Aktivitäten - Lemvig Turistbureau
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OVERORDNEDE<br />
60<br />
ALLE HAbEN DAS REcHT DIE NATUR zU bENUTzEN<br />
Diese Seiten beschreiben einige der wichtigsten Regeln für den öffentlichen Zugang zu<br />
den Naturgebieten.<br />
DIE REGElN köNNEN kURZ SO bEScHRIEbEN WERDEN:<br />
Wenn man sich in der Natur bewegt, muss Rücksicht geübt werden und den Anweisungen<br />
des Eigentümers ist Folge zu leisten. Der Verkehr geschieht auf eigene Verantwortung, und<br />
Abfälle dürfen nicht hinterlassen werden.<br />
STRäNDE UND DüNEN<br />
Die Möglichkeiten sich in der Natur zu bewegen sind auf Grund der verschiedenen Naturtypen<br />
unterschiedlich. An Stränden und in den geschützten Dünengebieten darf man sich<br />
nur zu Fuß bewegen bzw. baden. - Zelten ist hier nicht gestattet. Auf privaten Stränden und<br />
Dünen ist ein Mindestabstand von 50 Metern zum nahest liegenden Wohnhaus einzuhalten,<br />
sofern man sich dort niederlassen oder baden will.<br />
WälDER<br />
In Privatwäldern ist es erlaubt auf Fußwegen zu wandern bzw. und Rad zufahren. Zugang<br />
ist von 6.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang möglich. Es ist nicht erlaubt sich näher als<br />
150 Meter von bewohnten Gebäuden niederzulassen. Privatwälder von weniger als 5 ha<br />
können für öffentlichen Zugang gesperrt werden. Wäldern, die der Öffentlichen Hand<br />
gehören sind rund um die Uhr zugänglich. Es ist ein Mindestabstand von 50 Metern zum<br />
nahest liegenden Wohngebäude einzuhalten: Es ist auch erlaubt sich außerhalb von<br />
Wegen und Pfaden zu bewegen, sofern diese Gebiete nicht eingezäunt sind. Das Betreten<br />
von Schilf- oder Röhrichtgebieten ist nicht erlaubt. In den der Öffentlichkeit gehörenden<br />
Wäldern ist es gestattet in Wasserläufen und Seen zu baden; ebenso ist Schlittschuhlaufen<br />
erlaubt. Zugang zu Wäldern kann an bestimmten Tagen begrenzt oder verboten werden,<br />
wenn Jagd stattfindet oder intensive Waldarbeiten vorgenommen werden.<br />
WANDERN UND RADFAHREN AUF WEGEN UND PFADEN IM OFFENEN lAND<br />
Es ist erlaubt auf Wegen und Pfaden in offener Landschaft zu wandern oder Rad zufahren.<br />
Der Eigentümer kann nur dann Verkehr verbieten, wenn dieser im besonderen Grad eine<br />
Belästigung des Privatfriedens darstellt bzw. die Produktion und/oder Tier- und Pflanzenleben<br />
beeinträchtigt.Auch kann Zugang an den Tagen begrenzt werden, an welchen Jagd<br />
stattfindet oder intensive landwirtschaftliche Arbeiten getätigt werden.<br />
VERkEHR AUF NIcHT bEWIRTScHAFTETEN FläcHEN<br />
Es ist gestattet, sich auf nicht bewirtschafteten Flächen zu Fuß zu bewegen, sofern diese<br />
nicht eingezäunt sind. Das Betreten von eingezäunten unbewirtschafteten Flächen ist auch<br />
erlaubt, sofern keine grasenden Haustiere dort sind. Der Zugang ist nur durch vorhandene<br />
Durchlässe bzw. Pforten oder Übersteige u. ä. erlaubt - und das Gebiet nicht mit Schildern<br />
versehen ist, die den Zugang untersagen. Der Eigentümer kann nur dann den Zugang<br />
verbieten, wenn der Zutritt im besonderen Grad eine Belästigung des Privatfriedens<br />
darstellt oder die gewerbliche Nutzung des Eigentums beeinträchtigt. Es ist nicht erlaubt<br />
sich näher als 150 Meter von bewohnten Gebäuden niederzulassen. Zugang zu den privaten<br />
Gebieten ist von 6.00 Uhr morgens bis Sonnenuntergang möglich. Gewöhnlicherweise<br />
ist der Zugang zu den anbaufreien Randstreifen entlang von Wasserläufen nicht gestattet.<br />
PFlückEN VON blUMEN UND bEEREN bZW. SAMMElN VON PIlZEN<br />
Es ist gestattet Blumen und Beeren bzw. Pilze für den eigenen Verbrauch dort zu pflücken<br />
bzw. zu sammeln wo der Zutritt gestattet ist.<br />
ORGANISIERTE AkTIVITäTEN<br />
Organisierte <strong>Aktivitäten</strong> in Wäldern und auf nicht bestellten Feldern /Äckern erfordern oft<br />
die Erlaubnis des Eigentümers, und außerhalb der Staatswälder - immer sofern <strong>Aktivitäten</strong><br />
mit mehr als 30 Teilnehmern von statten gehen; bei Schulklassen, Pfadfindern oder ähnl.<br />
jedoch bei mehr als 50 Teilnehmers. Kontaktieren Sie die Eigentümer.<br />
HUNDE<br />
Hunde sind generell immer an der Leine zu führen. Auf Stränden dürfen Hunde, auf welche<br />
der Eigentümer einwirken kann, im Zeitraum von vom 1. Oktober bis 31. März frei laufen.<br />
In Gebieten mit frei grasenden Haustieren sind Hunde immer an der Leine zu führen. In