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Gesellschaftsvertrag GmbH

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<strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

§ 1 Firma und Sitz<br />

1. Die Firma der Gesellschaft lautet: __________________<br />

2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in _______.<br />

§ 2 Gegenstand des Unternehmens<br />

1. Gegenstand des Unternehmens ist _______________________________________<br />

2. Die Gesellschaft kann gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben oder sich an<br />

solchen beteiligen sowie deren Vertretung übernehmen und Zweigniederlassungen errichten.<br />

§ 3 Stammkapital<br />

1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00 Euro (i. W : fünfundzwanzigtausend<br />

Euro).<br />

2. Davon übernehmen:<br />

_______________ eine Stammeinlage von<br />

_______________ eine Stammeinlage von<br />

§ 4 Veräußerung und Verpfändung von Geschäftsanteilen, Tod eines Gesellschafters<br />

1. Die Veräußerung und Verpfändung eines Geschäftsanteiles oder eines Teiles hiervon<br />

bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Geschäftsführung nach<br />

Zustimmung der übrigen Gesellschafter.<br />

2. Will ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil ganz oder teilweise veräußern, so hat er<br />

den Anteil zunächst schriftlich den übrigen Gesellschaftern zum Erwerb anzubieten, und<br />

zwar im Verhältnis zwischen diesen beschränkt auf das Verhältnis ihrer Beteiligung. Soweit<br />

die übrigen Gesellschafter ihr Erwerbsrecht nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang<br />

des Angebotes ausüben, geht das Erwerbsrecht auf die Gesellschaft über. Die Gesellschaft<br />

kann das Erwerbsrecht ebenfalls nur innerhalb von vier Wochen, beginnend<br />

mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht für sie entsteht, ausüben. Mangels gütlicher Einigung<br />

der Beteiligten wird der Übernahmepreis entsprechend § 5 Abs. 4 dieses Vertrages<br />

festgesetzt.<br />

3. Für die Teilung eines Gesellschaftsanteiles zwischen Erben eines Gesellschafters ist<br />

eine Genehmigung nicht erforderlich.


4. Wird die Genehmigung nach Abs. 1. versagt, kann der betroffene Gesellschafter zum<br />

Ende des laufenden Geschäftsjahres ausscheiden. § 5 Abs. 2. und 4. gelten entsprechend.<br />

5. Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />

fortgesetzt. Bei einer Mehrheit von Erben sind diese verpflichtet, binnen eines<br />

Monats nach Erbfall einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Erbengemeinschaft<br />

mit einer Stimme in der Gesellschafterversammlung vertritt. Geschieht dies nicht,<br />

sind die überlebenden Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil des Verstorbenen<br />

zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach § 5 Abs. 4 zu befriedigen.<br />

oder alternativ<br />

Stirbt ein Gesellschafter, so wird die Gesellschaft mit seinen Erben oder Sonderrechtsnachfolgern<br />

nicht fortgesetzt. Der überlebende Gesellschafter ist berechtigt, den Geschäftsanteil<br />

des Verstorbenen zu übernehmen und die Erben des Verstorbenen nach Maßgabe von § 5<br />

Abs. 4 zu befriedigen.<br />

2<br />

§ 5 Einziehung und Bewertung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern<br />

1. Die Einziehung eines Geschäftsanteiles kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters<br />

auf Beschluß der Gesellschafterversammlung erfolgen:<br />

a) bei Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil des Gesellschafters;<br />

b) bei Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen eines<br />

Gesellschafters, desgleichen bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse;<br />

c) zum Zwecke des Ausschlusses des Gesellschafters, wenn in dessen Person ein<br />

wichtiger Grund vorliegt, d.h. wenn der Gesellschafter durch sein Verhalten die Gesellschaftsinteressen<br />

empfindlich schädigt oder wenn aufgrund seines Verhaltens<br />

den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht mehr zugemutet<br />

werden kann. In diesem Falle muß der Gesellschafterbeschluß einstimmig<br />

erfolgen.<br />

2. Statt der Einziehung des Geschäftsanteiles kann die Gesellschafterversammlung in den<br />

Fällen des Abs. 1. beschließen, daß der Geschäftsanteil auf die Gesellschaft oder auf eine<br />

von der Gesellschafterversammlung benannte dritte Person übertragen wird.<br />

3. Der betroffene Gesellschafter hat bei Beschlüssen nach Abs. 1 und 2. kein Stimmrecht.<br />

4. Der ausscheidende Gesellschafter erhält als Abfindung den nach § 11 (2) BewG festgestellten<br />

Vermögenssteuerwert seines Geschäftsanteiles bar ohne Zinsen innerhalb eines<br />

Jahres ausgezahlt.<br />

§ 6 Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr<br />

1. Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet.<br />

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


3<br />

§ 7 Geschäftsführung<br />

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Sind mehrere Geschäftsführer<br />

bestellt, so wird die Gesellschaft durch je zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch<br />

einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung<br />

kann einzelnen Geschäftsführern die Befugnis verleihen, die Gesellschaft allein<br />

zu vertreten. Sie kann Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.<br />

§ 8 Weisungsrecht der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter können durch Beschluß den Geschäftsführern allgemeine oder besondere<br />

Weisungen erteilen, zu deren Beachtung die Geschäftsführer verpflichtet sind.<br />

2. Die Geschäftsführer bedürfen zu folgenden Handlungen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />

a) Abschluß von Gesellschaftsverträgen und Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen;<br />

b) Errichtung von Zweigniederlassungen;<br />

c) Einstellung und Entlassung von Angestellten mit einer Kündigungsfrist von mehr als<br />

drei Monaten;<br />

d) die Gewährung von Altersversorgungen jeder Art;<br />

e) Aufnahme und Kündigung von Gesellschafterdarlehen;<br />

f) Übernahme von Bürgschaften;<br />

g) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken;<br />

h) Vornahme von Schenkungen und Verpflichtungen hierzu;<br />

i) Veräußerung des Unternehmens als Ganzes.<br />

§ 9 Gesellschafterversammlung<br />

1. Alljährlich findet innerhalb von sechs Monaten nach Schluß des vorangegangenen Geschäftsjahres<br />

eine ordentliche Gesellschafterversammlung statt.<br />

2. Diese beschließt über<br />

a) die Feststellung der Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für das vorangegangene<br />

Geschäftsjahr;<br />

b) die Verteilung des Reingewinnes;<br />

c) die Entlastung der Geschäftsführer und<br />

d) die Wahl eines eventuell zu bestellenden Abschlußprüfers.<br />

3. Für die Ergebnisverwendung gilt § 29 <strong>GmbH</strong>-Gesetz.<br />

§ 10 Einberufung der Gesellschafterversammlung


1. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter<br />

durch die Geschäftsführung schriftlich mit Zugangsnachweis und unter Bekanntgabe<br />

der Tagesordnung.<br />

2. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Die Frist<br />

beginnt mit dem Tag der Versendung des Einladungsschreibens; dieser Tag wird in die<br />

Frist nicht eingerechnet.<br />

3. Eine nichtordnungsgemäß einberufene Gesellschafterversammlung kann Beschlüsse nur<br />

fassen, wenn sämtliche Gesellschafter vertreten sind und kein Widerspruch gegen die<br />

Beschlußfassung erhoben wird.<br />

4<br />

§ 11 Stimmrecht<br />

1. In der Gesellschafterversammlung gewähren je 50,00 Euro eines Geschäftsanteiles eine<br />

Stimme.<br />

2. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen anderen<br />

Gesellschafter oder einen Angehörigen der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe<br />

vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis muß der Gesellschafterversammlung durch<br />

schriftliche Vollmacht nachgewiesen werden.<br />

3. Schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn kein Gesellschafter widerspricht.<br />

§ 12 Beschlussfassung<br />

1. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen des vertretenen Stammkapitals gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im <strong>Gesellschaftsvertrag</strong><br />

etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des <strong>Gesellschaftsvertrag</strong>es bedürfen<br />

der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung<br />

und -herabsetzung.<br />

2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als fünfzig v.H. des<br />

Stammkapitals vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, ist unverzüglich eine neue Versammlung<br />

durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter einzuberufen. Die zweite<br />

Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe des vertretenen Stammkapitals beschlußfähig.<br />

3. Über die Gesellschafterversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von mindestens<br />

einem Gesellschafter oder Gesellschaftervertreter und den Geschäftsführern in vertretungsberechtiger<br />

Zahl zu unterschreiben ist.<br />

§ 13 Rechte und Pflichten der Gesellschafter<br />

1. Die Gesellschafter dürfen ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter Konkurrenzgeschäfte<br />

für eigene oder fremde Rechnung weder unmittelbar noch mittelbar vornehmen.<br />

2. Jeder Gesellschafter hat das Recht, die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen der<br />

Gesellschaft einzusehen oder durch eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person<br />

als Vertreter einsehen zu lassen.


3. Den Gesellschaftern und Geschäftsführern kann Befreiung vom Wettbewerbsverbot gegenüber<br />

der Gesellschaft erteilt werden, sie können insoweit von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit werden. Die Einzelheiten der Befreiung werden in der Gesellschafterversammlung<br />

geregelt.<br />

5<br />

§ 14 Jahresabschluss<br />

Die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Abschluß eines Geschäftsjahres<br />

den Jahresabschluß aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Gewinnverteilung<br />

der ordentlichen Gesellschafterversammlung vorzulegen.<br />

§ 15 Auflösung der Gesellschaft<br />

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt in den gesetzlich bestimmten Fällen. Sie kann<br />

auch ohne gesetzlichen Auflösungsgrund mit einer Mehrheit von 75 v.H. der abgegebenen<br />

Stimmen von der Gesellschafterversammlung jederzeit beschlossen werden.<br />

2. Jeder Gesellschafter kann bei der Geschäftsführung jederzeit schriftlich die Einberufung<br />

einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung zur Beschlußfassung über die Auflösung<br />

beantragen. Die Geschäftsführung hat dem Verlangen unverzüglich nachzukommen.<br />

3. Die Liquidation erfolgt durch die Geschäftsführer als Liquidatoren sofern nicht in der Gesellschafterversammlung<br />

andere Personen als Liquidatoren bestellt sind.<br />

§ 16 Veröffentlichungen<br />

Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.<br />

§ 17 Schlussbestimmungen<br />

1. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des<br />

<strong>GmbH</strong>-Gesetzes.<br />

2. Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander<br />

und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz<br />

eine notarielle Beurkundung vorschreibt.<br />

3. Dieser Vertrag bleibt auch gültig, wenn einzelne Vorschriften sich als ungültig erweisen<br />

sollten. Die ungültige Vorschrift ist alsdann so zu ergänzen oder umzudeuten, daß der<br />

mit der ungültigen Vorschrift beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Entsprechend<br />

ist zu verfahren, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige<br />

Lücke ergeben sollte.<br />

4. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten von 2.000,00 Euro für<br />

etwaige Steuern, den Errichtungsvertrag nebst <strong>Gesellschaftsvertrag</strong> und seiner Durchführung<br />

einschließlich aller Nebenkosten.

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