29.10.2013 Aufrufe

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen

Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Zuckerstaubexplosionen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Schutzmaßnahmen</strong> <strong>zur</strong> <strong>Vermeidung</strong> <strong>von</strong> <strong>Zuckerstaubexplosionen</strong><br />

5 Auswahl <strong>von</strong> Geräten und Schutzsystemen<br />

Die richtige Auswahl der zum Einsatz kommenden Geräte und Schutzsysteme, stellt eine<br />

Grundvoraussetzung <strong>zur</strong> Realisierung des Explosionsschutzes dar. Die Explosionsschutzverordnung<br />

(11. GSGV) hat daher einen sehr weit gefassten Geltungsbereich. /27/<br />

Als Geräte gelten Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen,<br />

Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugesysteme, die einzeln oder<br />

kombiniert <strong>zur</strong> Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung<br />

<strong>von</strong> Energien und <strong>zur</strong> Verarbeitung <strong>von</strong> Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle<br />

Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können.<br />

Als Schutzsysteme werden alle Vorrichtungen mit Ausnahme <strong>von</strong> Komponenten der oben<br />

definierten Geräte bezeichnet, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den<br />

<strong>von</strong> einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme in<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

Als Komponenten werden solche Bauteile bezeichnet, die für den sicheren Betrieb <strong>von</strong> Geräten<br />

und Schutzsystemen erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu<br />

erfüllen.<br />

Die Explosionsschutzverordnung schreibt die formalen und technologischen Voraussetzungen<br />

für das Inverkehrbringen der Geräte, Schutzsysteme und Komponenten vor (Siehe Abbildung<br />

1). Dabei ist zu beachten, dass das Inverkehrbringen die erstmalige, entgeltliche oder<br />

unentgeltliche Bereitstellung eines Produktes auf dem gemeinsamen Binnenmarkt für<br />

den Vertrieb und/oder die Benutzung im nationalen oder europäischen Bereich darstellt.<br />

Werden die im Anhang II der Richtlinie 94/9/EG enthaltenen grundlegenden Sicherheits- und<br />

Gesundheitsschutzanforderungen für die Konzeption und den Bau eingehalten ist da<strong>von</strong><br />

auszugehen, dass ein Produkt sicher ist. /29/<br />

Anmerkung:<br />

Vorausgesetzt wird immer die bestimmungsgemäße Verwendung der Geräte, Schutzsysteme<br />

und Komponenten.<br />

10

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!