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2. Vom Untermieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des<br />

Mietgegenstandes bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unter-<br />

vermieters, außer es handelt sich um geringfügige, die Interessen des<br />

Vermieters oder anderer Hausbewohner nicht negativ berührende Ände-<br />

rungen. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Untermieter<br />

dem Untervermieter unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />

unter Benennung des/der für diese Arbeiten in Aussicht genommenen be-<br />

fugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Un-<br />

tervermieter alle seine eigenen Interessen sowie die des Hauses und der<br />

übrigen Bewohner des Hauses wahrnehmen kann. Für die Einholung der<br />

Genehmigung des Untervermieters wird die Schriftform empfohlen.<br />

3. Variante a) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz im Mietgegenstand.<br />

Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />

ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />

Variante b) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen sind bei Beendigung des Un-<br />

termietverhältnisses nach Wahl des Untervermieters entweder ohne An-<br />

spruch auf Ersatz im bzw. am Mietgegenstand zu belassen oder es ist auf<br />

Kosten des Untermieters der frühere Zustand wiederherzustellen.<br />

Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />

ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />

Variante c) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz, soweit nachstehend<br />

nicht anders geregelt, im Mietgegenstand.

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