Gesellschaftsvertrag GmbH
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1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter<br />
durch die Geschäftsführung schriftlich mit Zugangsnachweis und unter Bekanntgabe<br />
der Tagesordnung.<br />
2. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist<br />
beginnt mit dem Tag der Versendung des Einladungsschreibens; dieser Tag wird in die<br />
Frist nicht eingerechnet.<br />
3. Eine nichtordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur<br />
fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die<br />
Beschlußfassung erhoben wird.<br />
4<br />
§ 11 Stimmrecht<br />
1. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 50,00 Euro eines Geschäftsanteiles eine<br />
Stimme.<br />
2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen<br />
Gesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe<br />
vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muß der Gesellschafterversammlung durch<br />
schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.<br />
3. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Gesellschafter widerspricht.<br />
§ 12 Beschlussfassung<br />
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen des vertretenen Stammkapitals gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen<br />
der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung<br />
und -herabsetzung.<br />
2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als fünfzig v.H. des<br />
Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine neue Versammlung<br />
durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter einzuberufen. Die zweite<br />
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig.<br />
3. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens<br />
einem Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter und den Geschäftsführern in vertretungsberechtiger<br />
Zahl zu unterschreiben ist.<br />
§ 13 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte<br />
für eigene oder fremde Rechnung weder unmittelbar noch mittelbar vornehmen.<br />
2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der<br />
Gesellschaft einzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />
als Vertreter einsehen zu lassen.