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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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§ 50<br />

Gastprofessoren und Gastdozenten<br />

Als Gastprofessor kann durch die Hochschulen in einem Dienstverhältnis (Angestelltenverhältnis oder<br />

freie Mitarbeiterschaft) <strong>für</strong> einen Zeitraum von höchstens drei Jahren beschäftigt werden, wer die<br />

Voraussetzungen des § 39 erfüllt. Eine weitere Verlängerung ist nicht zulässig. Eine erneute<br />

Einstellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen nach mehrjähriger Unterbrechung zulässig. Die<br />

Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend <strong>für</strong> Gastdozenten.<br />

Unterabschnitt 3<br />

Nebenberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal<br />

§ 51<br />

Personalkategorien<br />

(1) Das nebenberuflich tätige Personal mit wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgaben an den<br />

Universitäten besteht aus den nebenberuflichen Professoren, Honorarprofessoren, den<br />

außerplanmäßigen Professoren, den Privatdozenten, den Lehrbeauftragten und den<br />

wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräften.<br />

(2) Das nebenberufliche Personal mit wissenschaftlichen und künstlerischen Aufgaben an der<br />

Hochschule <strong>für</strong> Film und Fernsehen und den Fachhochschulen besteht aus den nebenberuflichen<br />

Professoren, Honorarprofessoren, den Lehrbeauftragten und den wissenschaftlichen und<br />

künstlerischen Hilfskräften.<br />

§ 52<br />

Nebenberufliche Professoren<br />

(1) Insbesondere in künstlerischen Studiengängen können Professoren nebenberuflich in einem<br />

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art oder in einem privatrechtlichen<br />

Angestelltenverhältnis mit weniger als der Hälfte der Dienstaufgaben der hauptberuflich tätigen<br />

Professoren befristet oder unbefristet beschäftigt werden, wenn der Hauptberuf zu den Aufgaben der<br />

Professur in einem förderlichen inhaltlichen Zusammenhang steht und durch ihn eine<br />

Beeinträchtigung dienstlicher Belange nicht zu besorgen ist. Im Falle einer Erstberufung ist das<br />

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis oder das privatrechtliche Angestelltenverhältnis auf mindestens<br />

zwei, höchstens jedoch fünf Jahre zu befristen. § 38 gilt entsprechend. Der Anteil der<br />

nebenberuflichen Professuren an der Gesamtzahl der Professuren an der Hochschule <strong>für</strong> Film und<br />

Fernsehen darf 20 Prozent nicht übersteigen. An den übrigen Hochschulen darf er 10 Prozent nicht<br />

übersteigen.<br />

(2) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eigener Art wird durch Vertrag in Anlehnung an die <strong>für</strong><br />

hauptberufliche Professoren im Beamtenverhältnis geltenden Vorschriften geregelt. § 42 Abs. 1 Satz 1<br />

gilt entsprechend. Abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 1 können nebenberufliche Professoren<br />

stimmberechtigte Mitglieder in Berufungskommissionen nach § 38 Abs. 2 in der Gruppe der<br />

Hochschullehrer sein.<br />

(3) Nebenberuflich beschäftigten Professoren können ausschließlich oder überwiegend Aufgaben in<br />

der Lehre übertragen werden.<br />

(4) Die Führung der akademischen Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“ kann nach Anhörung<br />

des Betroffenen untersagt werden, wenn<br />

1. der Hauptberuf nicht nur vorübergehend wegfällt,<br />

2. der Betroffene sich der Führung der Bezeichnung als unwürdig erweist oder<br />

3. der Betroffene mindestens zwei Monate schuldhaft seine Dienstaufgaben nicht erfüllt.

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