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Aktivitäten - Lemvig Turistbureau

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OVERORDNEDE<br />

60<br />

ALLE HAbEN DAS REcHT DIE NATUR zU bENUTzEN<br />

Diese Seiten beschreiben einige der wichtigsten Regeln für den öffentlichen Zugang zu<br />

den Naturgebieten.<br />

DIE REGElN köNNEN kURZ SO bEScHRIEbEN WERDEN:<br />

Wenn man sich in der Natur bewegt, muss Rücksicht geübt werden und den Anweisungen<br />

des Eigentümers ist Folge zu leisten. Der Verkehr geschieht auf eigene Verantwortung, und<br />

Abfälle dürfen nicht hinterlassen werden.<br />

STRäNDE UND DüNEN<br />

Die Möglichkeiten sich in der Natur zu bewegen sind auf Grund der verschiedenen Naturtypen<br />

unterschiedlich. An Stränden und in den geschützten Dünengebieten darf man sich<br />

nur zu Fuß bewegen bzw. baden. - Zelten ist hier nicht gestattet. Auf privaten Stränden und<br />

Dünen ist ein Mindestabstand von 50 Metern zum nahest liegenden Wohnhaus einzuhalten,<br />

sofern man sich dort niederlassen oder baden will.<br />

WälDER<br />

In Privatwäldern ist es erlaubt auf Fußwegen zu wandern bzw. und Rad zufahren. Zugang<br />

ist von 6.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang möglich. Es ist nicht erlaubt sich näher als<br />

150 Meter von bewohnten Gebäuden niederzulassen. Privatwälder von weniger als 5 ha<br />

können für öffentlichen Zugang gesperrt werden. Wäldern, die der Öffentlichen Hand<br />

gehören sind rund um die Uhr zugänglich. Es ist ein Mindestabstand von 50 Metern zum<br />

nahest liegenden Wohngebäude einzuhalten: Es ist auch erlaubt sich außerhalb von<br />

Wegen und Pfaden zu bewegen, sofern diese Gebiete nicht eingezäunt sind. Das Betreten<br />

von Schilf- oder Röhrichtgebieten ist nicht erlaubt. In den der Öffentlichkeit gehörenden<br />

Wäldern ist es gestattet in Wasserläufen und Seen zu baden; ebenso ist Schlittschuhlaufen<br />

erlaubt. Zugang zu Wäldern kann an bestimmten Tagen begrenzt oder verboten werden,<br />

wenn Jagd stattfindet oder intensive Waldarbeiten vorgenommen werden.<br />

WANDERN UND RADFAHREN AUF WEGEN UND PFADEN IM OFFENEN lAND<br />

Es ist erlaubt auf Wegen und Pfaden in offener Landschaft zu wandern oder Rad zufahren.<br />

Der Eigentümer kann nur dann Verkehr verbieten, wenn dieser im besonderen Grad eine<br />

Belästigung des Privatfriedens darstellt bzw. die Produktion und/oder Tier- und Pflanzenleben<br />

beeinträchtigt.Auch kann Zugang an den Tagen begrenzt werden, an welchen Jagd<br />

stattfindet oder intensive landwirtschaftliche Arbeiten getätigt werden.<br />

VERkEHR AUF NIcHT bEWIRTScHAFTETEN FläcHEN<br />

Es ist gestattet, sich auf nicht bewirtschafteten Flächen zu Fuß zu bewegen, sofern diese<br />

nicht eingezäunt sind. Das Betreten von eingezäunten unbewirtschafteten Flächen ist auch<br />

erlaubt, sofern keine grasenden Haustiere dort sind. Der Zugang ist nur durch vorhandene<br />

Durchlässe bzw. Pforten oder Übersteige u. ä. erlaubt - und das Gebiet nicht mit Schildern<br />

versehen ist, die den Zugang untersagen. Der Eigentümer kann nur dann den Zugang<br />

verbieten, wenn der Zutritt im besonderen Grad eine Belästigung des Privatfriedens<br />

darstellt oder die gewerbliche Nutzung des Eigentums beeinträchtigt. Es ist nicht erlaubt<br />

sich näher als 150 Meter von bewohnten Gebäuden niederzulassen. Zugang zu den privaten<br />

Gebieten ist von 6.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang möglich. Gewöhnlicherweise<br />

ist der Zugang zu den anbaufreien Randstreifen entlang von Wasserläufen nicht gestattet.<br />

PFlückEN VON blUMEN UND bEEREN bZW. SAMMElN VON PIlZEN<br />

Es ist gestattet Blumen und Beeren bzw. Pilze für den eigenen Verbrauch dort zu pflücken<br />

bzw. zu sammeln wo der Zutritt gestattet ist.<br />

ORGANISIERTE AkTIVITäTEN<br />

Organisierte <strong>Aktivitäten</strong> in Wäldern und auf nicht bestellten Feldern /Äckern erfordern oft<br />

die Erlaubnis des Eigentümers, und außerhalb der Staatswälder - immer sofern <strong>Aktivitäten</strong><br />

mit mehr als 30 Teilnehmern von statten gehen; bei Schulklassen, Pfadfindern oder ähnl.<br />

jedoch bei mehr als 50 Teilnehmers. Kontaktieren Sie die Eigentümer.<br />

HUNDE<br />

Hunde sind generell immer an der Leine zu führen. Auf Stränden dürfen Hunde, auf welche<br />

der Eigentümer einwirken kann, im Zeitraum von vom 1. Oktober bis 31. März frei laufen.<br />

In Gebieten mit frei grasenden Haustieren sind Hunde immer an der Leine zu führen. In

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