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Teilanwendungsbereich

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Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 8 % plus Basiszinssatz. Dabei ist der Zinssatz, der<br />

am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der<br />

jeweils aktuelle Basiszinssatz kann unter der Internetadresse http://zinsklauseln.oenb.at<br />

abgefragt werden.<br />

Der Gläubiger kann gemäß § 1333 Abs 2 ABGB außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz<br />

anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen,<br />

insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-<br />

oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

betriebenen Forderung stehen. Darunter sind vor allem Mahnspesen bzw. sonstige Mahn-<br />

und Inkassokosten zu verstehen.<br />

6. Variante a) Die Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben sowie der Anteil an<br />

den Kosten des Betriebes von der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienenden Anlagen bestimmen sich nach den diesbezüglichen Regelungen<br />

im Hauptmietvertrag.<br />

Da es für den <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG keine gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf<br />

die Betriebskosten gibt, ist eine entsprechende vertragliche Regelung notwendig. Im vorliegenden<br />

Muster wird in Variante a) der Einfachheit halber auf die Regelung im Hauptmietvertrag<br />

abgestellt, in Variante b) werden als Betriebskosten solche Kosten bestimmt,<br />

wie sie im MRG für den Vollanwendungsbereich definiert sind.<br />

Variante b) Die Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben sowie der Anteil an<br />

den Kosten des Betriebes von der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienenden Anlagen bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vor-<br />

schriften des Mietrechtsgesetzes (derzeit §§ 21, 22, 23, 24 MRG).<br />

Zusätzlich werden folgende, vom Untermieter zu tragende Neben- und<br />

Bewirtschaftungskosten vereinbart: (zB Betreuung von Grünanlagen, Er-<br />

haltung von Gemeinschaftseinrichtungen, Unkosten für Gemeinschafts-<br />

werbung, Rücklage gemäß Wohnungseigentumsgesetz) ......................<br />

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