29.10.2013 Aufrufe

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

(7) Das <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann mit den Hochschulen in<br />

Angelegenheiten, die seiner Fachaufsicht oder seiner Genehmigung unterliegen, insbesondere <strong>für</strong> die<br />

Erfüllung staatlicher Aufgaben, Zielvereinbarungen eingehen.<br />

§ 6<br />

Staatliche Finanzierung und Körperschaftsvermögen<br />

(1) Die staatliche Finanzierung der staatlichen Hochschulen orientiert sich an den in Lehre und<br />

Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses<br />

erbrachten Leistungen. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages zu<br />

berücksichtigen. Die staatliche Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen gemäß § 81 begründet<br />

keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse.<br />

(2) Die Hochschulen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 können Körperschaftsvermögen bilden. Das<br />

Körperschaftsvermögen der Hochschulen besteht aus den nichtstaatlichen Mitteln und den mit<br />

nichtstaatlichen Mitteln erworbenen Gegenständen.<br />

(3) Einnahmen der Körperschaft sind die Erträge des Vermögens der Körperschaft und Zuwendungen<br />

Dritter an die Körperschaft. Zuwendungen fallen in das Körperschaftsvermögen, es sei denn, die<br />

Zuwendungsgeberin oder der Zuwendungsgeber hat dies ausgeschlossen oder sie werden zur<br />

Finanzierung von Forschungsvorhaben und Lehrvorhaben gewährt. Die Hochschule verwaltet das<br />

Körperschaftsvermögen getrennt vom Landesvermögen.<br />

(4) Rechtsgeschäfte zu Lasten des Körperschaftsvermögens sind unter dem Namen der Hochschule<br />

mit dem Zusatz „<strong>für</strong> das Körperschaftsvermögen“ abzuschließen. Aus solchen Rechtsgeschäften wird<br />

das Land weder berechtigt noch verpflichtet. Die Hochschule darf keine Rechtsgeschäfte vornehmen,<br />

die geeignet sind, das Ansehen des Landes oder der Hochschule zu beeinträchtigen oder die mit<br />

erheblichen finanziellen Risiken verbunden sind.<br />

(5) Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S.<br />

106), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 85), findet mit<br />

Ausnahme der §§ 7, 23, 39, 44 und 55 der Landeshaushaltsordnung auf das Körperschaftsvermögen<br />

keine Anwendung. Die Bewirtschaftung des Körperschaftsvermögens unterliegt der Prüfung durch den<br />

Landesrechnungshof nach § 111 der Landeshaushaltsordnung.<br />

§ 7<br />

Gleichstellung von Frauen und Männern<br />

(1) Die Hochschulen fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und wirken bei<br />

der Wahrnehmung aller Aufgaben der Hochschule auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie<br />

auf die tatsächliche Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie hin. Bei allen Vorschlägen und<br />

Entscheidungen der Hochschulen sowie ihrer Organe und Gremien sind die geschlechtsspezifischen<br />

Auswirkungen zu beachten (Gender Mainstreaming).<br />

(2) Zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung<br />

des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gefördert. Ziel der Förderung ist vor<br />

allem die Erhöhung des Anteils der Frauen in Wissenschaft und Kunst. Die Hochschulen sind<br />

verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zielerreichung und zur Beseitigung bestehender Nachteile <strong>für</strong><br />

Frauen nachzuweisen.<br />

(3) Bei Einstellungen ist auf eine Erhöhung des Frauenanteils hinzuwirken und die Situation von<br />

Personen mit besonderen familiären Belastungen zu berücksichtigen. Solange eine<br />

Unterrepräsentanz von Frauen in der maßgeblichen Entgelt- oder Besoldungsgruppe besteht, sind<br />

Bewerberinnen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!