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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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(3) Die Hochschulen fördern den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs. Ihre Arbeit in der<br />

Forschung und bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses soll<br />

regelmäßig bewertet werden. Sie evaluieren regelmäßig die Leistungen in der Lehre.<br />

(4) Die Hochschulen tragen den besonderen Belangen von Hochschulmitgliedern mit Kindern oder mit<br />

Pflegepflichten Rechnung. Sie wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie fördern in<br />

ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport. Sie berücksichtigen die besonderen<br />

Bedürfnisse behinderter Hochschulmitglieder und treffen in allen Bereichen die erforderlichen<br />

Maßnahmen zu ihrer Integration. Für die Durchführung des Studiums und der Prüfungen sind dabei<br />

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die unter Wahrung der Gleichwertigkeit einen Nachteilsausgleich<br />

gewährleisten.<br />

(5) Die Hochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im<br />

Hochschulbereich; sie fördern den Austausch mit ausländischen Hochschulen und anderen<br />

wissenschaftlichen oder künstlerischen Einrichtungen. Sie berücksichtigen die besonderen<br />

Bedürfnisse der ausländischen Studierenden.<br />

(6) Die Hochschulen informieren die Öffentlichkeit über ihre Vorhaben und die Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben. Sie berichten regelmäßig über ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie über Ergebnisse<br />

von Maßnahmen zur Frauen- und Familienförderung.<br />

(7) Andere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben dürfen den Hochschulen durch<br />

Rechtsverordnung des <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen Mitglieds der Landesregierung nur<br />

übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen.<br />

§ 4<br />

Freiheit von Lehre, Forschung und Studium in Wissenschaft<br />

und Kunst; wissenschaftliche Redlichkeit<br />

(1) Die Freiheit der Lehre umfasst im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben die inhaltliche und<br />

methodische Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie das Recht auf Äußerung von<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrmeinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zur<br />

Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die<br />

Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im<br />

Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.<br />

(2) Die Freiheit der Forschung umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik<br />

sowie die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Entscheidungen von<br />

Hochschulorganen zur Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des<br />

Forschungsbetriebes, die Förderung und Abstimmung von Forschungsvorhaben und auf die Bildung<br />

von Forschungsschwerpunkten beziehen. Sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht<br />

beeinträchtigen. Die Sätze 1 bis 3 gelten <strong>für</strong> künstlerische Entwicklungsvorhaben und <strong>für</strong> die<br />

Kunstausübung entsprechend.<br />

(3) Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen,<br />

insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges<br />

Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und Äußerung<br />

wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Entscheidungen von Hochschulorganen zum<br />

Studium sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung<br />

des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums<br />

beziehen.<br />

(4) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Rechte entbindet nicht von der<br />

Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben an der Hochschule ordnen.

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