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Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

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<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

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<strong>Regierungsrat</strong>sbeschluss<br />

vom 23. Januar 2007<br />

<strong>Basel</strong>, 24. Januar 2007<br />

Aktionsplan gegen Feinstaub - Änderung der Luftreinhalte-Verordnung (LRV)<br />

Anhörung<br />

Sehr geehrte Damen und Herren<br />

Bun<strong>des</strong>amt für Umwelt<br />

Abteilung Luftreinhaltung und NIS<br />

3003 Bern<br />

Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der Änderung der Luftreinhalte-Verordnung<br />

(LRV) vom 17. Oktober 2006.<br />

Mit Ihrem Aktionsplan gegen Feinstaub vom Januar 2006 haben Sie deutlich gemacht, dass<br />

weitere Anstrengungen nötig sind, um die Luftverschmutzung durch gefährlichen Feinstaub<br />

zu reduzieren. Damit der Feinstaub-Ausstoss von stationären Anlagen entsprechend dem<br />

Stand der Technik angepasst werden kann, ist eine Änderung der Luftreinhalte-Verordnung<br />

(LRV) erforderlich. Der Entwurf für die geplanten Anpassungen konzentriert sich auf die<br />

Staubemissionen und umfasst im Wesentlichen die<br />

• Einführung einer Konformitätserklärung für kleine Holzfeuerungen<br />

• Verschärfung der Staubgrenzwerte für grössere Holzfeuerungen<br />

• Verschärfung <strong>des</strong> allgemeinen Staubgrenzwertes<br />

Mit der Einführung der Konformitätserklärung für kleine Feststofffeuerungen wird das bestehende<br />

Produkteangebot auf dem Markt kaum massgebend verändert. Die neuen Vorschriften<br />

verhindern aber, dass Billigprodukte (Kleinöfen, Cheminées, Heizkessel) gefertigt bzw.<br />

importiert werden, für welche keine Konformitätserklärungspflicht nach EU-Recht besteht.<br />

Durch die neuen Staubgrenzwerte für grössere Holzfeuerungen werden die Wärmegestehungskosten<br />

möglicherweise um rund 7 - 10% erhöht. Wie weit Mehrkosten verkraftbar sind,<br />

hängt in erster Linie von der weiteren Preisentwicklung bei den fossilen Brennstoffen ab.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 2<br />

Die Senkung <strong>des</strong> allgemeinen Staubgrenzwertes sowie die weiteren kleinen Anpassungen<br />

dürften im Rahmen der üblichen Sanierungs- und Investitionsvorhaben in Industrie und Gewerbe<br />

realisiert werden und kaum zusätzliche Kostenfolgen nach sich ziehen. Die neuen<br />

Emissionsgrenzwerte für feste biogene Abfälle und Erzeugnisse aus der Landwirtschaft stellen<br />

gegenüber den aktuellen Bestimmungen der LRV eine Erleichterung dar. Aus formalen<br />

Gründen wurden auch die Staubgrenzwerte von artverwandten Anlagen angepasst, die mit<br />

Kohle, Altholz und Schweröl befeuert werden.<br />

Eine Anpassung der übrigen Normen an den Stand der Technik ist in diesem Rahmen nicht<br />

vorgesehen.<br />

1. Generelle Bemerkungen<br />

Die mit der vorliegenden LRV-Revision angestrebte Minderung der Staubemissionen von<br />

stationären Anlagen wird grundsätzlich begrüsst. Die Verschärfung der Staubgrenzwerte bei<br />

den grossen Holzfeuerungen und die Einführung der Konformitätserklärung für Kleinanlagen<br />

bieten einen wichtigen Entlastungsbeitrag und werden darum unterstützt.<br />

Noch nicht befriedigend ist die Regelung bei den kleinen Feuerungsanlagen. Gerade bei diesen<br />

Anlagen kann der Staubausstoss nach neusten Untersuchungen sehr hoch sein. Es ist<br />

in diesem Zusammenhang zu prüfen, ob u.a. durch verbesserte Anforderungen an die<br />

Brennstoffqualität die Staubemissionen weiter gesenkt werden können. Denkbar wären z.B.<br />

klarere Vorgaben zur Beschaffenheit und Qualität der Holzbrennstoffe und deren Abstimmung<br />

auf die anlagetechnischen Möglichkeiten.<br />

Die mit den Übergangsbestimmungen angesetzten Fristen für die Anwendung der neuen<br />

Staubbegrenzungen sind zu lang. Damit die Umsetzung der neuen Staubgrenzwerte nicht<br />

unnötig verzögert wird, sollte auf erweiterte Fristen verzichtet werden.<br />

Die Feinstaub-Smogphase im Januar, Februar 2006 hat offen gelegt, dass für derartige Situationen<br />

Massnahmenkonzepte zur Bekämpfung von Kurzzeit-Grenzwertüberschreitungen<br />

notwendig sind. Mittlerweile hat die BPUK (Bau-, Planungs-, Umweltdirektorenkonferenz) ein<br />

Interventionskonzept erarbeitet, welches von den Kantonen umzusetzen ist: u.a. sind Beschränkungen<br />

und Verbote vorgesehen (z.B. Tempobeschränkungen, Cheminée-Verbot),<br />

deren Erlass und die dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlagen kantonal zu regeln sind.<br />

Jedenfalls sieht die aktuelle LRV keine Bestimmungen für die Einschränkung oder das Verbot<br />

von mehreren Anlagen (darunter sind auch mobile Geräte und Maschinen zu verstehen)<br />

in einem Massnahmengebiet vor. Diese Lücke soll mit der laufenden Revision ebenfalls geschlossen<br />

werden.<br />

Die Fokussierung auf Minderung der Staubemissionen darf andererseits nicht davon ablenken,<br />

dass in übrigen Schadstoffbereichen, namentlich Stickoxide (NOx), VOC und Ammoniak,<br />

Handlungsbedarf besteht. Gerade Holzfeuerungsanlagen, wenn sie zusätzlich als Ersatz<br />

für Öl- oder Gasfeuerungsanlagen propagiert und gefördert werden, tragen zur Verschärfung<br />

der Stickoxid-Problematik bei. Die EN-Qualitätsnormen, wonach sich der Konformitätsnachweis<br />

orientiert, enthalten keine NOx-Grenzwerte. Die NOx-Bestimmungen nach LRV,<br />

Anhang 1 greifen bei Holzfeuerungen erst im oberen Leistungsbereich ab 2-3 MW Leistung.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 3<br />

In unserem Kanton wäre gerade einmal eine (z.Z. geplante) Anlage davon betroffen; faktisch<br />

bedeutet dies eine NOx-Grenzwertbefreiung für Holzfeuerungsanlagen. Es wäre daher sehr<br />

zu begrüssen, wenn auch für Stickoxide Grenzwerte nach dem Stand der Technik festgelegt<br />

würden.<br />

2. Zu den Änderungspunkten im Einzelnen<br />

Folgende Kommentare und Änderungsanträge gliedern sich in die Kategorien:<br />

• kein Kommentar: es handelt sich um eine formelle Änderung ohne Vollzugs-Relevanz.<br />

• Zustimmung: die vorgeschlagene Änderung wird (allenfalls mit zusätzlicher Begründung)<br />

begrüsst.<br />

• Änderung: die vorgeschlagene Änderung wird mit Modifikation beantragt.<br />

• Ergänzung: es wird ein ergänzender Änderungsantrag gestellt.<br />

• Streichung: die vorgeschlagene Änderung wird zur Streichung beantragt.<br />

• Änderung<br />

Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen<br />

Art. 20 Abs.1 Bst. h:<br />

h. Feuerungen für Kohle sowie Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer<br />

3 mit einer Feuerungswärmeleistung bis 350 kW, namentlich Heizkessel,<br />

Raumheizer, Herde, Kamineinsätze, Speicheröfen und offene<br />

Kamine (Cheminées). Restliche Anlagen (z.B. handwerklich hergestellte<br />

Einzelanlagen) müssen nach dem Stand der Technik emissionsarm<br />

ausgelegt sein. Das Bun<strong>des</strong>amt erlässt hierfür Richtlinien.<br />

Begründung Ziff. 2 wird aufgehoben. Brennstoff Kohle ist explizit aufzuführen, damit<br />

die Konformitätsbestimmungen ihre Gültigkeit erhalten.<br />

• Ergänzung Brennstoffe<br />

Art. 22 Deklaration<br />

Handwerklich hergestellte oder diesen entsprechende Anlagen (bspw.<br />

maschinell gefertigt) sollen äquivalente Anforderungen erfüllen.<br />

Wer gewerbmässig Brennstoffe einführt, herstellt oder anbietet, muss<br />

dem Abnehmer, Verbraucher oder der Vollzugsbehörde die Qualität<br />

<strong>des</strong> Brennstoffes deklarieren. Bei der Einfuhr muss er die Qualität zudem<br />

der Zollbehörde deklarieren.<br />

Begründung Die geltende Bestimmung orientiert sich v.a. an fossile importierte<br />

Brennstoffe und ist für die Qualitäts-Überprüfung von Holzbrennstoffen<br />

unzweckmässig. Im Hinblick auf vermehrte Produktion und Einfuhr<br />

von Holzpellets ist in Kombination mit der Vorgabe einer Qualitäts-<br />

Norm für Pellets, vgl. Anh. 5, Definition Holzbrennstoffe, die Deklarationspflicht<br />

anzupassen. Insbesondere soll auch die (kantonale) Voll-


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 4<br />

zugsbehörde die Kontrolle der (Holz-) Brennstoffe bei Lieferanten<br />

überprüfen können.<br />

• Ergänzung Verbrennen von Abfällen<br />

Art. 26a<br />

2 Ausgenommen sind:<br />

…<br />

b. Brauchtumsfeuer, kleine Lagerfeuer und Grillfeuer, in denen ausschliesslich<br />

trockenes Forst- oder Gartenholz verbrannt wird. Die Kantone<br />

können Ausnahmebewilligungen für das Verbrennen von trockenen<br />

natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen erteilen, soweit dies<br />

zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenschädlingen nötig ist.<br />

Begründung Zur Vermeidung übermässiger Immissionen sind Ausnahmen im Sinne<br />

von Art. 30c Abs. 2 USG auf Brauchtums-, kleine Lager- und Grillfeuer<br />

zu beschränken. Forst-, Feld- und Gartenfeuer sind bedeutende<br />

Feinstaubquellen und können wegen den damit verbundenen übermässigen<br />

Immissionen nicht geduldet werden. Solche Entsorgungsfeuer<br />

verstossen zudem gegen das Prinzip der umweltgerechten Entsorgung<br />

und sind darum zu meiden. Spezielle Verbrennungsaktionen<br />

z.B. aus phytosanitären Gründen sind über Ausnahmebewilligungen<br />

zu regeln.<br />

• Ergänzung Art. 26a (Eventualantrag)<br />

2 Ausgenommen sind:<br />

a. die Verbrennung von Abfällen nach Anhang 2 Ziffer 11;<br />

b. trockene natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle. Diese dürfen<br />

im Freien verbrannt werden, wenn kein Rauch entsteht. Die Kantone<br />

können für bestimmte Gebiete das Verbrennen im Freien einschränken<br />

oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind.<br />

Begründung Falls 1. Antrag zu 26a nicht übernommen wird, soll Eventualantrag<br />

geprüft werden.<br />

Die geltende Formulierung „nur wenig Rauch“ bietet für die vollziehende<br />

Behörde wegen <strong>des</strong> Interpretationsspielraums eine unzureichende<br />

Rechtsgrundlage.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 5<br />

• Ergänzung Art. 33 Verwirklichung <strong>des</strong> Massnahmenplans<br />

2 bis Notfalls ordnet die Behörde für den Zeitraum übermässiger Immissionen<br />

Betriebseinschränkungen oder die Stilllegung von Anlagen<br />

an.<br />

Begründung In Analogie zu Art. 9 Abs. 3 (Notfallbestimmung) soll die gesetzliche<br />

Grundlage geschaffen werden, um Notmassnahmen (z.B. Interventionskonzept)<br />

bei mehreren Anlagen anordnen zu können.<br />

• Ergänzung Art. 38 Brenn- und Treibstoffe<br />

4 Das Bun<strong>des</strong>amt überprüft die gewerbmässig eingeführten, im Inland<br />

hergestellten oder angebotenen Holzbrennstoffe hinsichtlich Qualität<br />

und Eignung als Brennstoff. Es kann eine Prüfstelle mit der Prüfung<br />

beauftragen. Die Einführung oder Zulassung einer die Anforderungen<br />

erfüllenden Qualitätsnorm ist obiger Bestimmung gleichgestellt.<br />

Begründung Im Hinblick auf die Zunahme der Holzpelletsproduktion und wegen der<br />

unzweckmässigen Kontrolle der Brennstoffqualität an der Anlage oder<br />

beim Erwerb, müssen die Anforderungen bei der Herstellung oder<br />

beim Vertrieb überprüft werden können.<br />

• Zustimmung<br />

• Streichung<br />

III Schlussbestimmungen der Änderung vom…<br />

1 Für Anlagen, die …<br />

2 Holzfeuerungen, die nach Inkrafttreten…<br />

Begründung Bereits heute wird im Rahmen von Bewilligungen neuer Anlagen auf<br />

die kommende LRV-Revision hingewiesen, und es werden bauliche<br />

Vorkehrungen für den künftigen Einbau von Filtern getroffen. Diese<br />

Investitionen sollen nun nicht durch grosszügige Fristen fehlgeleitet<br />

werden.<br />

Die vorgesehenen Fristen sind ausreichend, und in Einzelfällen kann<br />

die Behörde, gestützt auf Art. 11, „Erleichterungen“ in Form längerer<br />

Fristen gewähren.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 6<br />

• Zustimmung<br />

3 Feuerungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe h dürfen …<br />

4 Holzfeuerungen dürfen bis zum 31. Dezember 2009 …<br />

Anhang 1<br />

Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen<br />

• Zustimmung Ziff. 41 Grenzwert für Gesamtstaub<br />

Begründung<br />

Die Verschärfung <strong>des</strong> allgemeinen Grenzwerts wird begrüsst und entspricht<br />

dem heutigen Stand der Technik. Für die Wirkung ist es wichtig,<br />

dass sowohl Massenstrom-Bagatellgrenze als auch Konzentration<br />

verschärft werden.<br />

Anhang 2<br />

Ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere<br />

Anlagen<br />

• Zustimmung Ziff. 714 Abs. 1 Bst. l<br />

l. Dioxine und Furane<br />

Begründung Die Grenzwerteinführung wird begrüsst. Dies erleichtert den Konformitätsnachweis<br />

für grenzüberschreitende Abfalllieferungen.<br />

• Änderung Ziff. 723<br />

Staubgrenzwert für Altholzfeuerungen<br />

1 Die staubförmigen Emissionen dürfen 20 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

2 Bei Anlagen ab einer Feuerungswärmeleistung von 10MW dürfen<br />

die staubförmigen Emissionen 10 mg/m 3 nicht überschreiten.<br />

Begründung In Analogie zu den übrigen Holzfeuerungsanlagen ist für grosse Anlagen<br />

der Staubgrenzwert anzupassen.<br />

Anlagen zum Verbrennen von biogenen Abfällen und Erzeugnissen<br />

der Landwirtschaft<br />

• Änderung Ziff. 74<br />

1 Die Bestimmungen dieser Ziffer gelten für Anlagen, in denen biogene<br />

Abfälle und Erzeugnisse der Landwirtschaft allein oder zusammen<br />

mit Holzbrennstoffen nach Anhang 5 verbrannt oder thermisch zer-


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 7<br />

setzt werden. Die biogenen Abfälle und Erzeugnisse beschränken<br />

sich auf feste Brennstoffe. Tiermist, Gemüseabfälle, Tierabfälle und<br />

geruchsrelevante Erzeugnisse u.ä. sind ausgeschlossen.<br />

Begründung Analog den Anlagen zur Verbrennung von Holz sind obige Anforderungen<br />

auf feste biogene Brennstoffe zu beschränken, welche bezüglich<br />

Emissionen gewisse Min<strong>des</strong>tkriterien erfüllen. Auch eine Abgrenzung<br />

gegenüber flüssigen oder gasförmigen biogenen Brennstoffen<br />

(z.B. Rapsöl und Biogas) ist aus verbrennungstechnischer Sicht erforderlich.<br />

• Änderung Ziff. 742<br />

Für Anlagen mit Feuerungswärmeleistung bis 1 MW gilt:<br />

- Feststoffe insgesamt: 20 mg/m 3<br />

Begründung In Analogie zum Antrag über die Feststoffgrenzwerte für Holzfeuerungsanlagen<br />

(s. Anhang 3, Ziff. 522) ist bereits für mittlere Anlagen<br />

(< 1MW) derselbe Staubgrenzwert festzulegen. Kleinere Anlagen<br />

(


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 8<br />

Begründung Die Ausnahmen und Erleichterungen für periodische Messungen bei<br />

Kohle- und Holzfeuerungen < 70kW sind in Anh.3 Ziff. 512 (Kohle)<br />

und Ziff. 524 (Holz) ausreichend geregelt.<br />

Atmosphärisch betriebene Gasfeuerungen können erfahrungsgemäss<br />

in ihrem Emissionsverhalten nur unwesentlich beeinflusst oder einreguliert<br />

werden. Zudem emittieren moderne Anlagen bezüglich NOx<br />

auf deutlich tieferem Niveau, so dass eine Befreiung von der periodischen<br />

Messpflicht gerechtfertigt ist. Die Befreiung soll sich auf kleinere<br />

Anlagen bis z.B. 20 kW (1 bis 2 Wohneinheiten) beschränken.<br />

Zwecks Nachvollziehbarkeit mit revidierten Verordnungsfassungen<br />

und Konsistenz darauf basierender Rechtsdokumente ist von „Umbuchstabierungen“<br />

abzusehen.<br />

• Ergänzung Ziff. 411 Emissionsgrenzwerte (Ölfeuerungen)<br />

Begründung Die Beschränkung der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 ist<br />

aufzuheben.<br />

Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />

Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.<br />

• Zustimmung Ziff. 421 Abs. 1 (Feuerungen für Heizöl schwer)


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 9<br />

• Änderung Ziff. 511 Abs. 1 (Kohlefeuerungen)<br />

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Kohle, Kohlebriketts oder<br />

Koks betrieben werden, dürfen folgende Werte nicht überschreiten:<br />

Begründung In Analogie zu den Änderungsanträgen bez. Holzfeuerungsanlagen<br />

(s. Ziff. 522) ist für Kohlefeuerungen die etappierte Grenzwertverschärfung<br />

zu vereinfachen und die Einführung, die nach dem Stand<br />

der Technik möglich und aufgrund <strong>des</strong> dringenden Handlungsbedarfs<br />

geboten ist, zu beschleunigen.<br />

• Änderung Ziff. 522 Abs. 1 (Holzfeuerungen)<br />

1 Die Emissionen von Feuerungen, die mit Holzbrennstoffen nach Anhang<br />

5 Ziffer 3 Absatz 1 betrieben werden, dürfen folgende Werte<br />

nicht überschreiten:


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 10<br />

Für Stickoxide sind Grenzwerte - ev. leistungsabhängig - nach dem<br />

Stand der Technik festzulegen.<br />

Begründung Die geltende Feuerungswärmeleistungsgrenze von 500 kW ist aus<br />

Praktikabilitätsgründen beizubehalten.<br />

Der Bereich 350-600kW ist zur weiteren Vereinfachung aufzuheben.<br />

Der Feststoff-Grenzwert von 20mg/m 3 anstelle von 30mg/m 3 ist technisch<br />

machbar; die Unterscheidung (20 vs. 30 mg/m 3 ) ist aus ökologischen<br />

und messtechnischen Gründen unerheblich und zur weiteren<br />

Vereinfachung aufzuheben.<br />

Die Etappierungen ab 1. Januar 2011 und 1. Januar 2015 sind aufzuheben.<br />

Bei Bedarf kann der Bun<strong>des</strong>rat eine Revision erlassen.<br />

Qualitätsbrennstoffe - wie z.B. Pellets - sollen als Primärmassnahme<br />

rasch eingeführt werden. Der Feststoff-Grenzwert von 50mg/m 3 ist<br />

Stand der Technik.<br />

Ab 500kW sind zusätzliche (Sekundär-)Massnahmen (z.B. Gewebefilter)<br />

zu treffen.<br />

Aus Gründen der Relevanz der Stickoxid-Emissionen von Holzfeuerungsanlagen<br />

im Vergleich zu Öl-, Gas-Feuerungen, der Symmetrie<br />

zu den übrigen Schadstoffbegrenzungen und der Verfügbarkeit und


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 11<br />

Tragbarkeit <strong>des</strong> Stan<strong>des</strong> der Technik sind NOx-Grenzwerte festzulegen.<br />

• Änderung Ziff. 523 Besondere Anforderungen an handbeschickte Feuerungen<br />

Handbeschickte Heizkessel, welche die Emissionsgrenzwerte nach<br />

Ziffer 522 bei 30 Prozent Nennwärmeleistung nicht einhalten können,<br />

müssen mit einem Wärmespeicher ausgerüstet werden, der min<strong>des</strong>tens<br />

die Hälfte der bei Nennwärmeleistung pro Charge abgegebenen<br />

Wärmeenergie aufnehmen kann.<br />

Begründung Bestimmung wurde mit LRV-Revision 1992 eingeführt. Bereits damals<br />

in Betrieb stehende (alte) Anlagen können heute ohne Gefährdung<br />

der wirtschaftlichen Tragbarkeit saniert werden.<br />

• Änderung<br />

Ziff. 524 Messung und Kontrolle<br />

1 Bei Feuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW gilt<br />

der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid in der Regel als eingehalten,<br />

wenn feststeht, dass die Anlage fachgerecht betrieben und ausschliesslich<br />

naturbelassenes Holz nach Anhang 5 Ziffer 3 Absatz 1<br />

Buchstaben a und b verbrannt wird. Wenn Rauch entsteht oder bei<br />

Geruchsimmissionen kann die Behörde ergänzend Emissionsmessungen<br />

oder weitere Untersuchungen veranlassen.<br />

Begründung Bst. d. für Holzpellets (siehe dazu Antrag zu Anh. 5, Ziff.3; Qualität<br />

der Pellets wird dem naturbelassenen Brennholz gleichgesetzt.) nicht<br />

nötig.<br />

Der Verzicht auf CO-Messungen ist nur bei handbeschickten Anlagen<br />

angezeigt, für welche unabhängig von der Leistung die oben geforderten<br />

Einschränkungen nach Ziff. 521 gelten. Weil für einen emissionsarmen<br />

Betrieb solcher Anlagen besonders die Brennstoffqualität und<br />

die Bedienung ausschlaggebend sind und nicht die Regelung. Die ergänzenden<br />

Untersuchungen sind nicht auf CO zu beschränken, weil<br />

je nach Situation auch andere Sachverhalte, wie z.B. Schadstoffe in<br />

Rückständen oder Rauchbilder (Videoaufnahmen), dienlich sein können.<br />

• Streichung Ziff. 524 Messung und Kontrolle<br />

Absatz 2 aufgehoben<br />

Absatz 3 aufgehoben<br />

Absatz 4 aufgehoben


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 12<br />

• Ergänzung<br />

6 Das Bun<strong>des</strong>amt empfiehlt die geeigneten Verfahren in einer Mess-<br />

empfehlung.<br />

Begründung In Analogie zu Art. 14 „Durchführung der Messungen“ sollen die<br />

Messdetails in einer Empfehlung geregelt sein. Die Details regelnden<br />

Absätze 2, 3, 4 sind <strong>des</strong>halb aufzuheben. Hingegen stellt Abs. 5 eine<br />

Verschärfung zu Art. 15 dar und ist speziell aufzuführen.<br />

Gemäss Anh. 2, Ziff. 412 „Ergänzende Bestimmungen über Stickoxid-<br />

Emissionen“ (von Ölfeuerungen) sollen die Messempfehlungen<br />

durchaus auch vereinfachte Verfahren enthalten. Die Einzelheiten<br />

über Erstabnahmen und periodischen Kontrollen von Anlagen nach<br />

Art. 20 sollen ebenfalls aufgeführt sein.<br />

• Ergänzung Ziff. 61 Gasfeuerungen<br />

2 Gilt nicht für Gasboiler und Gasdurchflusserwärmer nach Art. 20<br />

Abs.1 Bst. f. und g.<br />

Begründung Analog zum Änderungsantrag Anh.3 Ziff. 411 ist die Beschränkung<br />

der NOx Grenzwerte auf Anlagen nach Art. 20 aufzuheben.<br />

Für Warmluftanlagen und Einbrennöfen bestehen mit den geltenden<br />

Bestimmungen Unsicherheiten bez. NOx GW.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 13<br />

Anhang 4<br />

Anforderungen an Feuerungsanlagen<br />

• Änderung Ziff. 22 Kohle- und Holzfeuerungen<br />

Die Qualitätsnormen sind bezüglich Stickoxide nach dem Stand der<br />

Technik zu ergänzen.<br />

Begründung Aus Konsistenzgründen sollen für den Konformitätsnachweis auch die<br />

Stickoxidgrenzwerte in den Anforderungen definiert sein. Im weiteren<br />

verweisen wir auf unsere Ausführungen im generellen Bemerkungsteil.<br />

Anhang 5<br />

Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe<br />

• Änderung Ziff. 3 Holzbrennstoffe<br />

1 Als Holzbrennstoffe gelten:<br />

a. naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde,<br />

namentlich Scheitholz, Reisig und Zapfen; zudem Holzbriketts 1 oder<br />

Holzpellets 1 aus naturbelassenem Holz, sofern für deren Herstellung<br />

nur natürliche Gleitmittel verwendet wurden, welche keine höheren<br />

oder andere Emissionen als naturbelassenes Holz verursachen.<br />

b. naturbelassenes nicht stückiges Holz, namentlich Hackschnitzel,<br />

Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde;<br />

c. Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und dem holzverarbeitenden<br />

Gewerbe sowie Einwegpaletten aus Massivholz, soweit das<br />

Holz nicht druckimprägniert ist und keine Beschichtungen aus halogenorganischen<br />

Verbindungen enthält.<br />

1 Bezugnahme auf Qualitätsnorm für Briketts und Pellets.<br />

Begründung Die Anforderungen an Pellets, Briketts etc. und deren Qualität sind<br />

vergleichbar mit den Anforderungen an Brennstoffen nach Bst. a „naturbelassen“.<br />

Es ist <strong>des</strong>halb nicht nötig, eine weitere Kategorie einzuführen.<br />

Hingegen ist für Holz-Briketts und Pellets die Einführung oder Bezugnahme<br />

auf eine Qualitätsnorm, die die lufthygienischen Anforderungen<br />

abdeckt, dringend empfohlen. Nur so kann die Brennstoffkontrolle<br />

bei der Herstellung, Vertrieb oder Einfuhr zweckmässig erfüllt werden.


<strong>Regierungsrat</strong> <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong> Seite 14<br />

Wir hoffen, sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen mit unserer Stellungnahme dienen zu<br />

können, und danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

Im Namen <strong>des</strong> <strong>Regierungsrat</strong>es <strong>des</strong> <strong>Kantons</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Stadt</strong><br />

Barbara Schneider Dr. Robert Heuss<br />

Präsidentin Staatsschreiber

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