Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
(5) Soweit <strong>für</strong> Hochschullehrer ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz<br />
4 entsprechend.<br />
(6) Die Vorschriften über die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten finden auf Hochschullehrer keine<br />
Anwendung. Die Regelungen über die Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der Arbeitszeit und<br />
Beurlaubung der Beamten sowie die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht<br />
genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst gelten <strong>für</strong> Hochschullehrer entsprechend. Den<br />
Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte<br />
zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu. Die<br />
Höchstdauer der Beurlaubung nach §§ 79 Abs. 1 und 81 des Landesbeamtengesetzes gilt nicht bei<br />
gemeinsamen Berufungen im Sinne von § 38 Abs. 9.<br />
(7) Hochschullehrer können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. Abordnung<br />
oder Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule des Landes Brandenburg<br />
sind auch ohne Zustimmung des Hochschullehrers zulässig, wenn die Hochschule oder die<br />
Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule<br />
zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder<br />
teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich<br />
eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von<br />
Hochschullehrern auf eine Anhörung.<br />
(8) Das Recht von Professoren aufgrund eines nach § 76 des Hochschulrahmengesetzes in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 2<br />
des Gesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), ergangenen Gesetzes eines anderen Landes von<br />
ihren amtlichen Pflichten entbunden zu werden (Entpflichtung), bleibt bei einem Wechsel in den Dienst<br />
des Landes unberührt. Die Entpflichtung wird mit dem Ende des Monats wirksam, in dem das laufende<br />
Semester endet.<br />
§ 43<br />
Einstellungsvoraussetzungen <strong>für</strong> Juniorprofessoren<br />
Als Juniorprofessor kann eingestellt werden, wer die allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />
erfüllt und folgende weitere Voraussetzungen nachweist:<br />
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />
2. pädagogische Eignung,<br />
3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die herausragende<br />
Qualität einer Promotion.<br />
§ 39 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als<br />
Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht<br />
mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 und 3 bis 5 des<br />
Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer<br />
Betracht. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.<br />
§ 44<br />
Dienstrechtliche Stellung der Juniorprofessoren<br />
(1) Juniorprofessoren werden <strong>für</strong> die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. Das<br />
Beamtenverhältnis eines Juniorprofessors soll mit seiner Zustimmung auf insgesamt sechs Jahre<br />
verlängert werden, wenn er sich als Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das<br />
Beamtenverhältnis mit seiner Zustimmung um höchstens ein Jahr verlängert werden. Eine weitere<br />
Verlängerung ist nur in den Fällen des § 42 Abs. 4 zulässig oder auf Antrag des Beamten bei<br />
Betreuung eines minderjährigen Kindes um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind, soweit dienstliche