Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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§ 69<br />
Fachbereich; Fakultät<br />
(1) Der Fachbereich ist in der Regel die organisatorische Grundeinheit der Hochschulen <strong>für</strong> Lehre und<br />
Forschung; die Hochschulen können in der Grundordnung bestimmen, dass sie sich in Fakultäten<br />
gliedern. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten entsprechende Anwendung.<br />
(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der<br />
Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen<br />
erfüllt werden können.<br />
(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten<br />
Landesbehörde anzuzeigen.<br />
(4) Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der<br />
Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten,<br />
insbesondere Fachbereiche bilden. Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der<br />
Hochschule oder mit Hochschulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit<br />
die <strong>Hochschulgesetz</strong>e dieser Länder dies zulassen. In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation,<br />
Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere<br />
1. das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf<br />
die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,<br />
2. die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und<br />
Zuständigkeiten,<br />
3. die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen<br />
Organisationseinheit tätigen Personals sowie<br />
4. die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden.<br />
Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten<br />
Landesbehörde. § 73 bleibt unberührt.<br />
§ 70<br />
Organe des Fachbereichs<br />
(1) Der Dekan leitet den Fachbereich. Seine Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung<br />
mindestens vier und höchs-tens sechs Jahre. Der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung seiner<br />
Aufgaben dem über ihn aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft<br />
verpflichtet.<br />
(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben<br />
vor:<br />
1. Erlass von Satzungen des Fachbereichs,<br />
2. Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,<br />
3. Vorschläge <strong>für</strong> die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von<br />
Fachbereichseinrichtungen,<br />
4. Entscheidung über Berufungsvorschläge,<br />
5. Entscheidung über Habilitationen,<br />
6. Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,<br />
7. Aufsicht über den Dekan und