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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Einrichtungen und Betriebseinheiten auch außerhalb eines Fachbereichs unter der Verantwortung des<br />

Präsidenten gebildet werden (Zentrale Einrichtungen).<br />

(3) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten entscheiden über die Verwendung der<br />

Mitarbeiter und Mittel, die ihnen zugewiesen sind.<br />

(4) Die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten wird bei<br />

Fachbereichseinrichtungen vom Dekan auf Vorschlag des zuständigen Organs des Fachbereichs, bei<br />

Zentralen Einrichtungen vom Präsidenten auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule<br />

bestellt.<br />

(5) Wissenschaftliche Einrichtungen sollen befristet von einem oder mehreren Hochschullehrern<br />

geleitet werden.<br />

§ 73<br />

Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten <strong>für</strong> mehrere Hochschulen<br />

(1) Wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten <strong>für</strong> mehrere Hochschulen werden durch die<br />

Präsidenten der beteiligten Hochschulen nach Stellungnahme durch die zuständigen Organe der<br />

Hochschule errichtet und gestaltet. Die Leitung wird auf Vorschlag der zuständigen Organe der<br />

Hochschule von den Präsidenten bestimmt.<br />

(2) Die Hochschulen können gemeinsame wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinheiten mit<br />

Hochschulen außerhalb des Landes Brandenburg errichten. Die Regelungen über den Abschluss<br />

länderübergreifender oder internationaler Vereinbarungen und Abkommen bleiben unberührt.<br />

§ 74<br />

Wissenschaftliche Einrichtungen an der Hochschule<br />

(1) Die Hochschulen können eine wissenschaftliche Einrichtung außerhalb der Hochschule, die<br />

insbesondere in den Bereichen Forschung, Lehre, Studium, Wissens- und Technologietransfer oder<br />

Weiterbildung tätig ist, als wissenschaftliche Einrichtung an der Hochschule (An-Institut) anerkennen,<br />

wenn<br />

1. die wissenschaftliche Einrichtung den auf den Gebieten der Forschung, der Lehre, des<br />

Studiums oder der wissenschaftlichen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen genügt,<br />

insbesondere die Grundsätze der Wissenschaftsfreiheit beachtet werden,<br />

2. die Aufgaben von der Hochschule nicht angemessen wahrgenommen werden können und<br />

3. die Finanzierung der wissenschaftlichen Einrichtung nicht mit Haushaltsmitteln der<br />

Hochschule erfolgt.<br />

An-Institut und Hochschule wirken nach Maßgabe einer Kooperationsvereinbarung zusammen, die der<br />

<strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor Wirksamwerden anzuzeigen<br />

ist. Die Hochschule kann die Anerkennung widerrufen.<br />

(2) Durch die Anerkennung wird die rechtliche Selbstständigkeit der wissenschaftlichen Einrichtung<br />

und die Rechtsstellung ihrer Bediensteten nicht berührt.<br />

(3) Die an der Hochschule hauptberuflich Tätigen können vorübergehend Tätigkeiten in An-Instituten<br />

im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.<br />

Abschnitt 11<br />

Landeshochschulrat<br />

§ 75<br />

Organisation und Aufgaben

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