Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen 8 Bauliche Maßnahmen • Die brandtechnische Entkopplung durch Aufteilung des Gebäudes in Brandabschnitte muss vorgenommen werden. • Eine sorgfältige Oberflächengestaltung ist zur Vermeidung von Staubablagerungen unabdinglich. Dies wird insbesondere durch das Vermeiden von Ablagerungsflächen gewährleistet. Unvermeidbare potentielle Ablagerungsstellen sind so zu gestalten, dass abgelagerter Staub problemlos beseitigt werden kann. • Eine zentrale Staubsaugeranlage mit vielen Anschlussmöglichkeiten vor Ort in den explosionsgefährdeten Bereichen, erleichtert ein rationelles und gründliches Entfernen von Staubablagerungen auch an schlecht zugänglichen Arbeitsbühnen (z. B. mit Zugang über eine Steigleiter). Mobile Staubsaugeranlagen können hier oft nicht vor Ort gebracht werden, um Staubablagerungen zu beseitigen. Achtung: Der mobile Staubsauger muss für den explosionsfähigen Staub geeignet sein. Die Eignung für die St-Klasse 1 muss nachgewiesen werden. • Die Druckentlastung von Räumen (z. B. Pudermühlenraum) ist erforderlich, wenn andere konstruktive Schutzmaßnahmen nicht anwendbar sind und der Personenschutz auf andere Weise, z. B. durch Einrichtung als Sperrbereich ohne Arbeitsplatz und hinreichende Festigkeit des Mauerwerkes, sichergestellt ist. /23/ • Die Blitzschutzmaßnahmen nach DIN V ENV 61024-1/VDE 0185 sind erforderlich. /31/. • Die Gebäudeentkopplung durch Entkopplungseinrichtungen in verbindenden Förderwegen ist in besonderen Einzelfällen ebenfalls erforderlich. 34
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen 9 Organisatorische Maßnahmen 9.1 Kennzeichnung Die Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche muss entsprechend den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz” (BGV A 8) erfolgen. Auf das Verbot des Betretens von explosionsgefährdeten Bereichen durch unbefugte Personen ist ebenfalls deutlich erkennbar und dauerhaft durch Kennzeichnung hinzuweisen. /28, 30/ 9.2 Reinigung und Wartung Der Staubfreiheit von Betriebsräumen kommt ein hoher Stellenwert zu. Es sind daher Reinigungspläne zu erstellen, in denen Art, Umfang und Häufigkeit der Reinigungsmaßnahmen sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten festgelegt sind (Siehe Abbildung 8). Zum Beseitigen von Staubablagerungen sollten bevorzugt saugende Verfahren eingesetzt werden (zentrale Staubsaugeranlage, fahrbare Industriestaubsauger). Industriestaubsauger müssen für das Aufsaugen von trockenen, brennbaren Stäuben der Staubexplosionsklasse St 1 geeignet sein. Art der Reinigungsmaßnahmen Umfang Häufigkeit Verantwortlich Kehren Aufgabenbereich täglich Frau K. Saugen Siloboden nach Schichtende Herr S. Wischen Mühlenraum*) bei Bedarf, mind. jedoch wöchentlich *) Anlage darf dabei nicht in Betrieb sein Abbildung 8: Beispiel für einen Reinigungsplan Herr W. Neben den aus produktionstechnischen Gründen erforderlichen Wartungsarbeiten sind insbesondere solche Wartungsarbeiten zu berücksichtigen, die • die Funktion von Schutzsystemen (wie Schieflaufsicherungen, Schlupfwächter oder Explosionsunterdrückungsanlagen), • die Dichtheit staubführender Anlagen, • die Wirksamkeit von entstaubungstechnischen Anlagen und • die Reibungsfreiheit von bewegten Anlagenteilen betreffen. Auch diese Wartungsarbeiten sind analog zu den Reinigungsmaßnahmen in einem Wartungsplan zu erfassen. 35
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<strong>Schutzmaßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zuckerstaubexplosionen</strong><br />
9 Organisatorische Maßnahmen<br />
9.1 Kennzeichnung<br />
Die Kennzeichnung der explosionsgefährdeten Bereiche muss entsprechend den Anforderungen<br />
der Unfallverhütungsvorschrift “Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung<br />
am Arbeitsplatz” (BGV A 8) erfolgen. Auf das Verbot des Betretens <strong>von</strong> explosionsgefährdeten<br />
Bereichen durch unbefugte Personen ist ebenfalls deutlich erkennbar und dauerhaft<br />
durch Kennzeichnung hinzuweisen. /28, 30/<br />
9.2 Reinigung und Wartung<br />
Der Staubfreiheit <strong>von</strong> Betriebsräumen kommt ein hoher Stellenwert zu. Es sind daher Reinigungspläne<br />
zu erstellen, in denen Art, Umfang und Häufigkeit der Reinigungsmaßnahmen<br />
sowie die jeweiligen Verantwortlichkeiten festgelegt sind (Siehe Abbildung 8).<br />
Zum Beseitigen <strong>von</strong> Staubablagerungen sollten bevorzugt saugende Verfahren eingesetzt<br />
werden (zentrale Staubsaugeranlage, fahrbare Industriestaubsauger). Industriestaubsauger<br />
müssen für das Aufsaugen <strong>von</strong> trockenen, brennbaren Stäuben der Staubexplosionsklasse<br />
St 1 geeignet sein.<br />
Art der Reinigungsmaßnahmen Umfang Häufigkeit Verantwortlich<br />
Kehren Aufgabenbereich täglich Frau K.<br />
Saugen Siloboden nach Schichtende Herr S.<br />
Wischen Mühlenraum*) bei Bedarf, mind. jedoch<br />
wöchentlich<br />
*) Anlage darf dabei nicht in Betrieb sein<br />
Abbildung 8: Beispiel für einen Reinigungsplan<br />
Herr W.<br />
Neben den aus produktionstechnischen Gründen erforderlichen Wartungsarbeiten sind insbesondere<br />
solche Wartungsarbeiten zu berücksichtigen, die<br />
• die Funktion <strong>von</strong> Schutzsystemen (wie Schieflaufsicherungen, Schlupfwächter oder Explosionsunterdrückungsanlagen),<br />
• die Dichtheit staubführender Anlagen,<br />
• die Wirksamkeit <strong>von</strong> entstaubungstechnischen Anlagen und<br />
• die Reibungsfreiheit <strong>von</strong> bewegten Anlagenteilen<br />
betreffen. Auch diese Wartungsarbeiten sind analog zu den Reinigungsmaßnahmen in einem<br />
Wartungsplan zu erfassen.<br />
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