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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Abschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1<br />

Geltungsbereich<br />

(1) Dieses Gesetz gilt <strong>für</strong> die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg und, soweit dies in<br />

den §§ 81 bis 88 bestimmt ist, <strong>für</strong> die staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien sowie<br />

<strong>für</strong> die Studentenwerke im Land Brandenburg.<br />

(2) Fachhochschulen, die ausschließlich Studiengänge <strong>für</strong> den öffentlichen Dienst anbieten, müssen<br />

die Anforderungen des § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 5 erfüllen. Im Übrigen findet dieses Gesetz auf sie keine<br />

Anwendung.<br />

(1) Staatliche Hochschulen nach § 1 Abs. 1 sind:<br />

§ 2<br />

Hochschulen<br />

1. die Universitäten Potsdam, Frankfurt (Oder) und die Technische Universität Cottbus,<br />

2. die Hochschule <strong>für</strong> Film und Fernsehen Potsdam-Babelsberg als Kunsthochschule sowie<br />

3. die Fachhochschulen Brandenburg, Eberswalde, Lausitz, Potsdam und Wildau. Die<br />

Fachhochschulen können die Bezeichnung „Hochschule“ mit dem Zusatz „(FH)“ verwenden.<br />

Das <strong>für</strong> Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung die typisierende Bezeichnung einer Hochschule zu ändern. Die Hochschulen<br />

können in der Grundordnung geeignete Namenszusätze bestimmen.<br />

(2) Die Errichtung, die Zusammenlegung und die Schließung von Hochschulen des Landes erfolgt<br />

durch Gesetz.<br />

(3) Einrichtungen des Bildungswesens, die nichtstaatliche Hochschulen gemäß Absatz 1 Satz 1 sind,<br />

können als Hochschulen nach § 81 staatlich anerkannt werden.<br />

§ 3<br />

Aufgaben<br />

(1) Die Hochschulen dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und Künste durch Lehre,<br />

Forschung, Studium und Weiterbildung. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten einschließlich<br />

unternehmerischer Selbstständigkeit vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />

wissenschaftlicher Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Sie betreiben<br />

Wissens- und Technologietransfer zur Umsetzung und Nutzung ihrer Forschungs- und<br />

Entwicklungsergebnisse in der Praxis und wirken untereinander und mit anderen<br />

Wissenschaftseinrichtungen sowie der Wirtschaft zusammen. Die Fachhochschulen erfüllen ihre<br />

Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre und<br />

entsprechende Forschung.<br />

(2) Die Hochschulen stellen <strong>für</strong> einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf<br />

und schreiben sie regelmäßig fort. Sie sind dabei an staatliche Zielsetzungen der<br />

Hochschulentwicklung gebunden. In den Struktur- und Entwicklungsplänen stellen die Hochschulen<br />

die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung dar. Die Struktur- und<br />

Entwicklungsplanung soll ein fachlich ausreichendes und regional ausgewogenes Angebot in<br />

Forschung und Lehre sicherstellen. Die Struktur- und Entwicklungspläne sind der <strong>für</strong> die Hochschulen<br />

zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen.

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