Teilanwendungsbereich
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zeichneten Geschäftsräumlichkeiten im Haus (Adresse) ..................<br />
Stiege........ Stock .................... Tür ................................ .<br />
Variante b) Der Mietgegenstand besteht aus .................................................<br />
....................................................................................... .<br />
im Haus ......... ............................ .....................................<br />
Stiege ............ Stock .................... Tür ................................ .<br />
Die Beilage eines Plans, in dem der Mietgegenstand gekennzeichnet wird, empfiehlt sich<br />
immer dann, wenn eine sprachliche Umschreibung schwierig ist oder wenn diverse Freiflächen<br />
mitvermietet werden. Zusätzlich empfiehlt es sich in jedem Fall auch das Haus (Adresse)<br />
und gegebenenfalls die Lage im Haus (Stiege, Stock, Tür) näher zu bezeichnen.<br />
3. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ......... m².<br />
Die Angabe der Nutzfläche kann bei entsprechender Vereinbarung (siehe III. Gesamtuntermietzins,<br />
Punkt 1) auch im <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG entscheidend sein für die Aufteilung<br />
und Kontrolle der Betriebskosten und sollte daher möglichst korrekt angegeben<br />
werden. Liegt keine exakte Nutzflächenangabe vor, könnte ein „ca-Betrag“ vereinbart<br />
werden.<br />
4. Variante a) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar<br />
zum Betrieb..........................................................................<br />
verwendet werden.<br />
Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der ausdrücklichen Zu-<br />
stimmung des Untervermieters; die Einhaltung der Schriftform wird emp-<br />
fohlen.<br />
Variante b) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken verwendet<br />
werden.<br />
Variante c) Der Mietgegenstand wird zu Geschäftszwecken als ..........................<br />
.........................................................................................<br />
untervermietet; eine teilweise Verwendung für Wohnzwecke ist unter der<br />
Voraussetzung, dass der Geschäftszweck überwiegt, erlaubt.<br />
Die Angabe des Geschäftszwecks ist deswegen wichtig, weil bei Überschreitung des Geschäftszwecks<br />
unter Umständen eine Unterlassungsklage eingebracht werden kann. Nur in<br />
Extremfällen (erheblich nachteiliger Gebrauch) wäre unter Umständen sogar ein Kündi-