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Teilanwendungsbereich

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zeichneten Geschäftsräumlichkeiten im Haus (Adresse) ..................<br />

Stiege........ Stock .................... Tür ................................ .<br />

Variante b) Der Mietgegenstand besteht aus .................................................<br />

....................................................................................... .<br />

im Haus ......... ............................ .....................................<br />

Stiege ............ Stock .................... Tür ................................ .<br />

Die Beilage eines Plans, in dem der Mietgegenstand gekennzeichnet wird, empfiehlt sich<br />

immer dann, wenn eine sprachliche Umschreibung schwierig ist oder wenn diverse Freiflächen<br />

mitvermietet werden. Zusätzlich empfiehlt es sich in jedem Fall auch das Haus (Adresse)<br />

und gegebenenfalls die Lage im Haus (Stiege, Stock, Tür) näher zu bezeichnen.<br />

3. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ......... m².<br />

Die Angabe der Nutzfläche kann bei entsprechender Vereinbarung (siehe III. Gesamtuntermietzins,<br />

Punkt 1) auch im <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG entscheidend sein für die Aufteilung<br />

und Kontrolle der Betriebskosten und sollte daher möglichst korrekt angegeben<br />

werden. Liegt keine exakte Nutzflächenangabe vor, könnte ein „ca-Betrag“ vereinbart<br />

werden.<br />

4. Variante a) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar<br />

zum Betrieb..........................................................................<br />

verwendet werden.<br />

Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der ausdrücklichen Zu-<br />

stimmung des Untervermieters; die Einhaltung der Schriftform wird emp-<br />

fohlen.<br />

Variante b) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken verwendet<br />

werden.<br />

Variante c) Der Mietgegenstand wird zu Geschäftszwecken als ..........................<br />

.........................................................................................<br />

untervermietet; eine teilweise Verwendung für Wohnzwecke ist unter der<br />

Voraussetzung, dass der Geschäftszweck überwiegt, erlaubt.<br />

Die Angabe des Geschäftszwecks ist deswegen wichtig, weil bei Überschreitung des Geschäftszwecks<br />

unter Umständen eine Unterlassungsklage eingebracht werden kann. Nur in<br />

Extremfällen (erheblich nachteiliger Gebrauch) wäre unter Umständen sogar ein Kündi-

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