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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />

Begründung Die Ausnahmen und Erleichterungen für periodische Messungen bei<br />

Kohle- und Holzfeuerungen < 70kW sind in Anh.3 Ziff. 512 (Kohle)<br />

und Ziff. 524 (Holz) ausreichend geregelt.<br />

Atmosphärisch betriebene Gasfeuerungen können erfahrungsgemäss<br />

in ihrem Emissionsverhalten nur unwesentlich beeinflusst oder einreguliert<br />

werden. Zudem emittieren moderne Anlagen bezüglich NOx<br />

auf deutlich tieferem Niveau, so dass eine Befreiung von der periodischen<br />

Messpflicht gerechtfertigt ist. Die Befreiung soll sich auf kleinere<br />

Anlagen bis z.B. 20 kW (1 bis 2 Wohneinheiten) beschränken.<br />

Zwecks Nachvollziehbarkeit mit revidierten Verordnungsfassungen<br />

und Konsistenz darauf basierender Rechtsdokumente ist von „Umbuchstabierungen“<br />

abzusehen.<br />

• Ergänzung Ziff. 411 Emissionsgrenzwerte (Ölfeuerungen)<br />

Begründung Die Beschränkung der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 ist<br />

aufzuheben.<br />

Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />

Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.<br />

• Zustimmung Ziff. 421 Abs. 1 (Feuerungen für Heizöl schwer)

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