Gesellschaftsvertrag GmbH
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<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
§ 1 Firma und Sitz<br />
1. Die Firma der Gesellschaft lautet: __________________<br />
2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in _______.<br />
§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />
1. Gegenstand des Unternehmens ist _______________________________________<br />
2. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an<br />
solchen beteiligen sowie deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.<br />
§ 3 Stammkapital<br />
1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro (i. W : fünfundzwanzigtausend<br />
Euro).<br />
2. Davon übernehmen:<br />
_______________ eine Stammeinlage von<br />
_______________ eine Stammeinlage von<br />
§ 4 Veräußerung und Verpfändung von Geschäftsanteilen, Tod eines Gesellschafters<br />
1. Die Veräußerung und Verpfändung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles hiervon<br />
bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Geschäftsführung nach<br />
Zustimmung der übrigen Gesellschafter.<br />
2. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er<br />
den Anteil zunächst schriftlich den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, und<br />
zwar im Verhältnis zwischen diesen beschränkt auf das Verhältnis ihrer Beteiligung. Soweit<br />
die übrigen Gesellschafter ihr Erwerbsrecht nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang<br />
des Angebotes ausüben, geht das Erwerbsrecht auf die Gesellschaft über. Die Gesellschaft<br />
kann das Erwerbsrecht ebenfalls nur innerhalb von vier Wochen, beginnend<br />
mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht für sie entsteht, ausüben. Mangels gütlicher Einigung<br />
der Beteiligten wird der Übernahmepreis entsprechend § 5 Abs. 4 dieses Vertrages<br />
festgesetzt.<br />
3. Für die Teilung eines Gesellschaftsanteiles zwischen Erben eines Gesellschafters ist<br />
eine Genehmigung nicht erforderlich.
4. Wird die Genehmigung nach Abs. 1. versagt, kann der betroffene Gesellschafter zum<br />
Ende des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden. § 5 Abs. 2. und 4. gelten entsprechend.<br />
5. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />
fortgesetzt. Bei einer Mehrheit von Erben sind diese verpflichtet, binnen eines<br />
Monats nach Erbfall einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Erbengemeinschaft<br />
mit einer Stimme in der Gesellschafterversammlung vertritt. Geschieht dies nicht,<br />
sind die überlebenden Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des Verstorbenen<br />
zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach § 5 Abs. 4 zu befriedigen.<br />
oder alternativ<br />
Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />
nicht fortgesetzt. Der überlebende Gesellschafter ist berechtigt, den Geschäftsanteil<br />
des Verstorbenen zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach Maßgabe von § 5<br />
Abs. 4 zu befriedigen.<br />
2<br />
§ 5 Einziehung und Bewertung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern<br />
1. Die Einziehung eines Geschäftsanteiles kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters<br />
auf Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgen:<br />
a) bei Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters;<br />
b) bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines<br />
Gesellschafters, desgleichen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse;<br />
c) zum Zwecke des Ausschlusses des Gesellschafters, wenn in dessen Person ein<br />
wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen<br />
empfindlich schädigt oder wenn aufgrund seines Verhaltens<br />
den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet<br />
werden kann. In diesem Falle muß der Gesellschafterbeschluß einstimmig<br />
erfolgen.<br />
2. Statt der Einziehung des Geschäftsanteiles kann die Gesellschafterversammlung in den<br />
Fällen des Abs. 1. beschließen, daß der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine<br />
von der Gesellschafterversammlung benannte dritte Person übertragen wird.<br />
3. Der betroffene Gesellschafter hat bei Beschlüssen nach Abs. 1 und 2. kein Stimmrecht.<br />
4. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den nach § 11 (2) BewG festgestellten<br />
Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteiles bar ohne Zinsen innerhalb eines<br />
Jahres ausgezahlt.<br />
§ 6 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr<br />
1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3<br />
§ 7 Geschäftsführung<br />
Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer<br />
bestellt, so wird die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch<br />
einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung<br />
kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis verleihen, die Gesellschaft allein<br />
zu vertreten. Sie kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.<br />
§ 8 Weisungsrecht der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter können durch Beschluß den Geschäftsführern allgemeine oder besondere<br />
Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind.<br />
2. Die Geschäftsführer bedürfen zu folgenden Handlungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />
a) Abschluß von Gesellschaftsverträgen und Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen;<br />
b) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />
c) Einstellung und Entlassung von Angestellten mit einer Kündigungsfrist von mehr als<br />
drei Monaten;<br />
d) die Gewährung von Altersversorgungen jeder Art;<br />
e) Aufnahme und Kündigung von Gesellschafterdarlehen;<br />
f) Übernahme von Bürgschaften;<br />
g) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;<br />
h) Vornahme von Schenkungen und Verpflichtungen hierzu;<br />
i) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes.<br />
§ 9 Gesellschafterversammlung<br />
1. Alljährlich findet innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres<br />
eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.<br />
2. Diese beschließt über<br />
a) die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vorangegangene<br />
Geschäftsjahr;<br />
b) die Verteilung des Reingewinnes;<br />
c) die Entlastung der Geschäftsführer und<br />
d) die Wahl eines eventuell zu bestellenden Abschlußprüfers.<br />
3. Für die Ergebnisverwendung gilt § 29 <strong>GmbH</strong>-Gesetz.<br />
§ 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung
1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter<br />
durch die Geschäftsführung schriftlich mit Zugangsnachweis und unter Bekanntgabe<br />
der Tagesordnung.<br />
2. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist<br />
beginnt mit dem Tag der Versendung des Einladungsschreibens; dieser Tag wird in die<br />
Frist nicht eingerechnet.<br />
3. Eine nichtordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur<br />
fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die<br />
Beschlußfassung erhoben wird.<br />
4<br />
§ 11 Stimmrecht<br />
1. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 50,00 Euro eines Geschäftsanteiles eine<br />
Stimme.<br />
2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen<br />
Gesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe<br />
vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muß der Gesellschafterversammlung durch<br />
schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.<br />
3. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Gesellschafter widerspricht.<br />
§ 12 Beschlussfassung<br />
1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen des vertretenen Stammkapitals gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />
etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen<br />
der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung<br />
und -herabsetzung.<br />
2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als fünfzig v.H. des<br />
Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine neue Versammlung<br />
durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter einzuberufen. Die zweite<br />
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig.<br />
3. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens<br />
einem Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter und den Geschäftsführern in vertretungsberechtiger<br />
Zahl zu unterschreiben ist.<br />
§ 13 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />
1. Die Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte<br />
für eigene oder fremde Rechnung weder unmittelbar noch mittelbar vornehmen.<br />
2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der<br />
Gesellschaft einzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />
als Vertreter einsehen zu lassen.
3. Den Gesellschaftern und Geschäftsführern kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot gegenüber<br />
der Gesellschaft erteilt werden, sie können insoweit von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit werden. Die Einzelheiten der Befreiung werden in der Gesellschafterversammlung<br />
geregelt.<br />
5<br />
§ 14 Jahresabschluss<br />
Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Abschluß eines Geschäftsjahres<br />
den Jahresabschluß aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Gewinnverteilung<br />
der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen.<br />
§ 15 Auflösung der Gesellschaft<br />
1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen. Sie kann<br />
auch ohne gesetzlichen Auflösungsgrund mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen<br />
Stimmen von der Gesellschafterversammlung jederzeit beschlossen werden.<br />
2. Jeder Gesellschafter kann bei der Geschäftsführung jederzeit schriftlich die Einberufung<br />
einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung über die Auflösung<br />
beantragen. Die Geschäftsführung hat dem Verlangen unverzüglich nachzukommen.<br />
3. Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer als Liquidatoren sofern nicht in der Gesellschafterversammlung<br />
andere Personen als Liquidatoren bestellt sind.<br />
§ 16 Veröffentlichungen<br />
Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.<br />
§ 17 Schlussbestimmungen<br />
1. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des<br />
<strong>GmbH</strong>-Gesetzes.<br />
2. Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />
und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz<br />
eine notarielle Beurkundung vorschreibt.<br />
3. Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften sich als ungültig erweisen<br />
sollten. Die ungültige Vorschrift ist alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der<br />
mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend<br />
ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />
Lücke ergeben sollte.<br />
4. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten von 2.000,00 Euro für<br />
etwaige Steuern, den Errichtungsvertrag nebst <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und seiner Durchführung<br />
einschließlich aller Nebenkosten.