Teilanwendungsbereich
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2. Vom Untermieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des<br />
Mietgegenstandes bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unter-<br />
vermieters, außer es handelt sich um geringfügige, die Interessen des<br />
Vermieters oder anderer Hausbewohner nicht negativ berührende Ände-<br />
rungen. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Untermieter<br />
dem Untervermieter unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />
unter Benennung des/der für diese Arbeiten in Aussicht genommenen be-<br />
fugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Un-<br />
tervermieter alle seine eigenen Interessen sowie die des Hauses und der<br />
übrigen Bewohner des Hauses wahrnehmen kann. Für die Einholung der<br />
Genehmigung des Untervermieters wird die Schriftform empfohlen.<br />
3. Variante a) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />
Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />
des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz im Mietgegenstand.<br />
Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />
ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />
Variante b) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />
Verbesserungen und sonstigen Investitionen sind bei Beendigung des Un-<br />
termietverhältnisses nach Wahl des Untervermieters entweder ohne An-<br />
spruch auf Ersatz im bzw. am Mietgegenstand zu belassen oder es ist auf<br />
Kosten des Untermieters der frühere Zustand wiederherzustellen.<br />
Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />
ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />
Variante c) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />
Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />
des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz, soweit nachstehend<br />
nicht anders geregelt, im Mietgegenstand.