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Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen

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<strong>Schutzmaßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zuckerstaubexplosionen</strong><br />

9.3 Instandsetzung und Prüfung<br />

Bei Feuerarbeiten wie Schweißen, Brennen und Schneiden sind Erlaubnisscheine zu erstellen.<br />

(Siehe Kapitel 9.5) Elektrische Anlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten<br />

Abständen (mindestens jedoch alle drei Jahre) auf ihren ordnungsgemäßen Zustand<br />

hinsichtlich der Montage, der Installation und des Betriebes durch eine Elektrofachkraft<br />

oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft zu prüfen. /28/<br />

9.4 Betriebsanweisung, Unterweisung<br />

Es sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die den Umgang mit brennbaren und im Gemisch<br />

mit Luft explosionsfähigen Stoffen (z. B. Zuckerstaub) regeln.<br />

Im Rahmen der Erst- und Wiederholungsunterweisungen sind die Beschäftigten über<br />

• die grundlegenden Explosionsvoraussetzungen,<br />

• grundsätzliche Verhaltensweisen in den explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

• das allgemeine Rauchverbot in den explosionsgefährdeten Bereichen,<br />

• das Verbot der Verwendung offener Flammen sowie der Durchführung <strong>von</strong> Feuerarbeiten<br />

ohne Erlaubnisschein (Siehe Kapitel 9.5) und<br />

• das Zutrittsverbot für unbefugte Personen<br />

zu unterweisen.<br />

Anmerkung:<br />

Auch die umfassende Unterweisung <strong>von</strong> Fremdfirmenmitarbeitern ist zu gewährleisten. /28/<br />

9.5 Arbeitsfreigabe<br />

Die Durchführung <strong>von</strong> Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist nur gemäß den<br />

schriftlichen Anweisungen des Arbeitgebers zulässig. Bei gefährlichen Tätigkeiten, wie z. B.<br />

Schweiß-, Schneide- und Schleifarbeiten ist ein Auftragsfreigabesystem anzuwenden.<br />

Diese Tätigkeiten dürfen erst beginnen, wenn den ausführenden Mitarbeitern ein Erlaubnisschein<br />

vorliegt, in dem der zuständige Vorgesetzte die Arbeitsfreigabe erteilt hat und die<br />

notwendigen <strong>Schutzmaßnahmen</strong> getroffen wurden. /28/<br />

9.6 Dokumentationspflicht des Unternehmers<br />

Alle getroffenen Maßnahmen sind in einem Explosionsschutzdokument zu erfassen. Dieses<br />

Dokument ist ständig auf dem letzten Stand zu halten. Es ist vor Aufnahme der Bauarbeiten,<br />

d. h. bereits in der Planungsphase zu erstellen und zu überarbeiten, wenn Veränderungen,<br />

Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen<br />

werden. Aus dem Dokument muss insbesondere hervorgehen,<br />

1. dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden<br />

sind,<br />

2. dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes<br />

zu erreichen,<br />

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