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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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9. Die Berufsakademie regelt die Ausbildung und die Prüfung <strong>für</strong> jeden Ausbildungsgang durch<br />

eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Die Prüfungsordnungen sind von der <strong>für</strong> die<br />

Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen.<br />

10. Der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen müssen die<br />

freiheitlich demokratische Grundordnung achten und die <strong>für</strong> den Betrieb einer Berufsakademie<br />

erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.<br />

(4) Für Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Berufsakademien aus Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gilt § 81 Abs. 3<br />

entsprechend. Für Einrichtungen, die in Kooperation mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten<br />

Berufsakademie aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) duale Ausbildungsgänge<br />

durchführen, gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.<br />

(5) Die staatliche Anerkennung begründet keinen Anspruch auf staatliche Zuschüsse. § 83 Abs. 8 und<br />

9 gilt entsprechend.<br />

§ 86<br />

Abschlussbezeichnungen<br />

(1) Die Berufsakademien können nach der Akkreditierung ihrer Ausbildungsgänge die staatliche<br />

Abschlussbezeichnung „Bachelor“ mit dem Zusatz „(Berufsakademie <strong>–</strong> Brandenburg)“, abgekürzt „(BA<br />

<strong>–</strong> Brandenburg)“ nach den <strong>für</strong> entsprechende Fachhochschulstudiengänge geltenden Regeln<br />

verleihen.<br />

(2) Bachelorabschlüsse nach Absatz 1 verleihen die gleichen Berechtigungen wie solche einer<br />

Hochschule.<br />

§ 87<br />

Verlust der staatlichen Anerkennung<br />

(1) Die staatliche Anerkennung erlischt, wenn die Berufsakademie oder ein Ausbildungsgang<br />

1. nicht innerhalb einer von der <strong>für</strong> die Berufsakademien zuständigen obersten Landesbehörde<br />

zu bestimmenden Frist den Ausbildungsbetrieb aufnimmt,<br />

2. geschlossen wird oder<br />

3. ein Jahr nicht betrieben worden ist.<br />

(2) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn<br />

1. die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung im Zeitpunkt der Anerkennung nicht gegeben<br />

waren oder später weggefallen sind und diesem Mangel trotz Aufforderung durch die <strong>für</strong><br />

Berufsakademien zuständige oberste Landesbehörde innerhalb einer zu bestimmenden Frist<br />

nicht abgeholfen worden ist oder<br />

2. der Träger oder die Leitung der Berufsakademie trotz schriftlicher Aufforderung der<br />

Verpflichtung nach Absatz 3 nicht nachkommt.<br />

(3) Der Träger und die Leitung der Berufsakademie sind verpflichtet, der <strong>für</strong> die Berufsakademien<br />

zuständigen obersten Landesbehörde Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu<br />

stellen, die erforderlich sind, um auf die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen des § 85 Abs. 3<br />

hinwirken zu können.<br />

(4) Auszubildende haben keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf die Beendigung ihrer<br />

Ausbildung.<br />

§ 88<br />

Ordnungswidrigkeiten

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