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Teilanwendungsbereich

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MUSTERUNTERMIETVERTRAG<br />

TEILANWENDUNGSBEREICH<br />

mit in den Text eingefügten Erklärungen und verlinkten weiterführenden Informationen<br />

Stand: August 2009


2<br />

Allgemeine Hinweise<br />

Dieser Musteruntermietvertrag enthält zum besseren Verständnis in den Text eingefügte<br />

Erklärungen und verlinkte weiterführende Informationen zu den einzelnen Vertragspunkten.<br />

Für den eigentlichen Vertragsabschluss verwenden Sie bitte den unkommentierten<br />

Musteruntermietvertrag .<br />

Der nachfolgende Musteruntermietvertrag gilt ausschließlich für Geschäftsräume in Untermiete,<br />

die dem <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG (für weitere Details hier anklicken) unterliegen.<br />

Darunter versteht man im Wesentlichen<br />

• Geschäftsräume in Gebäuden, die nach dem 30.6.1953 ohne Zuhilfenahme öffentlicher<br />

Mittel (Wohnbauförderung) rechtskräftig baubewilligt wurden oder<br />

• Geschäftsräume, die im Wohnungseigentum stehen, wenn das Gebäude nach dem<br />

8.5.1945 rechtskräftig baubewilligt wurde oder<br />

• Geschäftsräume, die in Wirtschaftsparks gelegen sind.<br />

Der Musteruntermietvertrag gilt nicht für Mietobjekte in Gebäuden mit nicht mehr als 2<br />

selbständig vermietbaren Objekten (Zweiobjekthäuser), nicht für Pachtverträge und nicht<br />

für Hauptmietverträge.<br />

Dieser Musteruntermietvertrag stellt eine Vertragsgrundlage dar, die ausgehend von in der<br />

Praxis immer wieder verwendeten Vertragsklauseln, grundsätzlich versucht, die Interessen<br />

von Untervermieter sowie Untermieter möglichst ausgewogen darzustellen. Insbesondere<br />

dort aber wo Varianten vorgeschlagen werden, ist jeweils aus der Sicht des Untermieters<br />

oder Untervermieters im Einzelfall die Zweckmäßigste zu wählen.<br />

Aufgrund einer jüngst ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wurden zahlreiche<br />

Änderungen in diesem Mustermietvertrag notwendig. Insbesondere wurde Punkt IV.<br />

1. (Instandhaltung, Erhaltung, Veränderungen) völlig neu gestaltet. Nachstehende Klauseln<br />

werden daher nicht mehr empfohlen:<br />

IV.<br />

INSTANDHALTUNG, ERHALTUNG, VERÄNDERUNGEN<br />

1. Variante a) Der Mietgegenstand ist vom Untermieter pfleglich und unter größtmöglicher Schonung<br />

der Substanz zu behandeln und im übergebenen Zustand unter Berücksichtigung einer na-<br />

türlichen Abnützung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu erhalten.<br />

Der Untermieter hat den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Einrichtungen,<br />

Geräte (insbesondere Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und<br />

sanitäre bzw. technische Anlagen sowie Geräte) und sonstiges Inventar insoweit regelmä-<br />

ßig zu warten, instand zu halten, instand zu setzen und, sofern die Instandsetzung nicht<br />

mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln möglich ist, durch gleichwertige zu ersetzen (ins-


3<br />

besondere Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsgeräte), als es sich nicht um ernste<br />

Schäden des Hauses handelt.<br />

Kommt der Untermieter dieser vereinbarten Wartungs-, Instandhaltungs-, Instandset-<br />

zungs- sowie Erneuerungspflicht nicht nach, kann der Untervermieter nach vergeblicher<br />

Aufforderung und angemessener Fristsetzung die Durchführung der notwendigen Arbeiten<br />

auf Kosten des Untermieters vornehmen lassen.<br />

Ernste Schäden des Hauses hat der Untermieter dem Untervermieter bei sonstigem Scha-<br />

denersatz unverzüglich anzuzeigen.<br />

Variante b) Der Mietgegenstand ist vom Untermieter pfleglich und unter größtmöglicher Schonung<br />

der Substanz zu behandeln und im übergebenen Zustand unter Berücksichtigung einer na-<br />

türlichen Abnützung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch zu erhalten.<br />

Der Untermieter hat den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Einrichtungen,<br />

Geräte (insbesondere Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs- und<br />

sanitäre bzw. technische Anlagen sowie Geräte) und sonstiges Inventar insoweit zu war-<br />

ten, instand zu halten und instand zu setzen als es sich nicht um ernste Schäden des Hau-<br />

ses handelt. Sofern die Instandsetzung nicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln mög-<br />

lich ist, hat der Untervermieter diese durch gleichwertige zu ersetzen (insbesondere Hei-<br />

zung- und Warmwasseraufbereitungsgeräte).<br />

Kommt der Untermieter dieser vereinbarten Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandset-<br />

zungspflicht nicht nach, kann der Untervermieter nach vergeblicher Aufforderung und<br />

angemessener Fristsetzung die Durchführung der notwendigen Arbeiten auf Kosten des<br />

Untermieters vornehmen lassen.<br />

Ernste Schäden des Hauses hat der Untermieter dem Untervermieter bei sonstigem Scha-<br />

denersatz unverzüglich anzuzeigen.<br />

Variante c) Der Mietgegenstand ist vom Untermieter pfleglich und unter größtmöglicher Schonung<br />

der Substanz zu behandeln.<br />

Der Untervermieter hat den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten Einrichtun-<br />

gen, Geräte (insbesondere Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Wasserleitungs-, Beheizungs-


4<br />

und sanitäre bzw. technische Anlagen sowie Geräte) und sonstiges Inventar zu warten, in-<br />

stand zu halten, instand zu setzen und, sofern die Instandsetzung nicht mit wirtschaftlich<br />

vernünftigen Mitteln möglich ist, durch gleichwertige zu ersetzen (insbesondere Hei-<br />

zungs- und Warmwasseraufbereitungsgeräte).<br />

Ernste Schäden des Hauses hat der Untermieter dem Untervermieter bei sonstigem Scha-<br />

denersatz unverzüglich anzuzeigen.<br />

Der Musteruntermietvertrag ist branchenneutral ausgestaltet, sodass er naturgemäß keine<br />

branchenspezifischen Eigenheiten abbildet.<br />

Achtung: Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass der Musteruntermietvertrag davon<br />

ausgeht, dass der Untermieter Unternehmer ist und daher nicht dem Konsumentenschutzgesetz<br />

(KSchG) unterliegt. Insbesondere ist dieser Musteruntermietvertrag nicht auf angehende<br />

Einzelunternehmer zugeschnitten, weil diese im Hinblick auf Gründungsgeschäfte<br />

noch als Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten. Unter Gründungsgeschäften<br />

eines angehenden Einzelunternehmers versteht man jedenfalls solche Geschäfte,<br />

die dieser zur Vorbereitung seiner erstmaligen Geschäftstätigkeit vor dem ersten<br />

Kundenkontakt abschließt.<br />

Die vorgeschlagenen Klauseln sind so ausgestaltet, dass immer dann, wenn Varianten angeführt<br />

sind oder Worte, Zahlen bzw. Begriffe durch Schrägstriche getrennt sind, (wie z.B.<br />

„3 %/ 5 %/ ... %“ oder „Kalendermonats/-quartals/-halbjahres/-jahres“) durch Streichung<br />

des jeweils nicht Zutreffenden, die für den Einzelfall passende Lösung gewählt wird.<br />

Unabhängig davon können auch einzelne Passagen gestrichen oder geändert werden; sie<br />

können auch durch eigene Formulierungen ersetzt werden. Selbstverständlich bleibt es<br />

auch unbenommen, den Vertrag durch Formulierungen eigener Wahl zu ergänzen. Dabei ist<br />

aber zu beachten, dass dadurch nicht von zwingenden rechtlichen Bestimmungen abgewichen<br />

werden kann.<br />

Bei Änderungen bzw. Ergänzungen des Musteruntermietvertrages sowie generell in Unsicherheits-<br />

oder Zweifelsfragen sollte juristischer Rat eingeholt werden.<br />

Trotz sorgfältiger Erarbeitung und Prüfung sämtlicher Vertragsbestandteile wird für die<br />

Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Gewähr geleistet, und jegliche Haftung<br />

der Wirtschaftskammerorganisation ausgeschlossen.<br />

Diese Broschüre ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern.<br />

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes:<br />

Burgenland, Tel. Nr.: 05 90907, Kärnten, Tel. Nr.: 05 90904, Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0,<br />

Oberösterreich, Tel. Nr.: 05 90909, Salzburg, Tel. Nr.: (0662) 8888-0, Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0,<br />

Tirol, Tel. Nr.: 05 90905-1111, Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) 51450-1010,<br />

Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter http://wko.at. Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung<br />

ohne Gewähr und eine Haftung des Autors oder der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen<br />

personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!


VERMERK ÜBER DIE SELBSTBERECHNUNG<br />

DER HGEBÜHR U<br />

GEBÜHRENBETRAG<br />

DATUM<br />

UNTERSCHRIFT DES VERMIETERS<br />

5<br />

U N T E R M I E T V E R T R A G<br />

Kurzinfo<br />

(für Geschäftsraumuntermieten, die dem <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG unterliegen)<br />

Kurzinfo / Detailinfo<br />

abgeschlossen zwischen<br />

Herrn/Frau/Firma........................................................................................<br />

wohnhaft in/mit Sitz in .................................................................................<br />

..............................................................................................................<br />

im Folgenden kurz Untervermieter genannt und<br />

Herrn/Frau/Firma........................................................................................<br />

wohnhaft in/mit Sitz in .................................................................................<br />

..............................................................................................................<br />

im Folgenden kurz Untermieter genannt, wie folgt:<br />

I.<br />

MIETGEGENSTAND<br />

Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden ist es wichtig, den Mietgegenstand möglichst genau<br />

und nachvollziehbar zu umschreiben. Bei den einzelnen Varianten handelt es sich um<br />

verschiedene Möglichkeiten dazu.<br />

1. Der Untervermieter ist Hauptmieter des mit diesem Vertrag in Unterbe-<br />

stand gegebenen Mietgegenstandes in (Adresse) .............................<br />

.................................. .<br />

2. Variante a) Gegenstand des Untermietvertrags sind die auf dem beiliegenden, einen<br />

integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildenden Plan rot gekenn-


6<br />

zeichneten Geschäftsräumlichkeiten im Haus (Adresse) ..................<br />

Stiege........ Stock .................... Tür ................................ .<br />

Variante b) Der Mietgegenstand besteht aus .................................................<br />

....................................................................................... .<br />

im Haus ......... ............................ .....................................<br />

Stiege ............ Stock .................... Tür ................................ .<br />

Die Beilage eines Plans, in dem der Mietgegenstand gekennzeichnet wird, empfiehlt sich<br />

immer dann, wenn eine sprachliche Umschreibung schwierig ist oder wenn diverse Freiflächen<br />

mitvermietet werden. Zusätzlich empfiehlt es sich in jedem Fall auch das Haus (Adresse)<br />

und gegebenenfalls die Lage im Haus (Stiege, Stock, Tür) näher zu bezeichnen.<br />

3. Die Nutzfläche des Mietgegenstandes beträgt ......... m².<br />

Die Angabe der Nutzfläche kann bei entsprechender Vereinbarung (siehe III. Gesamtuntermietzins,<br />

Punkt 1) auch im <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG entscheidend sein für die Aufteilung<br />

und Kontrolle der Betriebskosten und sollte daher möglichst korrekt angegeben<br />

werden. Liegt keine exakte Nutzflächenangabe vor, könnte ein „ca-Betrag“ vereinbart<br />

werden.<br />

4. Variante a) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken und zwar<br />

zum Betrieb..........................................................................<br />

verwendet werden.<br />

Jede Änderung des Verwendungszweckes bedarf der ausdrücklichen Zu-<br />

stimmung des Untervermieters; die Einhaltung der Schriftform wird emp-<br />

fohlen.<br />

Variante b) Der Mietgegenstand darf ausschließlich zu Geschäftszwecken verwendet<br />

werden.<br />

Variante c) Der Mietgegenstand wird zu Geschäftszwecken als ..........................<br />

.........................................................................................<br />

untervermietet; eine teilweise Verwendung für Wohnzwecke ist unter der<br />

Voraussetzung, dass der Geschäftszweck überwiegt, erlaubt.<br />

Die Angabe des Geschäftszwecks ist deswegen wichtig, weil bei Überschreitung des Geschäftszwecks<br />

unter Umständen eine Unterlassungsklage eingebracht werden kann. Nur in<br />

Extremfällen (erheblich nachteiliger Gebrauch) wäre unter Umständen sogar ein Kündi-


7<br />

gungsgrund gegeben. Aus Sicht des Untermieters ist es daher wichtig, den Geschäftszweck<br />

möglichst weit und insbesonder auch im Hinblick auf spätere Entwicklungsmöglichkeiten<br />

des Unternehmens zu formulieren (z.B. nicht bloß „Textilhandel“, sondern besser „Handelsgewerbe“).<br />

5. Variante a) Bei vertragswidriger Verwendung des Mietgegenstandes steht dem Unter-<br />

vermieter, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls ein<br />

Unterlassungsanspruch zu.<br />

Variante b) Bei vertragswidriger Verwendung des Mietgegenstandes steht dem Unter-<br />

vermieter, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls ein<br />

Unterlassungsanspruch zu, unabhängig davon verpflichtet sich der Unter-<br />

mieter diesfalls für die Dauer des vertragswidrigen Zustandes eine Kon-<br />

ventionalstrafe in der Höhe von € .............. pro Monat zu bezahlen.<br />

Pönale (Vertragsstrafe) ist pauschalierter Schadenersatz. Der Zweck des Pönales besteht<br />

einerseits darin, zusätzlich Druck auszuüben, damit eine vertragliche Verpflichtung, im<br />

vorliegenden Fall das Konkurrenzverbot, nicht verletzt wird. Andererseits soll das Pönale<br />

auch die oftmals bestehende Schwierigkeit beseitigen, wenn die vertragliche Verpflichtung<br />

doch verletzt wird, die Höhe des eingetretenen Schadens festzustellen. Das Pönale ist<br />

nämlich grundsätzlich unabhängig von der Höhe des Schadens fällig, somit selbst dann,<br />

wenn kein Schaden eingetreten ist.<br />

Wesentlich ist aber, dass das Pönale einem unverzichtbaren richterlichen Mäßigungsrecht<br />

unterliegt, wenn es übermäßig hoch ist.<br />

Ist der aus dem Verstoß gegen das Konkurrenzverbot entstehende Schaden höher als das<br />

Pönale, kann dieser zusätzlich geltend gemacht werden.<br />

Das Pönale ist mangels anderer Vereinbarung verschuldensabhängig, dh. nur dann fällig,<br />

wenn der Verstoß gegen das Konkurrenzverbot als schuldhaft anzusehen ist, was aber in<br />

der Regel der Fall sein wird.<br />

6. Variante a) Dem Untermieter ist der Mietgegenstand nach ausgiebiger Besichtigung<br />

bestens bekannt. Der Zustand des Mietgegenstandes ist der beiliegenden<br />

Ausstattungsbeschreibung einschließlich der dieser beiliegenden Fotogra-<br />

fien zu entnehmen. Es obliegt dem Untermieter, die für den von ihm be-<br />

absichtigten Verwendungszweck erforderlichen behördlichen Bewilligun-<br />

gen selbst einzuholen.


8<br />

Variante b) Dem Untermieter ist der Mietgegenstand nach ausgiebiger Besichtigung<br />

bestens bekannt. Der Untervermieter sichert die tatsächliche und/oder<br />

rechtliche Tauglichkeit des Mietgegenstandes zu dem vom Untermieter<br />

beabsichtigten Verwendungszweck zu. Es obliegt dem Untermieter, die<br />

für den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck erforderlichen behörd-<br />

lichen Bewilligungen selbst einzuholen.<br />

Üblicherweise hat sich der Untermieter, um die allenfalls erforderliche Betriebsanlagengenehmigung<br />

zu kümmern. Es sollte auch noch geklärt werden, ob das Mietobjekt auch baubehördlich<br />

als Gewerbebetrieb gewidmet ist.<br />

7. Der Mietgegenstand befindet sich samt aller Zu- und Ableitungen im<br />

brauchbaren Zustand.<br />

Etwaige, nach Übergabe des Mietgegenstandes hervorkommende Mängel,<br />

die dessen Brauchbarkeit beeinträchtigen, sind dem Vermieter unverzüg-<br />

lich anzuzeigen; die Einhaltung der Schriftform wird empfohlen.<br />

8. Untervermietet ist nur das Innere des Mietgegenstandes, nicht jedoch<br />

dessen Außenfläche oder sonstige Teile des Hauses bzw. Flächen der Lie-<br />

genschaft.<br />

Für die Dauer des Untermietverhältnisses wird dem Untermieter das Mit-<br />

benützungsrecht an (z.B. Hofflächen, Einfahrt, WC, Abstellflächen aller<br />

Art wie insbesondere Kfz-Abstellplatz, Müllcontainer) .......................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

eingeräumt.<br />

Wenn bestimmte Flächen (oder auch Räumlichkeiten) vom Untermieter mitbenützt werden<br />

können, so sollten diese Flächen unbedingt im Untermietvertrag aufgezählt werden.


9<br />

9. Variante a) Dem Untermieter ist es gestattet an der Außenfläche (genaue Beschrei-<br />

bung) .................................. ein Geschäftsschild/Werbeeinrichtun-<br />

gen im Ausmaß von ................. anzubringen.<br />

Variante b) Dem Untermieter ist es gestattet über dem Eingangsportal ein Geschäfts-<br />

schild/Werbeeinrichtungen im Ausmaß von ...................................<br />

anzubringen.<br />

Variante c) Dem Untermieter ist es nur nach vorheriger empfohlenerweise schriftli-<br />

cher Genehmigung durch den Untervermieter gestattet ein über den<br />

rechtlichen Mindestanspruch hinaus gehendes Geschäfts-<br />

schild/Werbeeinrichtungen anzubringen.<br />

Nach der Rechtsprechung ist der Untermieter zwar berechtigt, ein „übliches“ Geschäftsschild<br />

anzubringen. Wie genau dies auszusehen hat und wo genau dies anzubringen ist, ist<br />

gesetzlich jedoch nicht geregelt. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist daher sinnvoll.<br />

10. Variante a) Ausdrücklich festgestellt wird, dass folgende Einrichtungsgegenstände für<br />

die Dauer des Untermietverhältnisses dem Untermieter zur Nutzung über-<br />

lassen werden: ......................................................................<br />

.........................................................................................<br />

Wenn Einrichtungsgegenstände gegen Entgelt mituntervermietet werden, sollte entweder<br />

die Höhe des Entgelts vereinbart werden oder geregelt werden, dass der Betrag im Untermietzins<br />

enthalten ist.<br />

Variante b) Ausdrücklich festgestellt wird, dass keine Einrichtungsgegenstände zur<br />

Nutzung überlassen werden.<br />

11. Der Untermieter ist berechtigt während der Dauer des Untermietverhält-<br />

nisses folgende Gemeinschaftsanlagen zu benützen (z.B. Lift, Waschkü-<br />

che, zentrale Wärmeversorgungsanlage) .......................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

....................................................................................... .


10<br />

Wenn der Untermieter berechtigt wird, Gemeinschaftsanlagen mitzubenützen, so hat er<br />

auch die diesbezüglichen Betriebskosten zu tragen, wenn dies z.B. durch einen Verweis auf<br />

die diesbezüglichen Bestimmungen des MRG vertraglich vereinbart ist, außer die Mitbenützung<br />

macht für den Untermieter so gut wie keine Sinn (z.B. Liftbenutzungsrecht für Erdgeschossuntermieter).<br />

12. Für die Dauer des Untermietverhältnisses werden dem Untermieter vom<br />

Untervermieter …………………………… Schlüssel ausgehändigt. Der Untermie-<br />

ter verpflichtet sich die Schlüssel bei Beendigung des Untermietverhält-<br />

nisses vollständig zurückzugeben. Sollten Schlüssel während der Mietzeit<br />

in Verlust geraten, verpflichtet sich der Untermieter, auf seine Kosten ei-<br />

ne neue, der Ausstattung der bestehenden entsprechende Sperranlage mit<br />

den dazugehörigen Schlüsseln von befugten Gewerbetreibenden herstel-<br />

len zu lassen.<br />

II.<br />

VERTRAGSDAUER 1<br />

Kurzinfo / Detailinfo<br />

Da das Untermietverhältnis an den Bestand des Hauptmietverhältnisses gebunden ist, sollte<br />

vorerst abgeklärt werden, auf welche Zeit der Hauptmietvertrag abgeschlossen wurde.<br />

Dies vor allem deshalb, da das Benützungsrecht des Untermieters mit Beendigung des<br />

Hauptmietverhältnisses untergeht.<br />

Vor Abschluss eines Untermietverhältnisses ist daher eine Prüfung der vertraglichen Vereinbarungen<br />

über Dauer und Beendigung des Hauptmietverhältnisses unerlässlich.<br />

Untermietverträge über Geschäftsräumlichkeiten können auf unbestimmte Zeit (unbefristete<br />

Untermietverträge) oder auf bestimmte Zeit (befristete Untermietverträge) abgeschlossen<br />

werden.<br />

1. Variante a) Der Untervermieter erklärt, dass der Hauptmietvertrag auf bestimmte<br />

Zeit abgeschlossen wurde und daher am ....................... endet.<br />

Variante b) Der Untervermieter erklärt, dass der Hauptmietvertrag auf unbestimmte<br />

Zeit abgeschlossen wurde.<br />

1 Muster: Vereinbarung Einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages


11<br />

2. Der Untermieter nimmt zur Kenntnis, dass sein Recht auf Benützung des<br />

Mietgegenstandes an den aufrechten Bestand des Hauptmietvertrages ge-<br />

knüpft ist.<br />

Der Untervermieter verpflichtet sich, während der Laufzeit des Unter-<br />

mietvertrages den Hauptmietvertrag nicht zu beenden sowie dem Vermie-<br />

ter keinen Anlass zu liefern, den Hauptmietvertrag seinerseits zu been-<br />

den.<br />

3. Variante a) Das Untermietverhältnis beginnt am ............................ und wird auf<br />

unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />

Beiden Vertragsteilen steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung<br />

einer ............. -monatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermo-<br />

nats/-quartals/-halbjahres/-jahres gerichtlich aufzukündigen. Eine Auf-<br />

kündigung seitens des Untermieters ist auch mittels eingeschriebenen<br />

Briefes möglich. Kurzinfo /Detailinfo<br />

Der Untervermieter verzichtet auf die Dauer von ............ Jahren von<br />

seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ungeachtet dessen ist aber<br />

der Untervermieter berechtigt, die vorzeitige Auflösung des Untermiet-<br />

vertrages aus den Gründen des § 1118 ABGB gerichtlich oder mittels ein-<br />

geschriebenen Briefes geltend zu machen.<br />

§ 1118 ABGB sieht folgende vorzeitige Auflösungsgründe vor:<br />

Der Untermieter macht vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen<br />

Gebrauch.<br />

Der Untermieter ist nach Mahnung mit der Bezahlung des Untermietzinses derart<br />

säumig, dass er mit Ablauf des Zahlungstermins den rückständigen Untermietzins<br />

nicht vollständig entrichtet hat.<br />

Eine vertragliche Vereinbarung weiterer Auflösungsgründe ist nach den Bestimmungen des<br />

MRG nicht zulässig.<br />

Der Untermieter verzichtet auf die Dauer von ................ Jahren von<br />

seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Ungeachtet dessen ist aber


12<br />

der Untermieter berechtigt die vorzeitige Auflösung des Untermietvertra-<br />

ges aus den Gründen des § 1117 ABGB gerichtlich geltend zu machen.<br />

§ 1117 ABGB sieht folgende vorzeitige Auflösungsgründe vor:<br />

Der Mietgegenstand wird in einem Zustand übergeben oder gerät ohne Verschulden<br />

des Untermieters in einen Zustand, der ihn für den vertraglich vereinbarten<br />

Gebrauch untauglich macht.<br />

Ein beträchtlicher Teil des Mietgegenstandes wird durch Zufall auf eine längere<br />

Zeit entzogen oder unbrauchbar.<br />

Eine vertragliche Vereinbarung weiterer Auflösungsgründe ist nach den Bestimmungen des<br />

MRG nicht zulässig.<br />

Wird das Untermietverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann es vom Untervermieter<br />

nur gerichtlich, vom Untermieter gerichtlich oder schriftlich unter Einhaltung<br />

von Kündigungsfristen und –terminen aufgekündigt werden.<br />

Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem der Untermietvertrag enden soll, die Kündigungsfrist<br />

ist jener Zeitraum, der zwischen dem Zugang der Kündigung an den Kündigungsgegner<br />

und dem Kündigungstermin mindestens zu verstreichen hat.<br />

Die einzuhaltenden Kündigungsfristen und –termine richten sich grundsätzlich nach der<br />

vertraglichen Vereinbarung. Wurde im Untermietvertrag keine eigene Regelung getroffen,<br />

kommt die gesetzliche Regelung nach der Zivilprozessordnung zur Anwendung, wonach<br />

Geschäftsräumlichkeiten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils zum Ende eines<br />

Kalenderquartals gekündigt werden können.<br />

Im Gegensatz zum Untermieter muss der Untervermieter in seiner Kündigung einen wichtigen,<br />

gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund anführen. Als Kündigungsgründe für Geschäftsräumlichkeiten<br />

gelten:<br />

Zahlungsrückstand des Untermieters (trotz Mahnung mindestens 8 Tage Rückstand)<br />

Nichterbringen vereinbarter Dienstleistungen<br />

erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietobjekt (insbesondere arge Vernachlässigung<br />

des Mietgegenstandes), rücksichtsloses, anstößiges oder grob ungehöriges<br />

Verhalten gegenüber Mitbewohnern sowie mit Strafe bedrohtes Verhalten gegenüber<br />

Eigentum, Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit des Untervermieters<br />

oder eines Hausbewohners<br />

Nichtbenützung des Geschäftslokals für die vertragliche vereinbarte oder eine<br />

gleichwertige geschäftliche Tätigkeit<br />

Eigenbedarf des Untervermieters<br />

Verletzung wichtiger Interessen des Untervermieters<br />

Baubehördliche Abbruchs- oder Umbaubewilligung des Gebäudes<br />

schriftlich vereinbarter Kündigungsgrund, der für den Untervermieter, seine<br />

Familie oder sein Unternehmen als wichtig und bedeutsam anzusehen ist


13<br />

Beim Kündigungsgrund des Eigenbedarfs besteht seitens des Untervermieters keine Verpflichtung<br />

zur Ersatzbeistellung.<br />

Weitergehende Vereinbarungen von Kündigungsgründen sind unwirksam.<br />

Wurde ein Kündigungsverzicht für eine bestimmte Zeitdauer abgegeben, so muss der gewählte<br />

Kündigungstermin außerhalb des Verzichtszeitraumes liegen. Die Erklärung der<br />

Kündigung kann allerdings noch während des Verzichtszeitraumes erfolgen.<br />

Variante b) Das Untermietverhältnis beginnt am ............ und wird auf die Dauer<br />

von ............ Jahren abgeschlossen. Es endet daher am ....................<br />

................ , ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf.<br />

Wird das Untermietverhältnis auf bestimmte Zeit abgeschlossen, gibt es bei Geschäftsräumlichkeiten<br />

hinsichtlich der Dauer der Befristung keine Regelung betreffend Mindest-<br />

oder Höchstdauer. Das Untermietverhältnis kann beliebig lang befristet werden. Es kann<br />

beliebig oft und auf beliebige Dauer verlängert werden.<br />

Wesentlich ist aber, dass der vereinbarte Endtermin ein unbedingter Endtermin ist. Das<br />

heißt, dass der Untermietvertrag mit Fristende ausläuft, ohne dass eine Bedingung, wie zB<br />

eine Kündigung erfüllt werden müsste.<br />

Würde nämlich das Fristende eine Bedingung, wie zB eine Kündigung, voraussetzen, dann<br />

läge ein bedingter Endtermin vor.<br />

Ein bedingter Endtermin ist nicht durchsetzbar. Der ursprünglich befristete Untermietvertrag<br />

verwandelt sich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer in einen unbefristeten Untermietvertrag,<br />

für den die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG gelten. Der Untervermieter<br />

kann in einem solchen Fall das Untermietverhältnis nur bei Vorliegen von im<br />

MRG aufgezählten Kündigungsgründen gerichtlich aufkündigen.<br />

Ungeachtet der vereinbarten Vertragsdauer wird dem Untermie-<br />

ter/Untervermieter das Recht eingeräumt, das Untermietverhältnis<br />

ba) unter Einhaltung einer ...... monatigen Kündigungsfrist<br />

bb) nach ........ Jahren unter Einhaltung einer ........... monatigen<br />

Kündigungsfrist<br />

zum Ende eines Kalendermonats/-quartals/-halbjahres/-jahres gericht-<br />

lich, seitens des Untermieters auch mittels eingeschriebenen Briefes, auf-<br />

zukündigen.


14<br />

Vorzeitige Kündigungsmöglichkeiten während der Dauer der Befristung, egal, ob beiden<br />

Vertragspartnern oder nur einem (meist dem Untermieter) eingeräumt, sind hingegen unschädlich,<br />

solange das Fristende nach wie vor an keine Bedingung gebunden ist. Die zu Variante<br />

a) gemachten Ausführungen zur Kündigung gelten auch hier.<br />

Damit der im Untermietvertrag festgelegte unbedingte Endtermin auch tatsächlich durchsetzbar<br />

ist, muss die Vereinbarung der Befristung unbedingt schriftlich erfolgen. Gleiches<br />

gilt auch für alle Verlängerungen. Darüber hinaus muss auch die Befristungsvereinbarung<br />

von allen Vertragsparteien ordnungsgemäß unterschrieben sein.<br />

Wurde der Untermietvertrag zwar richtig befristet (schriftlich, unbedingter Endtermin),<br />

wird das Objekt vom Untermieter aber nicht zum Fristende geräumt, muss der Untervermieter<br />

idR binnen maximal 14 Tagen (bei Gericht einlangend) die Räumungsklage einbringen.<br />

Geschieht dies nicht, gilt der Untermietvertrag einmalig als auf 3 Jahre erneuert. Der<br />

Untermieter hat in diesem Fall das unverzichtbare Recht den Untermietvertrag jeweils<br />

zum Monatsletzten schriftlich unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zu kündigen.<br />

Wird nach Ablauf dieser 3 Jahre der Untermietvertrag nicht aufgelöst, gilt er als auf<br />

unbestimmte Zeit erneuert, was den vollen Kündigungsschutz des Untermieters zur Folge<br />

hat.<br />

Befristete Untermietverträge können genau so wie unbefristete auch ohne ausdrückliche<br />

Regelung im Untermietvertrag aus den Gründen der §§ 1117, 1118 ABGB vorzeitig aufgelöst<br />

werden. Im Übrigen siehe Erläuterungen zu Variante a).<br />

4. Nach Beendigung des Untermietverhältnisses, aus welchen Gründen im-<br />

mer, hat der Untermieter dem Untervermieter den Mietgegenstand im<br />

brauchbaren Zustand zurückzustellen. Der Untermieter ist verpflichtet,<br />

die Räumung des Mietgegenstandes und die sonstigen ihn bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses treffenden Obliegenheiten, wie insbesondere<br />

die Reinigung des Mietgegenstandes so rechtzeitig vorzunehmen, dass der<br />

Mietgegenstand vom Untervermieter unmittelbar nach Vertragsende<br />

selbst benützt oder weiter untervermietet werden kann. Zum Zeitpunkt<br />

der Rückgabe des Mietgegenstandes haben sich daher sämtliche Räum-<br />

lichkeiten sowie alle zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenstände<br />

in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und, unter Berück-<br />

sichtigung natürlicher Abnützung, brauchbarem Zustand zu befinden.


15<br />

Die Instandhaltungs- und Erhaltungspflichten des Untervermieters gemäß<br />

Punkt IV. dieses Vertrages bleiben hiervon unberührt.<br />

5. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsteile, ungeachtet dar-<br />

über hinausgehender Ansprüche, eine Konventionalstrafe in Höhe von €<br />

............................, für den Fall, dass der Mietgegenstand vom Un-<br />

termieter nicht zum vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Räu-<br />

mungstermin ordnungsgemäß übergeben wird.<br />

III.<br />

GESAMTUNTERMIETZINS<br />

1. Der frei vereinbarte Gesamtuntermietzins besteht aus:<br />

1.1 dem Untermietzins<br />

Im <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG gibt es keine mietrechtlichen Mietzinsobergrenzen.<br />

1.2 dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebs-<br />

kosten, öffentlichen Abgaben und zusätzlich vereinbarten Neben-<br />

und Bewirtschaftungskosten im Ausmaß von derzeit ................ %.<br />

Im <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG wird der Verteilungsschlüssel der Kosten nicht geregelt.<br />

Eine vertragliche Regelung ist daher notwendig, zweckmäßigerweise sollte dafür die Nutzfläche<br />

des Mietgegenstandes ausschlaggebend sein (vgl. I. Mietgegenstand, Punkt 3).<br />

1.3 dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Gesamtkos-<br />

ten des Betriebes von der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienenden Anlagen des Hauses von derzeit ............ %. (z.B. Lift,<br />

zentrale Waschküche).<br />

Hier gilt sinngemäß das zu 1.2. Gesagte.


16<br />

1.4 dem Entgelt für zur Nutzung überlassene Einrichtungsgegenstände<br />

oder sonstige Leistungen, die der Untervermieter über die Überlas-<br />

sung des Mietgegenstandes hinaus erbringt.<br />

Sofern Einrichtungsgegenstände mituntervermietet werden bzw. der Untervermieter sonstige<br />

Leistungen, wie zB Nutzungsmöglichkeit der Fassade, für den Untermieter erbringt,<br />

kann dafür zusätzlich zum Untermietzins ein angemessenes Entgelt verrechnet werden.<br />

1.5 der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.<br />

Die Umsatzsteuer ist für Geschäftslokale mit 20 % vom gesamten vereinbarten Untermietzins<br />

festgelegt, sofern der Untervermieter zur Regelbesteuerung optiert hat, sonst liegt<br />

eine unechte Steuerbefreiung vor.<br />

2. Der monatliche Gesamtuntermietzins ist im Vorhinein bis spätestens 5.<br />

eines jeden Monats spesen- und abzugsfrei auf das Konto ..................<br />

... des Vermieters einzuzahlen.<br />

Hier wurde der 5. eines jeden Monats genannt.<br />

Natürlich kann auch ein anderer Tag vereinbart werden, bis zu dem der Untermietzins einzuzahlen<br />

ist. Der 5. erscheint jedoch ein guter Kompromiss zu sein, der auch bei Vorliegen<br />

von Feiertagen bzw. sonstiger bankfreier Tage eingehalten werden kann.<br />

3. Der monatliche Untermietzins beträgt € .................... zuzüglich der<br />

gesetzlichen Umsatzsteuer.<br />

4. Der vereinbarte Untermietzins wird auf den von der Statistik Austria ver-<br />

lautbarten monatlichen Index der Verbraucherpreise 2005 wertbezogen.<br />

Sollte dieser Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als<br />

Grundlage für die Wertsicherung, der diesem Index am meisten ent-<br />

spricht. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die für den Monat<br />

............. errechnete Indexzahl.<br />

Indexschwankungen bis einschließlich 3 % / 5 % / ......... % bleiben je-<br />

weils unberücksichtigt. Bei Überschreiten wird aber die gesamte Verände-


17<br />

rung voll berücksichtigt. Die neue Indexzahl bildet jeweils die neue Aus-<br />

gangsgrundlage für die Errechnung der weiteren Überschreitungen.<br />

Die Nichtgeltendmachung der Erhöhung des Untermietzinses auf Grund<br />

der Wertsicherung sowie die Nichteinhebung von Erhöhungsbeträgen gilt<br />

unabhängig von deren Dauer nicht als Verzicht auf die Wertsicherung des<br />

Untermietzinses.<br />

Mit einer Wertsicherungsvereinbarung soll ein Ausgleich für die Inflation geschaffen werden.<br />

Es können Indexschwankungen in beliebiger Höhe vereinbart werden. 5 % sind häufig. Im<br />

Vertrag nur eine Zahl nennen, die anderen streichen!<br />

Variante a) Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche verjähren in drei<br />

Jahren.<br />

Variante b) Die sich aus der Wertsicherung ergebenden Ansprüche können rückwir-<br />

kend nicht geltend gemacht werden.<br />

Prinzipiell besteht die Möglichkeit Wertsicherungsansprüche auch 3 Jahre rückwirkend geltend<br />

zu machen.<br />

In Variante b) wird diese rückwirkende Geltendmachung ausgeschlossen, um zu verhindern,<br />

dass der Untermieter durch eine unerwartete Nachforderung in eine finanzielle Notlage<br />

gerät.<br />

5. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Einlangen auf dem Konto des<br />

Untervermieters maßgebend.<br />

Im Falle des Zahlungsverzuges werden, sofern der Untervermieter nicht<br />

einen noch höheren Schaden nachweisen kann, jedenfalls Verzugszinsen<br />

in Höhe des gesetzlichen Verzugszinssatzes gemäߧ 352 UGB vereinbart;<br />

darüber hinaus haftet der Untermieter dem Untervermieter gemäß § 1333<br />

Abs 2 ABGB für alle aus einer verspäteten Zahlung erwachsenen Kosten.


18<br />

Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 8 % plus Basiszinssatz. Dabei ist der Zinssatz, der<br />

am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend. Der<br />

jeweils aktuelle Basiszinssatz kann unter der Internetadresse http://zinsklauseln.oenb.at<br />

abgefragt werden.<br />

Der Gläubiger kann gemäß § 1333 Abs 2 ABGB außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz<br />

anderer, vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen,<br />

insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs-<br />

oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur<br />

betriebenen Forderung stehen. Darunter sind vor allem Mahnspesen bzw. sonstige Mahn-<br />

und Inkassokosten zu verstehen.<br />

6. Variante a) Die Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben sowie der Anteil an<br />

den Kosten des Betriebes von der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienenden Anlagen bestimmen sich nach den diesbezüglichen Regelungen<br />

im Hauptmietvertrag.<br />

Da es für den <strong>Teilanwendungsbereich</strong> des MRG keine gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf<br />

die Betriebskosten gibt, ist eine entsprechende vertragliche Regelung notwendig. Im vorliegenden<br />

Muster wird in Variante a) der Einfachheit halber auf die Regelung im Hauptmietvertrag<br />

abgestellt, in Variante b) werden als Betriebskosten solche Kosten bestimmt,<br />

wie sie im MRG für den Vollanwendungsbereich definiert sind.<br />

Variante b) Die Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben sowie der Anteil an<br />

den Kosten des Betriebes von der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienenden Anlagen bestimmen sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vor-<br />

schriften des Mietrechtsgesetzes (derzeit §§ 21, 22, 23, 24 MRG).<br />

Zusätzlich werden folgende, vom Untermieter zu tragende Neben- und<br />

Bewirtschaftungskosten vereinbart: (zB Betreuung von Grünanlagen, Er-<br />

haltung von Gemeinschaftseinrichtungen, Unkosten für Gemeinschafts-<br />

werbung, Rücklage gemäß Wohnungseigentumsgesetz) ......................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................


19<br />

Betriebskosten<br />

Unter Betriebskosten gemäß MRG (§ 21 Abs 1) sind ausschließlich die nachstehenden Kosten<br />

zu verstehen:<br />

• Wasserkosten: Kosten der Versorgung des Hauses aus einer öffentlichen Wasserleitung<br />

(Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen<br />

Überprüfungen der Wasserleitungen erwachsen) oder die Erhaltung der bestehenden<br />

Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen<br />

Wasserleitung. Zu den Wasserkosten zählen zudem die Kanalbenützungsgebühren.<br />

• Kosten der Eichung, Wartung und Ablesung von Messvorrichtungen zur<br />

Verbrauchsermittlung<br />

• Kosten der Rauchfangkehrung, der Kanalräumung, der Unratabfuhr und der<br />

Schädlingsbekämpfung<br />

• Kosten der Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teiles des Hauses, erforderlichenfalls<br />

auch des Hofraums und des Durchgangs zu einem Hinterhaus<br />

• Kosten der angemessenen Feuerversicherung<br />

• Kosten einer angemessenen Haftpflichtversicherung<br />

• Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen Leitungswasserschäden<br />

einschließlich Korrosionsschäden<br />

• Kosten einer angemessenen Versicherung des Hauses gegen andere Schäden, wie<br />

insbesondere gegen Glasbruch oder Sturmschäden, soweit die Mehrheit der<br />

Hauptmieter (berechnet von der Anzahl der vermieteten Mietgegenstände) einer<br />

solchen Versicherung zugestimmt hat. Aus diesem Grund findet sich im Mustervertrag<br />

auch eine diesbezügliche Zustimmungserklärung des Mieters.<br />

• Auslagen für die Verwaltung der Liegenschaft in der Höhe des Betrags für die Ausstattungskategorie<br />

A je m²-Nutzfläche und Jahr, der auf 12 gleiche Monatsbeträge<br />

zu verteilen ist.<br />

• Angemessene Aufwendungen für die Hausbetreuung<br />

Öffentliche Abgaben<br />

Das sind die Grundsteuer sowie auf den Mieter überwälzbare Landesabgaben, wie etwa die<br />

Gebrauchsabgabe des Landes Wien für die Inanspruchnahme öffentlichen Luftraumes<br />

(„Luftsteuer“) oder in der Stadt Innsbruck die „Gehsteigabgabe“.<br />

Gemeinschaftsanlagen<br />

Sofern der Hauptmieter einer Geschäftsräumlichkeit auf Grund des Mietvertrages oder einer<br />

anderen Vereinbarung berechtigt ist, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner<br />

dienende Anlage des Hauses (Personenaufzug, Zentralheizung, Waschküche etc.) zu benützen,<br />

muss er ebenfalls einen Teil der anfallenden Gesamtkosten des Betriebes dieser Anlage<br />

mittragen. Die Aufteilung der Kosten erfolgt wie bei den Betriebskosten, dh nach dem<br />

Nutzflächenschlüssel, sofern nicht zwischen dem Vermieter und allen Mietern ein anderer<br />

Aufteilungsschlüssel vereinbart worden ist.<br />

Zusätzlich muss für den Mieter die Benutzung der jeweiligen Gemeinschaftsanlage Sinn<br />

haben. Eine Vereinbarung über die Liftbenützung für Parterremieter ist in der Regel unwirksam<br />

und eine Weiterverrechnung der Kosten unzulässig.<br />

Bei Grünanlagen handelt es sich um Gemeinschaftseinrichtungen besonderer Art, bei der es<br />

grundsätzlich nicht notwendig bzw. üblich ist, besondere Vereinbarungen über die Benützung<br />

zu treffen. Nur wenn das Nutzungsrecht einzelnen Mietern oder dem Vermieter vor-


20<br />

behalten ist, können die Kosten hierfür nicht den übrigen Mietern weiterverrechnet werden.<br />

7. Zur Deckung der Betriebskosten, laufenden öffentlichen Abgaben, sonsti-<br />

gen Neben- und Bewirtschaftungskosten sowie der Kosten des Betriebes<br />

von der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlagen wird<br />

ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von derzeit € .................<br />

zuzüglich Umsatzsteuer eingehoben. Die endgültige Abrechnung der jähr-<br />

lichen Kosten erfolgt bis spätestens .................. des Folgejahres.<br />

Eine sich aus der Abrechung ergebende Nachforderung ist vom Untermie-<br />

ter binnen 14 Tagen nach Vorschreibung zu begleichen.<br />

Ein allfälliges Guthaben kann der Untermieter von der Gesamtuntermiet-<br />

zinsforderung zu dem der Abrechnung folgenden Zinstermin in Abzug<br />

bringen. Ansonsten ist das Guthaben vom Untervermieter binnen 14 Tagen<br />

nach dem der Abrechnung folgenden Zinstermin dem Untermieter zu er-<br />

statten.<br />

8. Ausdrücklich wird festgehalten, dass der Untermieter alle sonstigen, von<br />

ihm verursachten Bewirtschaftungskosten, wie z.B. Energiekosten, Tele-<br />

fon, Telefax, Telekabel udgl, sowie sämtliche Steuern, Gebühren und Ab-<br />

gaben, die mit dem Betrieb des Unternehmens verbunden sind, selbst zu<br />

tragen hat. Die Verrechnung dieser Kosten hat nach Möglichkeit direkt<br />

zwischen dem Untermieter und den jeweiligen Lieferanten bzw. An-<br />

spruchsberechtigten zu erfolgen. Sollten solche Kosten dem Untervermie-<br />

ter vorgeschrieben werden, verpflichtet sich der Untermieter innerhalb<br />

von ............... Tagen nach Vorschreibung zu deren Ersatz.<br />

9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Untermieters wird – soweit<br />

sie nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom Untervermieter<br />

ausdrücklich anerkannt wurden - ausgeschlossen.


21<br />

Laut Gesetz ist eine Aufrechnung gleichartiger Forderungen möglich. Da jedoch in der Praxis<br />

ein Aufrechnungsverbot üblicherweise vereinbart wird, sieht auch der Mustervertrag ein<br />

solches Aufrechnungsverbot vor.<br />

10. Als Entgelt für die zur Nutzung überlassenen Einrichtungsgegenstände<br />

wird ein Betrag von € ............................. zuzüglich gesetzlicher Um-<br />

satzsteuer vereinbart.<br />

Als Entgelt für folgende vom Untervermieter dem Untermieter zu erbrin-<br />

gende Leistungen ..................................................................<br />

.........................................................................................<br />

.........................................................................................<br />

wird ein Betrag von € .................. zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer<br />

vereinbart.<br />

IV.<br />

INSTANDHALTUNG, ERHALTUNG, VERÄNDERUNGEN<br />

1. Der Mietgegenstand ist vom Untermieter pfleglich und unter größtmögli-<br />

cher Schonung der Substanz zu behandeln und im übergebenen Zustand<br />

unter Berücksichtigung einer natürlichen Abnützung bei bestimmungsge-<br />

mäßem Gebrauch zu erhalten.<br />

Der Untermieter hat den Mietgegenstand und die für diesen bestimmten<br />

Einrichtungen, Geräte (insbesondere Elektroleitungs-, Gasleitungs-, Was-<br />

serleitungs-, Beheizungs- und sanitäre bzw. technische Anlagen sowie Ge-<br />

räte) und sonstiges Inventar regelmäßig zu warten.<br />

Kommt der Untermieter dieser vereinbarten Wartungspflicht nicht nach,<br />

kann der Untervermieter nach vergeblicher Aufforderung und angemesse-<br />

ner Fristsetzung die Durchführung der notwendigen Arbeiten auf Kosten<br />

des Untermieters vornehmen lassen.<br />

Ernste Schäden des Hauses hat der Untermieter dem Untervermieter bei<br />

sonstigem Schadenersatz unverzüglich anzuzeigen.


22<br />

2. Vom Untermieter gewünschte Veränderungen bzw. Verbesserungen des<br />

Mietgegenstandes bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Unter-<br />

vermieters, außer es handelt sich um geringfügige, die Interessen des<br />

Vermieters oder anderer Hausbewohner nicht negativ berührende Ände-<br />

rungen. Beabsichtigte Arbeiten am Mietgegenstand hat der Untermieter<br />

dem Untervermieter unter detaillierter Angabe von Art und Umfang sowie<br />

unter Benennung des/der für diese Arbeiten in Aussicht genommenen be-<br />

fugten Gewerbetreibenden so rechtzeitig vorher anzuzeigen, dass der Un-<br />

tervermieter alle seine eigenen Interessen sowie die des Hauses und der<br />

übrigen Bewohner des Hauses wahrnehmen kann. Für die Einholung der<br />

Genehmigung des Untervermieters wird die Schriftform empfohlen.<br />

3. Variante a) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz im Mietgegenstand.<br />

Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />

ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />

Variante b) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen sind bei Beendigung des Un-<br />

termietverhältnisses nach Wahl des Untervermieters entweder ohne An-<br />

spruch auf Ersatz im bzw. am Mietgegenstand zu belassen oder es ist auf<br />

Kosten des Untermieters der frühere Zustand wiederherzustellen.<br />

Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />

ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />

Variante c) Alle vom Untermieter zulässigerweise vorgenommenen Veränderungen,<br />

Verbesserungen und sonstigen Investitionen verbleiben bei Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses ohne Anspruch auf Ersatz, soweit nachstehend<br />

nicht anders geregelt, im Mietgegenstand.


23<br />

Ansprüche des Untermieters aus notwendigen Aufwendungen iSd § 1097<br />

ABGB bleiben hiervon unberührt.<br />

Für folgende Investitionen leistet der Untervermieter dem Untermieter<br />

Ersatz ................................................................................<br />

......................................................................................... .<br />

Ersetzt werden, sofern im Einzelfall nicht Anderes vereinbart wird, bei<br />

baulichen Veränderungen, die Errichtungskosten abzüglich ............... %<br />

pro vollem Nutzungsjahr, bei allen anderen Investitionen der Anschaf-<br />

fungswert abzüglich …………… % pro vollem Nutzungsjahr.<br />

Der Anspruch auf Ersatz ist bei sonstigem Verlust dem Untervermieter ge-<br />

genüber unter Vorlage von Rechnungen geltend zu machen. Alle Arbeiten<br />

sind, ebenfalls bei sonstigem Anspruchsverlust, von befugten Gewerbe-<br />

treibenden durchzuführen.<br />

4. Ausdrücklich abbedungen werden allfällige darüber hinausgehende An-<br />

sprüche gemäß §§ 1036, 1037 und 1097 ABGB.<br />

5. Aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr, Energieversorgung sowie<br />

Gebrechen aus Gas-, Licht-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen udgl<br />

kann der Untermieter gegenüber dem Untervermieter keine Schadener-<br />

satzansprüche ableiten, sofern den Untervermieter daran kein grobes Ver-<br />

schulden trifft. Vom Untervermieter verschuldete Personenschäden sind<br />

jedenfalls zu ersetzen.<br />

6. Dem Untervermieter sowie den von ihm Beauftragten steht das Recht zu,<br />

Besichtigungen des Mietgegenstandes, soweit dies im Interesse der Erhal-<br />

tung oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist, zu den<br />

üblichen Geschäftszeiten, nach vorheriger rechtzeitiger Anmeldung unter<br />

Angabe des wichtigen Grundes vorzunehmen. Dabei sind die berechtigten


24<br />

Interessen des Untermieters nach Maßgabe der Wichtigkeit des Grundes<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

Bei Gefahr in Verzug entfällt die Voranmeldepflicht.<br />

V.<br />

UNTERVERMIETUNG, VERPACHTUNG, WEITERGABE<br />

Der Untermieter hat ohne vertragliche Regelung kein Weitergaberecht. Auch eine Gesellschaftsgründung<br />

gilt als Weitergabe und muss daher gesondert vertraglich vereinbart werden.<br />

Eine Änderung der Mehrheitsanteile an einer Gesellschaft ist jedoch keine Weitergabe, da<br />

die Person des Untermieters (Gesellschaft) ident bleibt. Daher können Gesellschaftsanteile<br />

problemlos übertragen werden.<br />

Variante a) Dem Untermieter ist es ohne ausdrückliche Zustimmung des Untervermie-<br />

ters nicht gestattet, sein im Mietgegenstand betriebenes Unternehmen<br />

oder auch nur Teile davon gänzlich oder auch nur teilweise zu verpachten<br />

oder das Unternehmen bzw den Mietgegenstand oder auch nur Teile da-<br />

von auf eine sonstige, wie immer geartete Weise, entgeltlich oder unent-<br />

geltlich, ganz oder teilweise Dritten zum Gebrauch zu überlassen.<br />

Auch eine allfällige beabsichtige Gesellschaftsgründung bedarf der aus-<br />

drücklichen Zustimmung des Untervermieters; die Einhaltung der Schrift-<br />

form wird empfohlen.<br />

Bei Verletzung dieses vertraglich vereinbarten Verpachtungs- bzw Weiter-<br />

gabeverbotes verpflichtet sich der Untermieter für die Dauer des ver-<br />

tragswidrigen Zustandes eine Konventionalstrafe in der Höhe von<br />

€ ................. pro Monat zu bezahlen.<br />

Variante b) Dem Untermieter wird vom Untervermieter das Recht eingeräumt, sein im<br />

Mietgegenstand betriebenes Unternehmen zu verpachten. Es ist dem Un-<br />

termieter aber ohne ausdrückliche Zustimmung des Untervermieters nicht<br />

gestattet, das Unternehmen bzw den Mietgegenstand oder auch nur Teile


25<br />

davon auf eine sonstige, wie immer geartete Weise, entgeltlich oder un-<br />

entgeltlich, ganz oder zeitweise Dritten zum Gebrauch zu überlassen.<br />

Auch eine allfällige beabsichtigte Gesellschaftsgründung bedarf der Zu-<br />

stimmung des Untervermieters; wobei die Einhaltung der Schriftform<br />

empfohlen wird. Bei Verletzung dieses vertraglich vereinbarten Weiterga-<br />

beverbots verpflichtet sich der Untermieter für die Dauer des vertrags-<br />

widrigen Zustandes eine Konventionalstrafe in der Höhe von € ……………<br />

pro Monat zu bezahlen.<br />

VI.<br />

VEREINBARUNG BETREFFEND KÜNDIGUNGSGRÜNDE<br />

Kurzinfo / Detailinfo<br />

Variante a) Im Sinne des § 30 Abs 2 Zi 13 MRG wird folgender für den Untervermie-<br />

ter/seine nahen Angehörigen/für das Unternehmen wichtiger und bedeut-<br />

samer Umstand als besonderer Kündigungsgrund vereinbart: ............<br />

.......................................................................................<br />

....................................................................................... .<br />

Variante b) Der Untervermieter verzichtet hiermit auf die Geltendmachung des Kün-<br />

dungsgrundes wegen Eigenbedarfs gemäß § 30 Abs 2 Z 12 MRG.<br />

Die Voraussetzung für diesen Kündigungsgrund ist eine schriftliche Vereinbarung, die schon<br />

im Untermietvertrag getroffen werden muss. Inhalt dieser Vereinbarung muss eine bestimmte<br />

Tatsache sein, die für den Untervermieter oder seine eintrittsberechtigten Personen<br />

(Ehegatte, Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie, Wahlkinder, Geschwister)<br />

oder für das Unternehmen, für das der Untervermieter zeichnungsberechtigt ist, als wichtig<br />

und bedeutsam anzusehen ist.<br />

Welcher Umstand für den Untervermieter als wichtig und bedeutsam anzusehen ist, ist<br />

eine Frage der Wertung im Einzelfall. Der häufigste Anwendungsfall in der Praxis ist die<br />

Vereinbarung eines ganz konkreten, in der Zukunft liegenden Eigenbedarfs.<br />

Als Beispiele für von der Rechtsprechung anerkannte Kündiguntsgründe seien genannt:<br />

konkret geplante Ausweitung des Geschäftsbetriebes


26<br />

Errichtung von Wohnungen für Arbeitnehmer des Betriebes des Untervermieters<br />

konkret geplante Unternehmensgründung durch Sohn/Tochter<br />

Als Kündigungsgrund wurde von der Rechtsprechung zB nicht anerkannt:<br />

Konkurs oder Ausgleich des Untermieters<br />

Überschreitung von Sperrstunden- bzw Öffnungszeitenvorschriften<br />

teilweise Untervermietung<br />

ausschließliche Verwendung zu einem bestimmten Geschäftszweck bei sonstiger<br />

Kündigung<br />

beabsichtigter Abbruch eines Hauses<br />

Es wird aber darauf hingewiesen, dass die von der Rechtsprechung anerkannten Kündigungsgründe<br />

ohnehin vom gesetzlich vorgesehenen Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12<br />

MRG umfasst sind. Eine ausdrückliche Vereinbarung dieser Kündigungsgründe ist daher<br />

nicht unbedingt notwendig, betont aber deren Bedeutung für das Untermietverhältnis.<br />

VII.<br />

KAUTION<br />

Das Wesen einer Kaution besteht darin, dass sie dem Begünstigten (Untervermieter) Sicherstellung<br />

für die sich aus dem Untermietvertrag ergebenden Ansprüche gewährt.<br />

Variante a) Zur Sicherung für die vertragsgemäße Entrichtung des Untermietzinses<br />

einschließlich der Betriebskosten, sonstigen vereinbarten Kosten, Steu-<br />

ern, Gebühren und sonstigen Abgaben sowie für die ordnungsgemäße<br />

Rückstellung des Mietgegenstandes samt allem Zubehör und Einhaltung al-<br />

ler Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich der Untermieter bei<br />

Vertragsabschluss eine Kaution in Höhe von € .................. in Form ei-<br />

ner für die Dauer des Vertrages zusätzlich eines Monats nach Vertragsbe-<br />

endigung unwiderruflichen abstrakten Bankgarantie zu leisten.<br />

Die Abstraktheit der Bankgarantie führt dazu, dass die Bank, wenn der Garantiebetrag vom<br />

Untervermieter geltend gemacht wird, diesen grundsätzlich auszuzahlen hat, ohne hinterfragen<br />

zu können, ob dieser tatsächlich zu Recht abgerufen wurde. Allfällige Streitigkeiten<br />

über das Bestehen des Anspruchs können erst danach ausgetragen werden. Allerdings kann<br />

die Bank die Auszahlung dann verweigern, wenn die Inanspruchnahme rechtsmissbräuchlich<br />

erfolgt, mit anderen Worten ganz offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt, also<br />

zB. ganz offensichtlich gar keine Forderung des Untervermieters besteht.


27<br />

Variante b) Zur Sicherung für die vertragsgemäße Entrichtung des Untermietzinses<br />

einschließlich der Betriebskosten, sonstigen vereinbarten Kosten, Steu-<br />

ern, Gebühren und sonstigen Abgaben sowie für die ordnungsgemäße<br />

Rückstellung des Mietgegenstandes samt allem Zubehör und Einhaltung al-<br />

ler Bestimmungen dieses Vertrages verpflichtet sich der Untermieter bei<br />

Vertragsabschluss für die Dauer des Vertrages eine Kaution in Höhe von €<br />

........................ durch Übergabe eines auf diesen Betrag lautenden<br />

nicht vinkulierten Sparbuches, das der Untermieter dem Untervermieter<br />

zur Sicherstellung an Zahlung statt abtritt, zu leisten.<br />

Die anlässlich des Untermietvertragsabschlusses erlegte Kaution ist grundsätzlich nach Beendigung<br />

des Untermietverhältnisses, also zum Zeitpunkt der Rückgabe des Untermietobjekts,<br />

zurückzugeben. Allerdings ist der Untervermieter zur Rückstellung der Kaution in der<br />

Regel erst dann verpflichtet, wenn klargestellt ist, dass eine Forderung, für welche die<br />

Kaution haften sollte, nicht mehr besteht oder nicht mehr entstehen kann, weshalb dem<br />

Untervermieter eine angemessene Frist zuzuerkennen ist, um dies überprüfen zu können.<br />

Sollte der Untervermieter berechtigte Forderungen aus dieser Kaution abgedeckt haben,<br />

ist der Untermieter während der Dauer des Untermietverhältnisses zu einer entsprechen-<br />

den Aufstockung der Kautionssumme auf den ursprünglichen Betrag innerhalb von einem<br />

Monat verpflichtet.<br />

VIII.<br />

HAFTUNG<br />

Soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, haftet der Untermieter dem Untervermie-<br />

ter gegenüber für alle schuldhaft verursachten Schäden, die diesem durch ihn selbst durch<br />

in den Mietgegenstand aufgenommene Personen oder in seiner Einflusssphäre stehender<br />

Dritte entstehen.<br />

Der Untervermieter haftet, soweit in diesem Vertrag nicht anders geregelt, dem Untermie-<br />

ter gegenüber ebenso für alle schuldhaft verursachten Schäden, die diesem durch ihn<br />

selbst oder in seiner Einflusssphäre stehender Dritte entstehen.


28<br />

Zu den vom Untermieter in den Mietgegenstand aufgenommenen Personen bzw. sonstigen<br />

in seiner Sphäre stehenden Dritten gehören zB. sämtliche Haushaltsangehörige des Untermieters,<br />

ebenso aber Besucher oder auch Unternehmen, die im Auftrag des Untermieters<br />

im Mietgegenstand Verrichtungen vornehmen.<br />

Umgekehrt zählen zu den in der Sphäre des Untervermieters stehenden Dritten zB. Unternehmen,<br />

die in seinem Auftrag Arbeiten am Mietgegenstand vornehmen.<br />

In allen Fällen ist aber vorausgesetzt, dass der Schaden schuldhaft zugefügt wird. Liegt<br />

kein Verschulden vor, wie zB. in Fällen höherer Gewalt, bleibt es dabei, dass der Schaden<br />

endgültig jenen trifft, in dessen Vermögen er eingetreten ist. Das heißt, bei im Eigentum<br />

des Untervermieters stehenden Gegenständen trifft der Schaden diesen, bei im Eigentum<br />

des Untermieters stehenden Gegenständen den Untermieter.<br />

IX.<br />

KOSTEN UND GEBÜHREN Kurzinfo<br />

1. Variante a) Alle mit der Vergebührung dieses Vertrages verbundenen notwendigen<br />

Kosten, das sind € ...................... , trägt der Untermieter.<br />

Variante b) Alle mit der Vergebührung dieses Vertrages verbundenen notwendigen<br />

Kosten, das sind € ...................... , trägt der Untervermieter.<br />

Variante c) Alle mit der Vergebührung dieses Vertrages verbundenen notwendigen<br />

Kosten, das sind € ........................ , tragen beide Vertragspartner je<br />

zur Hälfte.<br />

Miet- und Pachtverträge (Bestandverträge) sind nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie<br />

eine Urkunde errichtet wird. Als Urkunde gilt auch die schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes.<br />

Berechnung der Gebühr:<br />

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus<br />

• den vertraglich vereinbarten Leistungen und<br />

• der vertraglich vereinbarten Laufzeit.<br />

Die konkrete Gebühr beträgt:<br />

a) Bei bestimmter Vertragsdauer: 1 % des Betrags, der sich aus der Multiplikation von Vertragsdauer<br />

x Jahreswert der vertraglich vereinbarten Leistungen (höchstens aber dem<br />

Achtzehnfachen des Jahreswertes) ergibt.


29<br />

Beispiel: Geschäftsraummietvertrag, Vertragsdauer 5 Jahre, monatlicher Bruttomietzins<br />

(inkl. Betriebskosten, USt, etc. ) € 1.500,-, Jahreswert daher € 18.000,- (12 x € 1.500,-)<br />

Vergebührung: € 18.000,- x 5 : 100 = € 900,-<br />

b) Bei unbestimmter Vertragsdauer: 1 % des 3-fachen Jahreswertes<br />

Beispiel: Geschäftsraummietvertrag, unbestimmte Vertragsdauer, monatlicher Bruttomietzins<br />

(inkl. Betriebskosten, USt, etc. ) € 1.500,-, Jahreswert daher € 18.000,-<br />

Vergebührung: € 18.000,- x 3 : 100 = € 540,-<br />

Die Gebührenschuld entsteht grundsätzlich mit der Unterzeichnung beider Vertragspartner.<br />

Die Gebühr ist zudem vom Untervermieter selbst zu berechnen und an das zuständige Finanzamt<br />

(Achtung! Sonderzuständigkeiten) abzuführen. Dabei ist zu unterscheiden, ob<br />

die Selbstberechnung mit oder ohne Parteienvertreter erfolgt. Bei Selbstberechnung ohne<br />

Parteienvertreter ist die Gebühr bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Abschluss des<br />

Untermietvertrags (also zB. Vertragsabschluss 20. Jänner, maßgeblich ist somit der 15.<br />

März), unter Anführung des Verwendungszwecks (Untermietvertrag vom …) zu bezahlen.<br />

Bis zu diesem Zeitpunkt muss dem Finanzamt auch eine Anmeldung über den Untermietvertrag<br />

mittels amtlichen Vordrucks übermittelt werden. Auf dem Untermietvertrag selbst<br />

ist ein Vermerk anzubringen, der den Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung<br />

und die Unterschrift des Untervermieters enthalten muss.<br />

Achtung! Werden mehrere Urkunden ausgefertigt, ist dieser Vermerk auf allen Gleichschriften<br />

anzubringen, damit die Vertragsgebühr nur einmal zu entrichten ist. Wird dieser<br />

Vermerk nicht angebracht, unterliegt auch die Gleichschrift der Vertragsgebühr.<br />

2. Die Kosten einer allfälligen rechtsfreundlichen Vertretung oder Beratung<br />

trägt jeder Vertragspartner für sich.<br />

3. Variante a) Die angemessenen Kosten der Errichtung dieses Vertrages, das sind €<br />

............................... , trägt der Untermieter<br />

Variante b) Die angemessenen Kosten der Errichtung dieses Vertrages, das sind €<br />

............................... , trägt der Untervermieter<br />

Variante c) Die angemessenen Kosten der Errichtung dieses Vertrages, das sind €<br />

............................... , tragen beide Vertragspartner je zur Hälfte.<br />

Die Kosten der Errichtung des Vertrages sind jene, die z.B. ein Rechtsanwalt oder Notar<br />

dafür in Rechnung stellt. Für die konkrete Höhe ist grundsätzlich der dafür bestehende<br />

Rechtsanwalts- bzw. Notariatstarif maßgeblich, wobei allerdings die Vereinbarung von darunterliegenden<br />

Pauschalbeträgen für die Vertragserrichtung durchaus üblich sind.


30<br />

4. Für Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass der auf das<br />

Mietobjekt entfallende Gesamtmietzins einschließlich Betriebskosten und<br />

Umsatzsteuer pro Jahr voraussichtlich € .................. beträgt.<br />

X.<br />

SONSTIGE BESTIMMUNGEN<br />

1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit<br />

einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung; die Einhaltung der Schriftform wird<br />

empfohlen.<br />

Aus Beweisgründen wird Schriftlichkeit für Vertragsänderungen und Ergänzungen empfohlen.<br />

2. Solange dem Untervermieter keine andere Zustelladresse des Untermieters schriftlich<br />

zur Kenntnis gebracht wurde, erfolgen Zustellungen aller Art an seine in diesem Ver-<br />

trag genannte Geschäftsanschrift mit der Wirkung, dass sie dem Untermieter als zu-<br />

gekommen gelten.<br />

3. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Untermietvertrag ist das Bezirksgericht des<br />

Standortes des Mietgegenstandes zuständig.<br />

Für Streitigkeiten aus Untermietverhältnissen ist laut Gesetz das Bezirksgericht, in dessen<br />

Sprengel sich der Mietgegenstand befindet, zuständig.<br />

4. Dieser Vertrag wird in zwei Ausfertigungen errichtet, wovon je eine für die beiden<br />

Ort:<br />

Datum:<br />

Vertragspartner bestimmt ist.<br />

Untervermieter Untermieter

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