Gesellschaftsvertrag GmbH
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4. Wird die Genehmigung nach Abs. 1. versagt, kann der betroffene Gesellschafter zum<br />
Ende des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden. § 5 Abs. 2. und 4. gelten entsprechend.<br />
5. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />
fortgesetzt. Bei einer Mehrheit von Erben sind diese verpflichtet, binnen eines<br />
Monats nach Erbfall einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Erbengemeinschaft<br />
mit einer Stimme in der Gesellschafterversammlung vertritt. Geschieht dies nicht,<br />
sind die überlebenden Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des Verstorbenen<br />
zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach § 5 Abs. 4 zu befriedigen.<br />
oder alternativ<br />
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />
nicht fortgesetzt. Der überlebende Gesellschafter ist berechtigt, den Geschäftsanteil<br />
des Verstorbenen zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach Maßgabe von § 5<br />
Abs. 4 zu befriedigen.<br />
2<br />
§ 5 Einziehung und Bewertung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern<br />
1. Die Einziehung eines Geschäftsanteiles kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters<br />
auf Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgen:<br />
a) bei Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters;<br />
b) bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines<br />
Gesellschafters, desgleichen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse;<br />
c) zum Zwecke des Ausschlusses des Gesellschafters, wenn in dessen Person ein<br />
wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen<br />
empfindlich schädigt oder wenn aufgrund seines Verhaltens<br />
den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet<br />
werden kann. In diesem Falle muß der Gesellschafterbeschluß einstimmig<br />
erfolgen.<br />
2. Statt der Einziehung des Geschäftsanteiles kann die Gesellschafterversammlung in den<br />
Fällen des Abs. 1. beschließen, daß der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine<br />
von der Gesellschafterversammlung benannte dritte Person übertragen wird.<br />
3. Der betroffene Gesellschafter hat bei Beschlüssen nach Abs. 1 und 2. kein Stimmrecht.<br />
4. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den nach § 11 (2) BewG festgestellten<br />
Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteiles bar ohne Zinsen innerhalb eines<br />
Jahres ausgezahlt.<br />
§ 6 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.