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der Untermieter berechtigt die vorzeitige Auflösung des Untermietvertra-<br />

ges aus den Gründen des § 1117 ABGB gerichtlich geltend zu machen.<br />

§ 1117 ABGB sieht folgende vorzeitige Auflösungsgründe vor:<br />

Der Mietgegenstand wird in einem Zustand übergeben oder gerät ohne Verschulden<br />

des Untermieters in einen Zustand, der ihn für den vertraglich vereinbarten<br />

Gebrauch untauglich macht.<br />

Ein beträchtlicher Teil des Mietgegenstandes wird durch Zufall auf eine längere<br />

Zeit entzogen oder unbrauchbar.<br />

Eine vertragliche Vereinbarung weiterer Auflösungsgründe ist nach den Bestimmungen des<br />

MRG nicht zulässig.<br />

Wird das Untermietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann es vom Untervermieter<br />

nur gerichtlich, vom Untermieter gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung<br />

von Kündigungsfristen und –terminen aufgekündigt werden.<br />

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem der Untermietvertrag enden soll, die Kündigungsfrist<br />

ist jener Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner<br />

und dem Kündigungstermin mindestens zu verstreichen hat.<br />

Die einzuhaltenden Kündigungsfristen und –termine richten sich grundsätzlich nach der<br />

vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Untermietvertrag keine eigene Regelung getroffen,<br />

kommt die gesetzliche Regelung nach der Zivilprozessordnung zur Anwendung, wonach<br />

Geschäftsräumlichkeiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines<br />

Kalenderquartals gekündigt werden können.<br />

Im Gegensatz zum Untermieter muss der Untervermieter in seiner Kündigung einen wichtigen,<br />

gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund anführen. Als Kündigungsgründe für Geschäftsräumlichkeiten<br />

gelten:<br />

Zahlungsrückstand des Untermieters (trotz Mahnung mindestens 8 Tage Rückstand)<br />

Nichterbringen vereinbarter Dienstleistungen<br />

erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietobjekt (insbesondere arge Vernachlässigung<br />

des Mietgegenstandes), rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges<br />

Verhalten gegenüber Mitbewohnern sowie mit Strafe bedrohtes Verhalten gegenüber<br />

Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit des Untervermieters<br />

oder eines Hausbewohners<br />

Nichtbenützung des Geschäftslokals für die vertragliche vereinbarte oder eine<br />

gleichwertige geschäftliche Tätigkeit<br />

Eigenbedarf des Untervermieters<br />

Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters<br />

Baubehördliche Abbruchs- oder Umbaubewilligung des Gebäudes<br />

schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund, der für den Untervermieter, seine<br />

Familie oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen ist

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