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Variante b) Dem Untermieter ist der Mietgegenstand nach ausgiebiger Besichtigung<br />

bestens bekannt. Der Untervermieter sichert die tatsächliche und/oder<br />

rechtliche Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vom Untermieter<br />

beabsichtigten Verwendungszweck zu. Es obliegt dem Untermieter, die<br />

für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck erforderlichen behörd-<br />

lichen Bewilligungen selbst einzuholen.<br />

Üblicherweise hat sich der Untermieter, um die allenfalls erforderliche Betriebsanlagengenehmigung<br />

zu kümmern. Es sollte auch noch geklärt werden, ob das Mietobjekt auch baubehördlich<br />

als Gewerbebetrieb gewidmet ist.<br />

7. Der Mietgegenstand befindet sich samt aller Zu- und Ableitungen im<br />

brauchbaren Zustand.<br />

Etwaige, nach Übergabe des Mietgegenstandes hervorkommende Mängel,<br />

die dessen Brauchbarkeit beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüg-<br />

lich anzuzeigen; die Einhaltung der Schriftform wird empfohlen.<br />

8. Untervermietet ist nur das Innere des Mietgegenstandes, nicht jedoch<br />

dessen Außenfläche oder sonstige Teile des Hauses bzw. Flächen der Lie-<br />

genschaft.<br />

Für die Dauer des Untermietverhältnisses wird dem Untermieter das Mit-<br />

benützungsrecht an (z.B. Hofflächen, Einfahrt, WC, Abstellflächen aller<br />

Art wie insbesondere Kfz-Abstellplatz, Müllcontainer) .......................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

eingeräumt.<br />

Wenn bestimmte Flächen (oder auch Räumlichkeiten) vom Untermieter mitbenützt werden<br />

können, so sollten diese Flächen unbedingt im Untermietvertrag aufgezählt werden.

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