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26<br />

Errichtung von Wohnungen für Arbeitnehmer des Betriebes des Untervermieters<br />

konkret geplante Unternehmensgründung durch Sohn/Tochter<br />

Als Kündigungsgrund wurde von der Rechtsprechung zB nicht anerkannt:<br />

Konkurs oder Ausgleich des Untermieters<br />

Überschreitung von Sperrstunden- bzw Öffnungszeitenvorschriften<br />

teilweise Untervermietung<br />

ausschließliche Verwendung zu einem bestimmten Geschäftszweck bei sonstiger<br />

Kündigung<br />

beabsichtigter Abbruch eines Hauses<br />

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Kündigungsgründe<br />

ohnehin vom gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12<br />

MRG umfasst sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Kündigungsgründe ist daher<br />

nicht unbedingt notwendig, betont aber deren Bedeutung für das Untermietverhältnis.<br />

VII.<br />

KAUTION<br />

Das Wesen einer Kaution besteht darin, dass sie dem Begünstigten (Untervermieter) Sicherstellung<br />

für die sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Ansprüche gewährt.<br />

Variante a) Zur Sicherung für die vertragsgemäße Entrichtung des Untermietzinses<br />

einschließlich der Betriebskosten, sonstigen vereinbarten Kosten, Steu-<br />

ern, Gebühren und sonstigen Abgaben sowie für die ordnungsgemäße<br />

Rückstellung des Mietgegenstandes samt allem Zubehör und Einhaltung al-<br />

ler Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich der Untermieter bei<br />

Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von € .................. in Form ei-<br />

ner für die Dauer des Vertrages zusätzlich eines Monats nach Vertragsbe-<br />

endigung unwiderruflichen abstrakten Bankgarantie zu leisten.<br />

Die Abstraktheit der Bankgarantie führt dazu, dass die Bank, wenn der Garantiebetrag vom<br />

Untervermieter geltend gemacht wird, diesen grundsätzlich auszuzahlen hat, ohne hinterfragen<br />

zu können, ob dieser tatsächlich zu Recht abgerufen wurde. Allfällige Streitigkeiten<br />

über das Bestehen des Anspruchs können erst danach ausgetragen werden. Allerdings kann<br />

die Bank die Auszahlung dann verweigern, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich<br />

erfolgt, mit anderen Worten ganz offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, also<br />

zB. ganz offensichtlich gar keine Forderung des Untervermieters besteht.

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