Teilanwendungsbereich
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der Untermieter berechtigt die vorzeitige Auflösung des Untermietvertra-<br />
ges aus den Gründen des § 1117 ABGB gerichtlich geltend zu machen.<br />
§ 1117 ABGB sieht folgende vorzeitige Auflösungsgründe vor:<br />
Der Mietgegenstand wird in einem Zustand übergeben oder gerät ohne Verschulden<br />
des Untermieters in einen Zustand, der ihn für den vertraglich vereinbarten<br />
Gebrauch untauglich macht.<br />
Ein beträchtlicher Teil des Mietgegenstandes wird durch Zufall auf eine längere<br />
Zeit entzogen oder unbrauchbar.<br />
Eine vertragliche Vereinbarung weiterer Auflösungsgründe ist nach den Bestimmungen des<br />
MRG nicht zulässig.<br />
Wird das Untermietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann es vom Untervermieter<br />
nur gerichtlich, vom Untermieter gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung<br />
von Kündigungsfristen und –terminen aufgekündigt werden.<br />
Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem der Untermietvertrag enden soll, die Kündigungsfrist<br />
ist jener Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner<br />
und dem Kündigungstermin mindestens zu verstreichen hat.<br />
Die einzuhaltenden Kündigungsfristen und –termine richten sich grundsätzlich nach der<br />
vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Untermietvertrag keine eigene Regelung getroffen,<br />
kommt die gesetzliche Regelung nach der Zivilprozessordnung zur Anwendung, wonach<br />
Geschäftsräumlichkeiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines<br />
Kalenderquartals gekündigt werden können.<br />
Im Gegensatz zum Untermieter muss der Untervermieter in seiner Kündigung einen wichtigen,<br />
gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund anführen. Als Kündigungsgründe für Geschäftsräumlichkeiten<br />
gelten:<br />
Zahlungsrückstand des Untermieters (trotz Mahnung mindestens 8 Tage Rückstand)<br />
Nichterbringen vereinbarter Dienstleistungen<br />
erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietobjekt (insbesondere arge Vernachlässigung<br />
des Mietgegenstandes), rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges<br />
Verhalten gegenüber Mitbewohnern sowie mit Strafe bedrohtes Verhalten gegenüber<br />
Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit des Untervermieters<br />
oder eines Hausbewohners<br />
Nichtbenützung des Geschäftslokals für die vertragliche vereinbarte oder eine<br />
gleichwertige geschäftliche Tätigkeit<br />
Eigenbedarf des Untervermieters<br />
Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters<br />
Baubehördliche Abbruchs- oder Umbaubewilligung des Gebäudes<br />
schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund, der für den Untervermieter, seine<br />
Familie oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen ist