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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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1. grundsätzlich zur persönlichen Vorstellung einzuladen, sofern sie die <strong>für</strong> die Stelle<br />

erforderliche Qualifikation besitzen (ist die Zahl der Bewerberinnen hier<strong>für</strong> zu groß, so sind<br />

mindestens ebenso viele Frauen wie Männer zur persönlichen Vorstellung einzuladen), und<br />

2. bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen,<br />

sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.<br />

(4) Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern können auch im Rahmen von<br />

Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.<br />

(5) Frauen und Männer führen Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach diesem Gesetz in<br />

geschlechtsspezifischer Form.<br />

Abschnitt 2<br />

Hochschulzugang und Zulassung, Immatrikulation, Exmatrikulation, Studierendenschaft<br />

§ 8<br />

Hochschulzugangsberechtigung<br />

(1) Deutsche sind zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt, wenn sie die <strong>für</strong> das<br />

Studium erforderliche Qualifikation nachweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der<br />

Europäischen Union sind Deutschen gleichgestellt, wenn die <strong>für</strong> das Studium erforderlichen<br />

Sprachkenntnisse nachgewiesen werden. Andere Ausländer und Staatenlose sind Deutschen<br />

gleichgestellt, wenn sie in Deutschland die Hochschulzugangsberechtigung erworben haben.<br />

Bewerber ohne die <strong>für</strong> das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse können vorläufig zum Studium<br />

zugelassen werden, wenn sie zum Erwerb der Sprachkenntnisse einen Hochschulsprachkurs<br />

besuchen.<br />

(2) Der Nachweis <strong>für</strong> den Zugang zu einem Studium, das zu dem ersten berufsqualifizierenden<br />

Abschluss führt, wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium<br />

vorbereitenden Schulbildung erbracht. Der Zugang zu einem Studium im Sinne von Satz 1 setzt die<br />

allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife voraus;<br />

die fachgebundene Hochschulreife berechtigt zum Studium in der entsprechenden Fachrichtung; die<br />

Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an einer Fachhochschule. Eine der allgemeinen<br />

Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch einen<br />

berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben. Der Nachweis der<br />

Hochschulzugangsberechtigung wird auch durch das Bestehen der Meisterprüfung oder den Erwerb<br />

einer der Meisterprüfung gleichwertigen Berechtigung gemäß § 7 Abs. 2a der Handwerksordnung in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), in einem <strong>für</strong> das<br />

beabsichtigte Studium geeigneten Beruf erbracht.<br />

(3) Zum Studium in einem grundständigen Studiengang kann ebenfalls zugelassen werden, wer den<br />

Abschluss der Sekundarstufe I oder einen gleichwertigen Abschluss und eine <strong>für</strong> das beabsichtigte<br />

Studium geeignete abgeschlossene Berufsausbildung nachweist und danach eine mindestens<br />

zweijährige Berufserfahrung erworben hat.<br />

(4) Für den Zugang zu künstlerischen Studiengängen kann als weitere Voraussetzung oder anstelle<br />

des Schulabschlusses nach Absatz 2 der Nachweis der künstlerischen Eignung, <strong>für</strong> den Zugang zu<br />

sportwissenschaftlichen Studiengängen der Nachweis der besonderen Eignung <strong>für</strong> das Sportstudium<br />

verlangt werden. Durch Satzung der Hochschule kann bestimmt werden, dass die künstlerische<br />

Eignung oder die besondere Eignung <strong>für</strong> das Sportstudium in einem besonderen Verfahren<br />

festgestellt wird. Das Feststellungsverfahren ist eine Hochschulprüfung im Sinne des § 20.

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