezember 1996 regelt das Inverkehrbringen von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche (Beschaffenheitsanforderungen). Rechtliche Grundlage der Explosionsschutzverordnung ist das Gerätesicherheitsgesetz (GSG). /27/ Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 regelt u. a. die Bereitstellung und die Benutzung von Geräten und Schutzsystemen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Betriebsbestimmungen). /28/ Weitere Vorschriften (Technische Regeln, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze und Informationen) dienen der Konkretisierung der gestellten Forderungen. 6
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen 3 Voraussetzungen für eine Staubexplosion Für das Zustandekommen einer Staubexplosion müssen folgende Bedingungen gegeben sein: • brennbarer (exotherm oxidierbarer) Staub hinreichender Feinheit • ausreichender Sauerstoff (im allgemeinen in Form von Luftsauerstoff vorhanden) • Konzentration des Staubes in Luft innerhalb der Explosionsgrenzen • Wirksame Zündquelle Alle diese Voraussetzungen müssen zur selben Zeit und am selben Ort gegeben sein. Dann und nur dann kommt es zur Staubexplosion. Welche Auswirkungen eine Explosion hat, hängt vor allem ab von • den Kenngrößen des Staubes, • der Ausdehnung und Turbulenz der Staubwolke, • der technischen Ausführung der Anlagen und • den vorhandenen Raumverhältnissen z. B. Abmessung, Entlastungsflächen, Verbindungen zu anderen Räumen. 7
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<strong>Schutzmaßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zuckerstaubexplosionen</strong><br />
2 Grundsätzliche Betrachtungen<br />
Der Staubexplosionsschutz stellt für die Zuckerindustrie eine elementare Voraussetzung für<br />
den sicheren Betrieb der zuckerherstellenden Produktionsanlagen dar. Explosionsereignisse<br />
haben oft schwerwiegende Konsequenzen für die Anlagen und die direkt oder indirekt betroffenen<br />
Mitarbeiter. Daher muss diesem Aspekt des vorbeugenden Arbeitschutzes besondere<br />
Bedeutung beigemessen werden. Auch auf diesem Gebiet gilt die alte Erfahrung, dass<br />
Versäumnisse, die in der Planungsphase gemacht werden, später mit einem ungleich größeren<br />
finanziellen und personellen Aufwand wieder wettgemacht werden müssen. Dieser Erkenntnis<br />
trägt auch die rechtliche Konzeption des Arbeitsschutzes in Deutschland Rechnung.<br />
Der Explosionsschutz wird in Deutschland maßgeblich durch zwei Verordnungen geregelt.<br />
Die Explosionsschutzverordnung (ExSchV) vom 12. Dezember 1996 regelt das Inverkehrbringen<br />
<strong>von</strong> Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche (Beschaffenheitsanforderungen).<br />
Rechtliche Grundlage der Explosionsschutzverordnung ist das Gerätesicherheitsgesetz<br />
(GSG). /27/<br />
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 regelt u. a. die Bereitstellung<br />
und die Benutzung <strong>von</strong> Geräten und Schutzsystemen <strong>zur</strong> Verwendung in explosionsgefährdeten<br />
Bereichen (Betriebsbestimmungen). /28/<br />
Weitere Vorschriften (Technische Regeln, Berufsgenossenschaftliche Regeln, Grundsätze<br />
und Informationen) dienen der Konkretisierung der gestellten Forderungen.<br />
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