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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Im Übrigen bleibt § 46 unberührt.<br />

§ 53<br />

Honorarprofessoren und Ehrenprofessoren<br />

(1) Zum Honorarprofessor kann bestellt werden, wer in einem Fach aufgrund hervorragender<br />

wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen den Anforderungen entspricht, die an Professoren<br />

gestellt werden. Die Bestellung setzt eine mehrjährige Lehrtätigkeit an einer Hochschule voraus. Von<br />

diesen Voraussetzungen kann bei besonderen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen in<br />

einer mehrjährigen beruflichen Praxis abgesehen werden. Zum Honorarprofessor einer Hochschule<br />

darf nicht bestellt werden, wer dort hauptberuflich tätig ist. Näheres zur Qualitätssicherung bestimmen<br />

die Hochschulen in einer Berufungsordnung <strong>für</strong> Honorarprofessoren, die von der <strong>für</strong> die Hochschulen<br />

zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen ist. Die Sachverständigenkommission bezieht<br />

Verfahren zur Bestellung von Honorarprofessoren in ihre Überprüfung nach § 38 Abs. 6 ein.<br />

(2) Die Honorarprofessoren werden auf Antrag eines Fachbereichs vom Präsidenten bestellt und<br />

verabschiedet. Mit der Bestellung ist die Berechtigung zur Führung der akademischen Bezeichnung<br />

„Professorin“ oder „Professor“ verbunden. Bereits bestellten Honorarprofessoren gilt die Bezeichnung<br />

mit Inkrafttreten dieses Gesetzes als mit der Bestellung verliehen. Die Hochschule entscheidet auf<br />

Antrag, ob die Bezeichnung auch nach einer Verabschiedung geführt werden darf.<br />

(3) Honorarprofessoren stehen als solche in keinem Dienstverhältnis zur Hochschule. Sie haben<br />

regelmäßig Lehrveranstaltungen durchzuführen; der Präsident regelt den Umfang ihrer<br />

Lehrverpflichtung.<br />

(4) Das <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Recht, Personen, die<br />

sich in besonderer Weise auf dem Gebiet der Wissenschaft, Forschung, Kultur oder Technik <strong>für</strong> das<br />

Land Brandenburg verdient gemacht haben, zu Professoren ehrenhalber zu bestellen. Diese werden<br />

als solche nicht Mitglieder oder Angehörige einer Hochschule. Mit der Bestellung wird die<br />

Bezeichnung „Professorin ehrenhalber [e.h.]“ oder „Professor ehrenhalber [e.h.]“ verliehen. Die<br />

gewürdigten Leistungen sollen einen wissenschaftlichen oder künstlerischen Bezug aufweisen oder<br />

einen besonderen Verdienst um die Hochschulen im Land Brandenburg darstellen.<br />

§ 54<br />

Privatdozenten<br />

(1) Wer nach § 30 Abs. 1 Satz 2 die Lehrbefähigung nachweist, kann die Befugnis erhalten, an der<br />

Hochschule Lehrveranstaltungen selbstständig durchzuführen (Lehrbefugnis). Der Präsident<br />

entscheidet auf Antrag des Habilitierten über den Inhalt und den Umfang der Lehrbefugnis. Sie kann<br />

verliehen werden, wenn von der Lehrtätigkeit des Bewerbers eine sinnvolle Ergänzung des<br />

Lehrangebots der Hochschule zu erwarten ist und keine Gründe entgegenstehen, welche eine<br />

Berufung zum Professor gesetzlich ausschließen.<br />

(2) Wird ihm die Lehrbefugnis verliehen, ist der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung<br />

„Privatdozentin“ oder „Privatdozent“ zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.<br />

(3) § 53 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Lehrbefugnis erlischt mit Wegfall der Lehrbefähigung oder durch<br />

Erlangung der Lehrbefugnis an einer anderen Hochschule, sofern nicht die Hochschule die Fortdauer<br />

beschließt. Die Entscheidungen zur Beendigung der Lehrbefugnis trifft der Präsident auf Antrag des<br />

Fachbereichs.<br />

(4) Juniorprofessoren, die sich nach § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt haben, soll nach<br />

Ende ihres Dienstverhältnisses auf Antrag die Lehrbefähigung zuerkannt und die Lehrbefugnis<br />

entsprechend der Absätze 1 bis 3 verliehen werden.

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