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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Grundsätze <strong>für</strong> die Durchführung von Wahlen an den Hochschulen, einschließlich der Wahlen in der<br />

Studierendenschaft. Sie wird vom zuständigen Organ der Hochschule, <strong>für</strong> die Wahlen in der<br />

Studierendenschaft von ihrem obersten beschlussfassenden Organ, erlassen.<br />

§ 61<br />

Öffentlichkeit<br />

(1) Die Gremien tagen öffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie können<br />

den Ausschluss der Öffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und<br />

Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.<br />

(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt.<br />

Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.<br />

Abschnitt 8<br />

Zentrale Hochschulorganisation<br />

§ 62<br />

Zentrale Hochschulorgane<br />

(1) Zentrale Hochschulorgane sind der Präsident und die in der Grundordnung bestimmten weiteren<br />

Organe.<br />

(2) Die Grundordnung regelt die Organisationsstruktur der Hochschule und die Zuständigkeiten der<br />

Organe, soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, insbesondere<br />

1. Erlass und Änderung der Grundordnung,<br />

2. Erlass und Änderung sonstiger Satzungen der Hochschule, soweit nicht die Zuständigkeit der<br />

Fachbereiche begründet ist,<br />

3. Wahl und Abwahl des Präsidenten,<br />

4. die Vertretung des Präsidenten,<br />

5. die Aufsicht über den Präsidenten, insbesondere in Bezug auf den Rechenschaftsbericht und<br />

die Entlastung des Präsidenten sowie in Bezug auf den Entwurf des Haushaltsplanes,<br />

6. die Zuständigkeit zur Entscheidung in grundsätzlichen Fragen der Lehre, der Forschung, des<br />

Studiums und der Prüfungen sowie der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Nachwuchses,<br />

7. die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Entwicklungsplan der Hochschule und über die<br />

Vorschläge der Fachbereiche <strong>für</strong> die Berufung von Hochschullehrern,<br />

8. die Zuständigkeit zur Stellungnahme zu den Satzungen der Fachbereiche.<br />

§ 63<br />

Präsident<br />

(1) Der Präsident leitet die Hochschule in eigener Zuständigkeit und Verantwortung und vertritt sie<br />

nach außen. Er legt dem zuständigen aufsichtsführenden Organ der Hochschule jährlich sowie auf<br />

dessen begründetes Verlangen Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben und ist in Bezug auf<br />

die Erfüllung seiner Aufgaben diesem Organ zur umfassenden Information und Auskunft verpflichtet.<br />

Der Präsident ist <strong>für</strong> alle Aufgaben der Hochschule zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes<br />

bestimmt. Er ist insbesondere zuständig <strong>für</strong><br />

1. die Vorbereitung von Konzepten <strong>für</strong> die Hochschulentwicklung, insbesondere des Struktur-<br />

und Entwicklungsplanes (§ 3 Abs. 2),

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