Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
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<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />
Begründung Die Ausnahmen und Erleichterungen für periodische Messungen bei<br />
Kohle- und Holzfeuerungen < 70kW sind in Anh.3 Ziff. 512 (Kohle)<br />
und Ziff. 524 (Holz) ausreichend geregelt.<br />
Atmosphärisch betriebene Gasfeuerungen können erfahrungsgemäss<br />
in ihrem Emissionsverhalten nur unwesentlich beeinflusst oder einreguliert<br />
werden. Zudem emittieren moderne Anlagen bezüglich NOx<br />
auf deutlich tieferem Niveau, so dass eine Befreiung von der periodischen<br />
Messpflicht gerechtfertigt ist. Die Befreiung soll sich auf kleinere<br />
Anlagen bis z.B. 20 kW (1 bis 2 Wohneinheiten) beschränken.<br />
Zwecks Nachvollziehbarkeit mit revidierten Verordnungsfassungen<br />
und Konsistenz darauf basierender Rechtsdokumente ist von „Umbuchstabierungen“<br />
abzusehen.<br />
• Ergänzung Ziff. 411 Emissionsgrenzwerte (Ölfeuerungen)<br />
Begründung Die Beschränkung der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 ist<br />
aufzuheben.<br />
Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />
Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.<br />
• Zustimmung Ziff. 421 Abs. 1 (Feuerungen für Heizöl schwer)