Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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Abschnitt 1<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
§ 1<br />
Geltungsbereich<br />
(1) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in<br />
den §§ 81 bis 88 bestimmt ist, <strong>für</strong> die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie<br />
<strong>für</strong> die Studentenwerke im Land Brandenburg.<br />
(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst anbieten, müssen<br />
die Anforderungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine<br />
Anwendung.<br />
(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind:<br />
§ 2<br />
Hochschulen<br />
1. die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder) und die Technische Universität Cottbus,<br />
2. die Hochschule <strong>für</strong> Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg als Kunsthochschule sowie<br />
3. die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Lausitz, Potsdam und Wildau. Die<br />
Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule“ mit dem Zusatz „(FH)“ verwenden.<br />
Das <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen<br />
können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.<br />
(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt<br />
durch Gesetz.<br />
(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind,<br />
können als Hochschulen nach § 81 staatlich anerkannt werden.<br />
§ 3<br />
Aufgaben<br />
(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre,<br />
Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich<br />
unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />
wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie betreiben<br />
Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und<br />
Entwicklungsergebnisse in der Praxis und wirken untereinander und mit anderen<br />
Wissenschaftseinrichtungen sowie der Wirtschaft zusammen. Die Fachhochschulen erfüllen ihre<br />
Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und<br />
entsprechende Forschung.<br />
(2) Die Hochschulen stellen <strong>für</strong> einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf<br />
und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der<br />
Hochschulentwicklung gebunden. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen<br />
die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und<br />
Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in<br />
Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der <strong>für</strong> die Hochschulen<br />
zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.