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Gesellschaftsvertrag GmbH

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4. Wird die Genehmigung nach Abs. 1. versagt, kann der betroffene Gesellschafter zum<br />

Ende des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden. § 5 Abs. 2. und 4. gelten entsprechend.<br />

5. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />

fortgesetzt. Bei einer Mehrheit von Erben sind diese verpflichtet, binnen eines<br />

Monats nach Erbfall einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Erbengemeinschaft<br />

mit einer Stimme in der Gesellschafterversammlung vertritt. Geschieht dies nicht,<br />

sind die überlebenden Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des Verstorbenen<br />

zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach § 5 Abs. 4 zu befriedigen.<br />

oder alternativ<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />

nicht fortgesetzt. Der überlebende Gesellschafter ist berechtigt, den Geschäftsanteil<br />

des Verstorbenen zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach Maßgabe von § 5<br />

Abs. 4 zu befriedigen.<br />

2<br />

§ 5 Einziehung und Bewertung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern<br />

1. Die Einziehung eines Geschäftsanteiles kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters<br />

auf Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgen:<br />

a) bei Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters;<br />

b) bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines<br />

Gesellschafters, desgleichen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse;<br />

c) zum Zwecke des Ausschlusses des Gesellschafters, wenn in dessen Person ein<br />

wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen<br />

empfindlich schädigt oder wenn aufgrund seines Verhaltens<br />

den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet<br />

werden kann. In diesem Falle muß der Gesellschafterbeschluß einstimmig<br />

erfolgen.<br />

2. Statt der Einziehung des Geschäftsanteiles kann die Gesellschafterversammlung in den<br />

Fällen des Abs. 1. beschließen, daß der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine<br />

von der Gesellschafterversammlung benannte dritte Person übertragen wird.<br />

3. Der betroffene Gesellschafter hat bei Beschlüssen nach Abs. 1 und 2. kein Stimmrecht.<br />

4. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den nach § 11 (2) BewG festgestellten<br />

Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteiles bar ohne Zinsen innerhalb eines<br />

Jahres ausgezahlt.<br />

§ 6 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr<br />

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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