Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des<br />
Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).<br />
(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der<br />
Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.<br />
(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei<br />
Fachbereichseinrichtungen vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei<br />
Zentralen Einrichtungen vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule<br />
bestellt.<br />
(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrern<br />
geleitet werden.<br />
§ 73<br />
Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten <strong>für</strong> mehrere Hochschulen<br />
(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten <strong>für</strong> mehrere Hochschulen werden durch die<br />
Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die zuständigen Organe der<br />
Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der<br />
Hochschule von den Präsidenten bestimmt.<br />
(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit<br />
Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss<br />
länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.<br />
§ 74<br />
Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule<br />
(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die<br />
insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder<br />
Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen,<br />
wenn<br />
1. die wissenschaftliche Einrichtung den auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des<br />
Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt,<br />
insbesondere die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit beachtet werden,<br />
2. die Aufgaben von der Hochschule nicht angemessen wahrgenommen werden können und<br />
3. die Finanzierung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mit Haushaltsmitteln der<br />
Hochschule erfolgt.<br />
An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der<br />
<strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen<br />
ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.<br />
(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung<br />
und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.<br />
(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten<br />
im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.<br />
Abschnitt 11<br />
Landeshochschulrat<br />
§ 75<br />
Organisation und Aufgaben