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Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten während der Dauer der Befristung, egal, ob beiden<br />

Vertragspartnern oder nur einem (meist dem Untermieter) eingeräumt, sind hingegen unschädlich,<br />

solange das Fristende nach wie vor an keine Bedingung gebunden ist. Die zu Variante<br />

a) gemachten Ausführungen zur Kündigung gelten auch hier.<br />

Damit der im Untermietvertrag festgelegte unbedingte Endtermin auch tatsächlich durchsetzbar<br />

ist, muss die Vereinbarung der Befristung unbedingt schriftlich erfolgen. Gleiches<br />

gilt auch für alle Verlängerungen. Darüber hinaus muss auch die Befristungsvereinbarung<br />

von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterschrieben sein.<br />

Wurde der Untermietvertrag zwar richtig befristet (schriftlich, unbedingter Endtermin),<br />

wird das Objekt vom Untermieter aber nicht zum Fristende geräumt, muss der Untervermieter<br />

idR binnen maximal 14 Tagen (bei Gericht einlangend) die Räumungsklage einbringen.<br />

Geschieht dies nicht, gilt der Untermietvertrag einmalig als auf 3 Jahre erneuert. Der<br />

Untermieter hat in diesem Fall das unverzichtbare Recht den Untermietvertrag jeweils<br />

zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen.<br />

Wird nach Ablauf dieser 3 Jahre der Untermietvertrag nicht aufgelöst, gilt er als auf<br />

unbestimmte Zeit erneuert, was den vollen Kündigungsschutz des Untermieters zur Folge<br />

hat.<br />

Befristete Untermietverträge können genau so wie unbefristete auch ohne ausdrückliche<br />

Regelung im Untermietvertrag aus den Gründen der §§ 1117, 1118 ABGB vorzeitig aufgelöst<br />

werden. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu Variante a).<br />

4. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses, aus welchen Gründen im-<br />

mer, hat der Untermieter dem Untervermieter den Mietgegenstand im<br />

brauchbaren Zustand zurückzustellen. Der Untermieter ist verpflichtet,<br />

die Räumung des Mietgegenstandes und die sonstigen ihn bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, wie insbesondere<br />

die Reinigung des Mietgegenstandes so rechtzeitig vorzunehmen, dass der<br />

Mietgegenstand vom Untervermieter unmittelbar nach Vertragsende<br />

selbst benützt oder weiter untervermietet werden kann. Zum Zeitpunkt<br />

der Rückgabe des Mietgegenstandes haben sich daher sämtliche Räum-<br />

lichkeiten sowie alle zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenstände<br />

in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und, unter Berück-<br />

sichtigung natürlicher Abnützung, brauchbarem Zustand zu befinden.

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