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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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§ 69<br />

Fachbereich; Fakultät<br />

(1) Der Fachbereich ist in der Regel die organisatorische Grundeinheit der Hochschulen <strong>für</strong> Lehre und<br />

Forschung; die Hochschulen können in der Grundordnung bestimmen, dass sie sich in Fakultäten<br />

gliedern. Die Vorschriften über Fachbereiche finden auf Fakultäten entsprechende Anwendung.<br />

(2) Der Fachbereich umfasst verwandte oder benachbarte Fachgebiete. Größe und Abgrenzung der<br />

Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen<br />

erfüllt werden können.<br />

(3) Die Gründung und Auflösung von Fachbereichen ist der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten<br />

Landesbehörde anzuzeigen.<br />

(4) Die Hochschulen können zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung mit Zustimmung der in der<br />

Grundordnung bestimmten Organe aufgrund einer Vereinbarung gemeinsame Organisationseinheiten,<br />

insbesondere Fachbereiche bilden. Dies ist auch mit Forschungseinrichtungen außerhalb der<br />

Hochschule oder mit Hochschulen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland möglich, soweit<br />

die <strong>Hochschulgesetz</strong>e dieser Länder dies zulassen. In der Vereinbarung sind Struktur, Organisation,<br />

Leitung und Selbstverwaltung der gemeinsamen Organisationseinheit festzulegen, insbesondere<br />

1. das Zusammenwirken der beteiligten Hochschulen sowie deren Zuständigkeiten in Bezug auf<br />

die gemeinsame Organisationseinheit einschließlich der Ausübung der Aufsicht,<br />

2. die Organisation der gemeinsamen Organisationseinheit, insbesondere ihrer Organe und<br />

Zuständigkeiten,<br />

3. die körperschafts- und dienstrechtliche Zuordnung des im Bereich der gemeinsamen<br />

Organisationseinheit tätigen Personals sowie<br />

4. die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Studierenden.<br />

Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten<br />

Landesbehörde. § 73 bleibt unberührt.<br />

§ 70<br />

Organe des Fachbereichs<br />

(1) Der Dekan leitet den Fachbereich. Seine Amtszeit beträgt nach Maßgabe der Grundordnung<br />

mindestens vier und höchs-tens sechs Jahre. Der Dekan ist in Bezug auf die Erfüllung seiner<br />

Aufgaben dem über ihn aufsichtsführenden Organ zur umfassenden Information und Auskunft<br />

verpflichtet.<br />

(2) Die Grundordnung sieht mindestens ein weiteres Organ des Fachbereichs mit folgenden Aufgaben<br />

vor:<br />

1. Erlass von Satzungen des Fachbereichs,<br />

2. Entscheidungen über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Fachbereichs,<br />

3. Vorschläge <strong>für</strong> die Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten von<br />

Fachbereichseinrichtungen,<br />

4. Entscheidung über Berufungsvorschläge,<br />

5. Entscheidung über Habilitationen,<br />

6. Mitwirkung an der Evaluation und Koordination von Lehre und Forschung im Fachbereich,<br />

7. Aufsicht über den Dekan und

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