29.10.2013 Aufrufe

Gesellschaftsvertrag GmbH

Gesellschaftsvertrag GmbH

Gesellschaftsvertrag GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter<br />

durch die Geschäftsführung schriftlich mit Zugangsnachweis und unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung.<br />

2. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Tag der Versendung des Einladungsschreibens; dieser Tag wird in die<br />

Frist nicht eingerechnet.<br />

3. Eine nichtordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur<br />

fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die<br />

Beschlußfassung erhoben wird.<br />

4<br />

§ 11 Stimmrecht<br />

1. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 50,00 Euro eines Geschäftsanteiles eine<br />

Stimme.<br />

2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen<br />

Gesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe<br />

vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muß der Gesellschafterversammlung durch<br />

schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.<br />

3. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Gesellschafter widerspricht.<br />

§ 12 Beschlussfassung<br />

1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen des vertretenen Stammkapitals gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen<br />

der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung<br />

und -herabsetzung.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als fünfzig v.H. des<br />

Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine neue Versammlung<br />

durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter einzuberufen. Die zweite<br />

Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig.<br />

3. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens<br />

einem Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter und den Geschäftsführern in vertretungsberechtiger<br />

Zahl zu unterschreiben ist.<br />

§ 13 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte<br />

für eigene oder fremde Rechnung weder unmittelbar noch mittelbar vornehmen.<br />

2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der<br />

Gesellschaft einzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />

als Vertreter einsehen zu lassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!