Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
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<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
mmm Staatskanzlei<br />
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Internet www.bs.ch<br />
<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />
vom 23. Januar 2007<br />
<strong>Basel</strong>, 24. Januar 2007<br />
Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)<br />
Anhörung<br />
Sehr geehrte Damen und Herren<br />
Bun<strong>des</strong>amt für Umwelt<br />
Abteilung Luftreinhaltung und NIS<br />
3003 Bern<br />
Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung<br />
(LRV) vom 17. Oktober 2006.<br />
Mit Ihrem Aktionsplan gegen Feinstaub vom Januar 2006 haben Sie deutlich gemacht, dass<br />
weitere Anstrengungen nötig sind, um die Luftverschmutzung durch gefährlichen Feinstaub<br />
zu reduzieren. Damit der Feinstaub-Ausstoss von stationären Anlagen entsprechend dem<br />
Stand der Technik angepasst werden kann, ist eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung<br />
(LRV) erforderlich. Der Entwurf für die geplanten Anpassungen konzentriert sich auf die<br />
Staubemissionen und umfasst im Wesentlichen die<br />
• Einführung einer Konformitätserklärung für kleine Holzfeuerungen<br />
• Verschärfung der Staubgrenzwerte für grössere Holzfeuerungen<br />
• Verschärfung <strong>des</strong> allgemeinen Staubgrenzwertes<br />
Mit der Einführung der Konformitätserklärung für kleine Feststofffeuerungen wird das bestehende<br />
Produkteangebot auf dem Markt kaum massgebend verändert. Die neuen Vorschriften<br />
verhindern aber, dass Billigprodukte (Kleinöfen, Cheminées, Heizkessel) gefertigt bzw.<br />
importiert werden, für welche keine Konformitätserklärungspflicht nach EU-Recht besteht.<br />
Durch die neuen Staubgrenzwerte für grössere Holzfeuerungen werden die Wärmegestehungskosten<br />
möglicherweise um rund 7 - 10% erhöht. Wie weit Mehrkosten verkraftbar sind,<br />
hängt in erster Linie von der weiteren Preisentwicklung bei den fossilen Brennstoffen ab.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />
Die Senkung <strong>des</strong> allgemeinen Staubgrenzwertes sowie die weiteren kleinen Anpassungen<br />
dürften im Rahmen der üblichen Sanierungs- und Investitionsvorhaben in Industrie und Gewerbe<br />
realisiert werden und kaum zusätzliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Die neuen<br />
Emissionsgrenzwerte für feste biogene Abfälle und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft stellen<br />
gegenüber den aktuellen Bestimmungen der LRV eine Erleichterung dar. Aus formalen<br />
Gründen wurden auch die Staubgrenzwerte von artverwandten Anlagen angepasst, die mit<br />
Kohle, Altholz und Schweröl befeuert werden.<br />
Eine Anpassung der übrigen Normen an den Stand der Technik ist in diesem Rahmen nicht<br />
vorgesehen.<br />
1. Generelle Bemerkungen<br />
Die mit der vorliegenden LRV-Revision angestrebte Minderung der Staubemissionen von<br />
stationären Anlagen wird grundsätzlich begrüsst. Die Verschärfung der Staubgrenzwerte bei<br />
den grossen Holzfeuerungen und die Einführung der Konformitätserklärung für Kleinanlagen<br />
bieten einen wichtigen Entlastungsbeitrag und werden darum unterstützt.<br />
Noch nicht befriedigend ist die Regelung bei den kleinen Feuerungsanlagen. Gerade bei diesen<br />
Anlagen kann der Staubausstoss nach neusten Untersuchungen sehr hoch sein. Es ist<br />
in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob u.a. durch verbesserte Anforderungen an die<br />
Brennstoffqualität die Staubemissionen weiter gesenkt werden können. Denkbar wären z.B.<br />
klarere Vorgaben zur Beschaffenheit und Qualität der Holzbrennstoffe und deren Abstimmung<br />
auf die anlagetechnischen Möglichkeiten.<br />
Die mit den Übergangsbestimmungen angesetzten Fristen für die Anwendung der neuen<br />
Staubbegrenzungen sind zu lang. Damit die Umsetzung der neuen Staubgrenzwerte nicht<br />
unnötig verzögert wird, sollte auf erweiterte Fristen verzichtet werden.<br />
Die Feinstaub-Smogphase im Januar, Februar 2006 hat offen gelegt, dass für derartige Situationen<br />
Massnahmenkonzepte zur Bekämpfung von Kurzzeit-Grenzwertüberschreitungen<br />
notwendig sind. Mittlerweile hat die BPUK (Bau-, Planungs-, Umweltdirektorenkonferenz) ein<br />
Interventionskonzept erarbeitet, welches von den Kantonen umzusetzen ist: u.a. sind Beschränkungen<br />
und Verbote vorgesehen (z.B. Tempobeschränkungen, Cheminée-Verbot),<br />
deren Erlass und die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen kantonal zu regeln sind.<br />
Jedenfalls sieht die aktuelle LRV keine Bestimmungen für die Einschränkung oder das Verbot<br />
von mehreren Anlagen (darunter sind auch mobile Geräte und Maschinen zu verstehen)<br />
in einem Massnahmengebiet vor. Diese Lücke soll mit der laufenden Revision ebenfalls geschlossen<br />
werden.<br />
Die Fokussierung auf Minderung der Staubemissionen darf andererseits nicht davon ablenken,<br />
dass in übrigen Schadstoffbereichen, namentlich Stickoxide (NOx), VOC und Ammoniak,<br />
Handlungsbedarf besteht. Gerade Holzfeuerungsanlagen, wenn sie zusätzlich als Ersatz<br />
für Öl- oder Gasfeuerungsanlagen propagiert und gefördert werden, tragen zur Verschärfung<br />
der Stickoxid-Problematik bei. Die EN-Qualitätsnormen, wonach sich der Konformitätsnachweis<br />
orientiert, enthalten keine NOx-Grenzwerte. Die NOx-Bestimmungen nach LRV,<br />
Anhang 1 greifen bei Holzfeuerungen erst im oberen Leistungsbereich ab 2-3 MW Leistung.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 3<br />
In unserem Kanton wäre gerade einmal eine (z.Z. geplante) Anlage davon betroffen; faktisch<br />
bedeutet dies eine NOx-Grenzwertbefreiung für Holzfeuerungsanlagen. Es wäre daher sehr<br />
zu begrüssen, wenn auch für Stickoxide Grenzwerte nach dem Stand der Technik festgelegt<br />
würden.<br />
2. Zu den Änderungspunkten im Einzelnen<br />
Folgende Kommentare und Änderungsanträge gliedern sich in die Kategorien:<br />
• kein Kommentar: es handelt sich um eine formelle Änderung ohne Vollzugs-Relevanz.<br />
• Zustimmung: die vorgeschlagene Änderung wird (allenfalls mit zusätzlicher Begründung)<br />
begrüsst.<br />
• Änderung: die vorgeschlagene Änderung wird mit Modifikation beantragt.<br />
• Ergänzung: es wird ein ergänzender Änderungsantrag gestellt.<br />
• Streichung: die vorgeschlagene Änderung wird zur Streichung beantragt.<br />
• Änderung<br />
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen<br />
Art. 20 Abs.1 Bst. h:<br />
h. Feuerungen für Kohle sowie Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer<br />
3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel,<br />
Raumheizer, Herde, Kamineinsätze, Speicheröfen und offene<br />
Kamine (Cheminées). Restliche Anlagen (z.B. handwerklich hergestellte<br />
Einzelanlagen) müssen nach dem Stand der Technik emissionsarm<br />
ausgelegt sein. Das Bun<strong>des</strong>amt erlässt hierfür Richtlinien.<br />
Begründung Ziff. 2 wird aufgehoben. Brennstoff Kohle ist explizit aufzuführen, damit<br />
die Konformitätsbestimmungen ihre Gültigkeit erhalten.<br />
• Ergänzung Brennstoffe<br />
Art. 22 Deklaration<br />
Handwerklich hergestellte oder diesen entsprechende Anlagen (bspw.<br />
maschinell gefertigt) sollen äquivalente Anforderungen erfüllen.<br />
Wer gewerbmässig Brennstoffe einführt, herstellt oder anbietet, muss<br />
dem Abnehmer, Verbraucher oder der Vollzugsbehörde die Qualität<br />
<strong>des</strong> Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem<br />
der Zollbehörde deklarieren.<br />
Begründung Die geltende Bestimmung orientiert sich v.a. an fossile importierte<br />
Brennstoffe und ist für die Qualitäts-Überprüfung von Holzbrennstoffen<br />
unzweckmässig. Im Hinblick auf vermehrte Produktion und Einfuhr<br />
von Holzpellets ist in Kombination mit der Vorgabe einer Qualitäts-<br />
Norm für Pellets, vgl. Anh. 5, Definition Holzbrennstoffe, die Deklarationspflicht<br />
anzupassen. Insbesondere soll auch die (kantonale) Voll-
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 4<br />
zugsbehörde die Kontrolle der (Holz-) Brennstoffe bei Lieferanten<br />
überprüfen können.<br />
• Ergänzung Verbrennen von Abfällen<br />
Art. 26a<br />
2 Ausgenommen sind:<br />
…<br />
b. Brauchtumsfeuer, kleine Lagerfeuer und Grillfeuer, in denen ausschliesslich<br />
trockenes Forst- oder Gartenholz verbrannt wird. Die Kantone<br />
können Ausnahmebewilligungen für das Verbrennen von trockenen<br />
natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen erteilen, soweit dies<br />
zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen nötig ist.<br />
Begründung Zur Vermeidung übermässiger Immissionen sind Ausnahmen im Sinne<br />
von Art. 30c Abs. 2 USG auf Brauchtums-, kleine Lager- und Grillfeuer<br />
zu beschränken. Forst-, Feld- und Gartenfeuer sind bedeutende<br />
Feinstaubquellen und können wegen den damit verbundenen übermässigen<br />
Immissionen nicht geduldet werden. Solche Entsorgungsfeuer<br />
verstossen zudem gegen das Prinzip der umweltgerechten Entsorgung<br />
und sind darum zu meiden. Spezielle Verbrennungsaktionen<br />
z.B. aus phytosanitären Gründen sind über Ausnahmebewilligungen<br />
zu regeln.<br />
• Ergänzung Art. 26a (Eventualantrag)<br />
2 Ausgenommen sind:<br />
a. die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11;<br />
b. trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Diese dürfen<br />
im Freien verbrannt werden, wenn kein Rauch entsteht. Die Kantone<br />
können für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken<br />
oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.<br />
Begründung Falls 1. Antrag zu 26a nicht übernommen wird, soll Eventualantrag<br />
geprüft werden.<br />
Die geltende Formulierung „nur wenig Rauch“ bietet für die vollziehende<br />
Behörde wegen <strong>des</strong> Interpretationsspielraums eine unzureichende<br />
Rechtsgrundlage.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 5<br />
• Ergänzung Art. 33 Verwirklichung <strong>des</strong> Massnahmenplans<br />
2 bis Notfalls ordnet die Behörde für den Zeitraum übermässiger Immissionen<br />
Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung von Anlagen<br />
an.<br />
Begründung In Analogie zu Art. 9 Abs. 3 (Notfallbestimmung) soll die gesetzliche<br />
Grundlage geschaffen werden, um Notmassnahmen (z.B. Interventionskonzept)<br />
bei mehreren Anlagen anordnen zu können.<br />
• Ergänzung Art. 38 Brenn- und Treibstoffe<br />
4 Das Bun<strong>des</strong>amt überprüft die gewerbmässig eingeführten, im Inland<br />
hergestellten oder angebotenen Holzbrennstoffe hinsichtlich Qualität<br />
und Eignung als Brennstoff. Es kann eine Prüfstelle mit der Prüfung<br />
beauftragen. Die Einführung oder Zulassung einer die Anforderungen<br />
erfüllenden Qualitätsnorm ist obiger Bestimmung gleichgestellt.<br />
Begründung Im Hinblick auf die Zunahme der Holzpelletsproduktion und wegen der<br />
unzweckmässigen Kontrolle der Brennstoffqualität an der Anlage oder<br />
beim Erwerb, müssen die Anforderungen bei der Herstellung oder<br />
beim Vertrieb überprüft werden können.<br />
• Zustimmung<br />
• Streichung<br />
III Schlussbestimmungen der Änderung vom…<br />
1 Für Anlagen, die …<br />
2 Holzfeuerungen, die nach Inkrafttreten…<br />
Begründung Bereits heute wird im Rahmen von Bewilligungen neuer Anlagen auf<br />
die kommende LRV-Revision hingewiesen, und es werden bauliche<br />
Vorkehrungen für den künftigen Einbau von Filtern getroffen. Diese<br />
Investitionen sollen nun nicht durch grosszügige Fristen fehlgeleitet<br />
werden.<br />
Die vorgesehenen Fristen sind ausreichend, und in Einzelfällen kann<br />
die Behörde, gestützt auf Art. 11, „Erleichterungen“ in Form längerer<br />
Fristen gewähren.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 6<br />
• Zustimmung<br />
3 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen …<br />
4 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 …<br />
Anhang 1<br />
Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen<br />
• Zustimmung Ziff. 41 Grenzwert für Gesamtstaub<br />
Begründung<br />
Die Verschärfung <strong>des</strong> allgemeinen Grenzwerts wird begrüsst und entspricht<br />
dem heutigen Stand der Technik. Für die Wirkung ist es wichtig,<br />
dass sowohl Massenstrom-Bagatellgrenze als auch Konzentration<br />
verschärft werden.<br />
Anhang 2<br />
Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere<br />
Anlagen<br />
• Zustimmung Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l<br />
l. Dioxine und Furane<br />
Begründung Die Grenzwerteinführung wird begrüsst. Dies erleichtert den Konformitätsnachweis<br />
für grenzüberschreitende Abfalllieferungen.<br />
• Änderung Ziff. 723<br />
Staubgrenzwert für Altholzfeuerungen<br />
1 Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
2 Bei Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 10MW dürfen<br />
die staubförmigen Emissionen 10 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />
Begründung In Analogie zu den übrigen Holzfeuerungsanlagen ist für grosse Anlagen<br />
der Staubgrenzwert anzupassen.<br />
Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen<br />
der Landwirtschaft<br />
• Änderung Ziff. 74<br />
1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen biogene<br />
Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen<br />
mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zer-
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />
setzt werden. Die biogenen Abfälle und Erzeugnisse beschränken<br />
sich auf feste Brennstoffe. Tiermist, Gemüseabfälle, Tierabfälle und<br />
geruchsrelevante Erzeugnisse u.ä. sind ausgeschlossen.<br />
Begründung Analog den Anlagen zur Verbrennung von Holz sind obige Anforderungen<br />
auf feste biogene Brennstoffe zu beschränken, welche bezüglich<br />
Emissionen gewisse Min<strong>des</strong>tkriterien erfüllen. Auch eine Abgrenzung<br />
gegenüber flüssigen oder gasförmigen biogenen Brennstoffen<br />
(z.B. Rapsöl und Biogas) ist aus verbrennungstechnischer Sicht erforderlich.<br />
• Änderung Ziff. 742<br />
Für Anlagen mit Feuerungswärmeleistung bis 1 MW gilt:<br />
- Feststoffe insgesamt: 20 mg/m 3<br />
Begründung In Analogie zum Antrag über die Feststoffgrenzwerte für Holzfeuerungsanlagen<br />
(s. Anhang 3, Ziff. 522) ist bereits für mittlere Anlagen<br />
(< 1MW) derselbe Staubgrenzwert festzulegen. Kleinere Anlagen<br />
(
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />
Begründung Die Ausnahmen und Erleichterungen für periodische Messungen bei<br />
Kohle- und Holzfeuerungen < 70kW sind in Anh.3 Ziff. 512 (Kohle)<br />
und Ziff. 524 (Holz) ausreichend geregelt.<br />
Atmosphärisch betriebene Gasfeuerungen können erfahrungsgemäss<br />
in ihrem Emissionsverhalten nur unwesentlich beeinflusst oder einreguliert<br />
werden. Zudem emittieren moderne Anlagen bezüglich NOx<br />
auf deutlich tieferem Niveau, so dass eine Befreiung von der periodischen<br />
Messpflicht gerechtfertigt ist. Die Befreiung soll sich auf kleinere<br />
Anlagen bis z.B. 20 kW (1 bis 2 Wohneinheiten) beschränken.<br />
Zwecks Nachvollziehbarkeit mit revidierten Verordnungsfassungen<br />
und Konsistenz darauf basierender Rechtsdokumente ist von „Umbuchstabierungen“<br />
abzusehen.<br />
• Ergänzung Ziff. 411 Emissionsgrenzwerte (Ölfeuerungen)<br />
Begründung Die Beschränkung der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 ist<br />
aufzuheben.<br />
Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />
Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.<br />
• Zustimmung Ziff. 421 Abs. 1 (Feuerungen für Heizöl schwer)
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 9<br />
• Änderung Ziff. 511 Abs. 1 (Kohlefeuerungen)<br />
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder<br />
Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />
Begründung In Analogie zu den Änderungsanträgen bez. Holzfeuerungsanlagen<br />
(s. Ziff. 522) ist für Kohlefeuerungen die etappierte Grenzwertverschärfung<br />
zu vereinfachen und die Einführung, die nach dem Stand<br />
der Technik möglich und aufgrund <strong>des</strong> dringenden Handlungsbedarfs<br />
geboten ist, zu beschleunigen.<br />
• Änderung Ziff. 522 Abs. 1 (Holzfeuerungen)<br />
1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang<br />
5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte<br />
nicht überschreiten:
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 10<br />
Für Stickoxide sind Grenzwerte - ev. leistungsabhängig - nach dem<br />
Stand der Technik festzulegen.<br />
Begründung Die geltende Feuerungswärmeleistungsgrenze von 500 kW ist aus<br />
Praktikabilitätsgründen beizubehalten.<br />
Der Bereich 350-600kW ist zur weiteren Vereinfachung aufzuheben.<br />
Der Feststoff-Grenzwert von 20mg/m 3 anstelle von 30mg/m 3 ist technisch<br />
machbar; die Unterscheidung (20 vs. 30 mg/m 3 ) ist aus ökologischen<br />
und messtechnischen Gründen unerheblich und zur weiteren<br />
Vereinfachung aufzuheben.<br />
Die Etappierungen ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 sind aufzuheben.<br />
Bei Bedarf kann der Bun<strong>des</strong>rat eine Revision erlassen.<br />
Qualitätsbrennstoffe - wie z.B. Pellets - sollen als Primärmassnahme<br />
rasch eingeführt werden. Der Feststoff-Grenzwert von 50mg/m 3 ist<br />
Stand der Technik.<br />
Ab 500kW sind zusätzliche (Sekundär-)Massnahmen (z.B. Gewebefilter)<br />
zu treffen.<br />
Aus Gründen der Relevanz der Stickoxid-Emissionen von Holzfeuerungsanlagen<br />
im Vergleich zu Öl-, Gas-Feuerungen, der Symmetrie<br />
zu den übrigen Schadstoffbegrenzungen und der Verfügbarkeit und
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 11<br />
Tragbarkeit <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Technik sind NOx-Grenzwerte festzulegen.<br />
• Änderung Ziff. 523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen<br />
Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach<br />
Ziffer 522 bei 30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können,<br />
müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der min<strong>des</strong>tens<br />
die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen<br />
Wärmeenergie aufnehmen kann.<br />
Begründung Bestimmung wurde mit LRV-Revision 1992 eingeführt. Bereits damals<br />
in Betrieb stehende (alte) Anlagen können heute ohne Gefährdung<br />
der wirtschaftlichen Tragbarkeit saniert werden.<br />
• Änderung<br />
Ziff. 524 Messung und Kontrolle<br />
1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt<br />
der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten,<br />
wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich<br />
naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1<br />
Buchstaben a und b verbrannt wird. Wenn Rauch entsteht oder bei<br />
Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend Emissionsmessungen<br />
oder weitere Untersuchungen veranlassen.<br />
Begründung Bst. d. für Holzpellets (siehe dazu Antrag zu Anh. 5, Ziff.3; Qualität<br />
der Pellets wird dem naturbelassenen Brennholz gleichgesetzt.) nicht<br />
nötig.<br />
Der Verzicht auf CO-Messungen ist nur bei handbeschickten Anlagen<br />
angezeigt, für welche unabhängig von der Leistung die oben geforderten<br />
Einschränkungen nach Ziff. 521 gelten. Weil für einen emissionsarmen<br />
Betrieb solcher Anlagen besonders die Brennstoffqualität und<br />
die Bedienung ausschlaggebend sind und nicht die Regelung. Die ergänzenden<br />
Untersuchungen sind nicht auf CO zu beschränken, weil<br />
je nach Situation auch andere Sachverhalte, wie z.B. Schadstoffe in<br />
Rückständen oder Rauchbilder (Videoaufnahmen), dienlich sein können.<br />
• Streichung Ziff. 524 Messung und Kontrolle<br />
Absatz 2 aufgehoben<br />
Absatz 3 aufgehoben<br />
Absatz 4 aufgehoben
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 12<br />
• Ergänzung<br />
6 Das Bun<strong>des</strong>amt empfiehlt die geeigneten Verfahren in einer Mess-<br />
empfehlung.<br />
Begründung In Analogie zu Art. 14 „Durchführung der Messungen“ sollen die<br />
Messdetails in einer Empfehlung geregelt sein. Die Details regelnden<br />
Absätze 2, 3, 4 sind <strong>des</strong>halb aufzuheben. Hingegen stellt Abs. 5 eine<br />
Verschärfung zu Art. 15 dar und ist speziell aufzuführen.<br />
Gemäss Anh. 2, Ziff. 412 „Ergänzende Bestimmungen über Stickoxid-<br />
Emissionen“ (von Ölfeuerungen) sollen die Messempfehlungen<br />
durchaus auch vereinfachte Verfahren enthalten. Die Einzelheiten<br />
über Erstabnahmen und periodischen Kontrollen von Anlagen nach<br />
Art. 20 sollen ebenfalls aufgeführt sein.<br />
• Ergänzung Ziff. 61 Gasfeuerungen<br />
2 Gilt nicht für Gasboiler und Gasdurchflusserwärmer nach Art. 20<br />
Abs.1 Bst. f. und g.<br />
Begründung Analog zum Änderungsantrag Anh.3 Ziff. 411 ist die Beschränkung<br />
der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 aufzuheben.<br />
Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />
Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 13<br />
Anhang 4<br />
Anforderungen an Feuerungsanlagen<br />
• Änderung Ziff. 22 Kohle- und Holzfeuerungen<br />
Die Qualitätsnormen sind bezüglich Stickoxide nach dem Stand der<br />
Technik zu ergänzen.<br />
Begründung Aus Konsistenzgründen sollen für den Konformitätsnachweis auch die<br />
Stickoxidgrenzwerte in den Anforderungen definiert sein. Im weiteren<br />
verweisen wir auf unsere Ausführungen im generellen Bemerkungsteil.<br />
Anhang 5<br />
Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe<br />
• Änderung Ziff. 3 Holzbrennstoffe<br />
1 Als Holzbrennstoffe gelten:<br />
a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde,<br />
namentlich Scheitholz, Reisig und Zapfen; zudem Holzbriketts 1 oder<br />
Holzpellets 1 aus naturbelassenem Holz, sofern für deren Herstellung<br />
nur natürliche Gleitmittel verwendet wurden, welche keine höheren<br />
oder andere Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.<br />
b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, namentlich Hackschnitzel,<br />
Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;<br />
c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden<br />
Gewerbe sowie Einwegpaletten aus Massivholz, soweit das<br />
Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen<br />
Verbindungen enthält.<br />
1 Bezugnahme auf Qualitätsnorm für Briketts und Pellets.<br />
Begründung Die Anforderungen an Pellets, Briketts etc. und deren Qualität sind<br />
vergleichbar mit den Anforderungen an Brennstoffen nach Bst. a „naturbelassen“.<br />
Es ist <strong>des</strong>halb nicht nötig, eine weitere Kategorie einzuführen.<br />
Hingegen ist für Holz-Briketts und Pellets die Einführung oder Bezugnahme<br />
auf eine Qualitätsnorm, die die lufthygienischen Anforderungen<br />
abdeckt, dringend empfohlen. Nur so kann die Brennstoffkontrolle<br />
bei der Herstellung, Vertrieb oder Einfuhr zweckmässig erfüllt werden.
<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 14<br />
Wir hoffen, sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen mit unserer Stellungnahme dienen zu<br />
können, und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
Im Namen <strong>des</strong> <strong>Regierungsrat</strong>es <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />
Barbara Schneider Dr. Robert Heuss<br />
Präsidentin Staatsschreiber