Teilanwendungsbereich
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Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten während der Dauer der Befristung, egal, ob beiden<br />
Vertragspartnern oder nur einem (meist dem Untermieter) eingeräumt, sind hingegen unschädlich,<br />
solange das Fristende nach wie vor an keine Bedingung gebunden ist. Die zu Variante<br />
a) gemachten Ausführungen zur Kündigung gelten auch hier.<br />
Damit der im Untermietvertrag festgelegte unbedingte Endtermin auch tatsächlich durchsetzbar<br />
ist, muss die Vereinbarung der Befristung unbedingt schriftlich erfolgen. Gleiches<br />
gilt auch für alle Verlängerungen. Darüber hinaus muss auch die Befristungsvereinbarung<br />
von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterschrieben sein.<br />
Wurde der Untermietvertrag zwar richtig befristet (schriftlich, unbedingter Endtermin),<br />
wird das Objekt vom Untermieter aber nicht zum Fristende geräumt, muss der Untervermieter<br />
idR binnen maximal 14 Tagen (bei Gericht einlangend) die Räumungsklage einbringen.<br />
Geschieht dies nicht, gilt der Untermietvertrag einmalig als auf 3 Jahre erneuert. Der<br />
Untermieter hat in diesem Fall das unverzichtbare Recht den Untermietvertrag jeweils<br />
zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen.<br />
Wird nach Ablauf dieser 3 Jahre der Untermietvertrag nicht aufgelöst, gilt er als auf<br />
unbestimmte Zeit erneuert, was den vollen Kündigungsschutz des Untermieters zur Folge<br />
hat.<br />
Befristete Untermietverträge können genau so wie unbefristete auch ohne ausdrückliche<br />
Regelung im Untermietvertrag aus den Gründen der §§ 1117, 1118 ABGB vorzeitig aufgelöst<br />
werden. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu Variante a).<br />
4. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses, aus welchen Gründen im-<br />
mer, hat der Untermieter dem Untervermieter den Mietgegenstand im<br />
brauchbaren Zustand zurückzustellen. Der Untermieter ist verpflichtet,<br />
die Räumung des Mietgegenstandes und die sonstigen ihn bei Beendigung<br />
des Untermietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, wie insbesondere<br />
die Reinigung des Mietgegenstandes so rechtzeitig vorzunehmen, dass der<br />
Mietgegenstand vom Untervermieter unmittelbar nach Vertragsende<br />
selbst benützt oder weiter untervermietet werden kann. Zum Zeitpunkt<br />
der Rückgabe des Mietgegenstandes haben sich daher sämtliche Räum-<br />
lichkeiten sowie alle zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenstände<br />
in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und, unter Berück-<br />
sichtigung natürlicher Abnützung, brauchbarem Zustand zu befinden.