Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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(2) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass<br />
1. die Hochschule Aufgaben nach § 3 wahrnimmt,<br />
2. das Studium an den in § 16 Abs. 1 genannten Zielen ausgerichtet ist,<br />
3. eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen<br />
an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens<br />
vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn<br />
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die<br />
wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht<br />
nahegelegt wird,<br />
4. das Studium und die Abschlüsse aufgrund der Studien- und Prüfungsordnungen und des<br />
tatsächlichen Lehrangebots dem Studium und den Abschlüssen an staatlichen Hochschulen<br />
gleichwertig sind,<br />
5. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Aufnahme in<br />
eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,<br />
6. die hauptberuflich Lehrenden die Voraussetzungen erfüllen, die <strong>für</strong> entsprechende Tätigkeiten<br />
an staatlichen Hochschulen gefordert werden, wobei der von hauptberuflich Lehrenden, die<br />
die Einstellungsvoraussetzungen nach § 39 erfüllen, erbrachte Anteil an der Lehre 50 Prozent<br />
nicht un-terschreiten soll,<br />
7. die Mitglieder der Hochschule an der Gestaltung des Studi-ums in sinngemäßer Anwendung<br />
dieses Gesetzes mitwirken,<br />
8. der Bestand der Hochschule sowie die wirtschaftliche und rechtliche Stellung des<br />
Hochschulpersonals als dauerhaft gesichert vermutet werden können und<br />
9. der Träger oder die den Träger maßgeblich prägenden natürlichen Personen die freiheitlich<br />
demokratische Grundordnung achten und die <strong>für</strong> den Betrieb einer Hochschule erforderliche<br />
Zuverlässigkeit aufweisen.<br />
(3) Niederlassungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen aus Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union oder aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gelten als staatlich<br />
anerkannt, wenn sie im Herkunftsstaat staatlich anerkannt sind, ausschließlich<br />
Hochschulqualifikationen ihres Herkunftsstaates vermitteln, ausschließlich ihre im Herkunftsstaat<br />
anerkannten Grade verleihen und die Qualitätskontrolle durch das Sitzland gewährleistet ist. Die<br />
Einrichtung der Niederlassung ist der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde<br />
mindestens drei Monate vor Aufnahme des Studienbetriebes anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die<br />
staatliche Anerkennung durch den Herkunftsstaat und der Umfang dieser Anerkennung<br />
nachzuweisen. Der Wegfall der staatlichen Anerkennung oder Änderungen im Umfang der staatlichen<br />
Anerkennung sind unverzüglich anzuzeigen. Studierende einer Niederlassung nach Satz 1 haben<br />
keinen Anspruch gegen das Land Brandenburg auf Beendigung ihres Studiums.<br />
(4) Auf Antrag kann Einrichtungen, die keine Niederlassungen nach Absatz 3 sind, gestattet werden,<br />
aufgrund von Kooperationen mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aus<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Franchising) Hochschulstudiengänge durchzuführen, wenn<br />
1. nur Studienbewerber angenommen werden, die die Voraussetzungen <strong>für</strong> eine Aufnahme in<br />
eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,<br />
2. das Studienangebot durch eine anerkannte Akkreditierungseinrichtung akkreditiert worden ist<br />
und