Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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Ordnungswidrig handelt, wer<br />
1. unbefugt die Bezeichnung Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule oder<br />
eine entsprechende fremdsprachliche Bezeichnung im Namen führt oder in vergleichbarer<br />
Weise verwendet,<br />
2. eine nichtstaatliche Hochschule ohne die nach diesem Gesetz erforderliche staatliche<br />
Anerkennung errichtet und betreibt oder<br />
3. unbefugt die Bezeichnung Berufsakademie führt.<br />
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. §<br />
32 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Abschnitt 14<br />
Übergangsbestimmungen<br />
§ 89<br />
Übergangsbestimmungen zur Organisationsstruktur<br />
Trifft die Grundordnung keine Bestimmungen nach § 62 Abs. 2 und § 70 Abs. 2, so nimmt der Senat<br />
die Aufgaben nach § 62 Abs. 2 und der Fachbereichsrat die Aufgaben nach § 70 Abs. 2 wahr.<br />
§ 90<br />
Überleitung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals<br />
(1) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals, mit denen<br />
nicht ein Dienstverhältnis nach § 37 begründet wird, verbleiben in dem Arbeitsverhältnis, das vor<br />
Inkrafttreten dieses Gesetzes galt. Das Arbeitsverhältnis kann nach anderen Vorschriften geändert<br />
oder beendet werden. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten finden die Bestimmungen des<br />
Abschnitts 6 entsprechende Anwendung.<br />
(2) Hauptberuflich tätige Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals nach<br />
Absatz 1 können nach Maßgabe ihrer Eignung, des Bedarfs in den jeweiligen Fächern und nach<br />
Maßgabe des Landeshaushalts in Dienstverhältnisse nach § 37 übernommen werden. Die<br />
Übernahme setzt einen Antrag voraus; ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.<br />
§ 91<br />
Übergangsbestimmungen <strong>für</strong> bestimmte Dienstverhältnisse<br />
(1) Die am 23. März 2004 vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten,<br />
Oberassistenten, Oberingenieure sowie Hochschuldozenten verbleiben in ihren bisherigen<br />
Dienstverhältnissen. Ihre mitgliedschaftsrechtliche Stellung bleibt unverändert. Für sie gelten die<br />
Bestimmungen des Brandenburgischen <strong>Hochschulgesetz</strong>es in der bis zum 23. März 2004 geltenden<br />
Fassung fort.<br />
(2) Für Kanzler, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, gilt § 68 Abs. 4 des<br />
Brandenburgischen <strong>Hochschulgesetz</strong>es in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden<br />
Fassung fort.