Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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9. Die Berufsakademie regelt die Ausbildung und die Prüfung <strong>für</strong> jeden Ausbildungsgang durch<br />
eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind von der <strong>für</strong> die<br />
Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.<br />
10. Der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen müssen die<br />
freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die <strong>für</strong> den Betrieb einer Berufsakademie<br />
erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.<br />
(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 81 Abs. 3<br />
entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten<br />
Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge<br />
durchführen, gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.<br />
(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 83 Abs. 8 und<br />
9 gilt entsprechend.<br />
§ 86<br />
Abschlussbezeichnungen<br />
(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche<br />
Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie <strong>–</strong> Brandenburg)“, abgekürzt „(BA<br />
<strong>–</strong> Brandenburg)“ nach den <strong>für</strong> entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln<br />
verleihen.<br />
(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer<br />
Hochschule.<br />
§ 87<br />
Verlust der staatlichen Anerkennung<br />
(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang<br />
1. nicht innerhalb einer von der <strong>für</strong> die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde<br />
zu bestimmenden Frist den Ausbildungsbetrieb aufnimmt,<br />
2. geschlossen wird oder<br />
3. ein Jahr nicht betrieben worden ist.<br />
(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn<br />
1. die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben<br />
waren oder später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die <strong>für</strong><br />
Berufsakademien zuständige oberste Landesbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist<br />
nicht abgeholfen worden ist oder<br />
2. der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der<br />
Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.<br />
(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der <strong>für</strong> die Berufsakademien<br />
zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu<br />
stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3<br />
hinwirken zu können.<br />
(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer<br />
Ausbildung.<br />
§ 88<br />
Ordnungswidrigkeiten