29.10.2013 Aufrufe

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

des Hochschullehrers zur dienstlichen Aufgabe erklärt werden, wenn dies mit der Erfüllung seiner<br />

übrigen Aufgaben vereinbar ist.<br />

(2) Die Hochschullehrer sind im Rahmen der <strong>für</strong> ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen<br />

verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Soweit es ihnen<br />

zumutbar ist, kann ihnen auch die Durchführung anderer Lehrveranstaltungen übertragen werden. Sie<br />

haben im Rahmen der <strong>für</strong> ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des<br />

Lehrangebots getroffenen Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.<br />

(3) Art und Umfang der von Hochschullehrern wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem<br />

Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung des<br />

Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Ihnen können überwiegend Aufgaben<br />

in der Forschung oder in der Lehre übertragen werden. Bei Juniorprofessoren dürfen Festlegungen<br />

nach den Sätzen 1 und 2 das Ziel der Qualifizierung <strong>für</strong> die Berufung zu Professoren an einer<br />

Universität nicht beeinträchtigen.<br />

(4) Zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Aktualisierung ihrer<br />

Kenntnisse in der Berufspraxis sollen Hochschullehrer vom Präsidenten in angemessenen<br />

Zeitabständen unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge auf Antrag <strong>für</strong> ein Semester von ihren übrigen<br />

dienstlichen Aufgaben freigestellt werden, wenn eine ordnungsgemäße Vertretung gewährleistet ist<br />

und keine zusätzlichen Kosten entstehen. Über die Ergebnisse der durchgeführten Forschungs- und<br />

Entwicklungsvorhaben ist dem Dekan zu berichten. Eine Freistellung darf nur erfolgen, wenn der<br />

Hochschullehrer der zu erbringenden Lehrverpflichtung vor einer Freistellung nachgekommen ist. Eine<br />

Freistellung darf frühestens nach jedem siebten Semester gewährt werden. Für jedes Jahr einer<br />

Amtszeit als Dekan verkürzt sich die Frist um ein Semester. Der Präsident kann Freistellungen von<br />

mehr als einem Semester oder früher als nach sieben Semestern im Einvernehmen mit der <strong>für</strong> die<br />

Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde gewähren.<br />

§ 41<br />

Dienstrechtliche Stellung der Professoren<br />

(1) Mit Professoren können Angestelltenverhältnisse oder Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit oder<br />

auf Zeit begründet werden; eine Probezeit ist nicht zurückzulegen. Wird ein Angestelltenverhältnis<br />

begründet, soll die Vergütung, soweit allgemeine dienst- oder haushaltsrechtliche Regelungen nicht<br />

entgegenstehen, der Besoldung beamteter Professoren entsprechen. Insbesondere bei der<br />

Erstberufung zum Professor und bei der Berufung zwecks Deckung eines vorübergehenden<br />

Lehrbedarfs soll ein befristetes Angestelltenverhältnis oder ein Beamtenverhältnis auf Zeit begründet<br />

werden; dies gilt nicht im Falle der Erstberufung eines Juniorprofessors, der sich nach § 44 Abs. 1<br />

Satz 2 und § 44 Abs. 2 bewährt hat, und im Falle einer außerordentlichen Berufung. Die Dauer des<br />

befristeten Angestelltenverhältnisses oder des Beamtenverhältnisses auf Zeit ist auf höchstens fünf<br />

Jahre begrenzt, im Falle der Erstberufung beträgt sie zwei Jahre. Eine erneute zeitlich beschränkte<br />

Berufung zum Professor ist zulässig, sofern hierdurch im Falle eines befristeten<br />

Angestelltenverhältnisses eine Gesamtdauer von zehn Jahren, im Falle eines Beamtenverhältnisses<br />

auf Zeit eine Gesamtdauer von fünf Jahren nicht überschritten wird.<br />

(2) Ist im Falle einer Erstberufung der Professor in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden, so<br />

kann das Beamtenverhältnis vor Ablauf der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit<br />

umgewandelt werden, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war<br />

und der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer<br />

anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers<br />

glaubhaft macht. Für Professoren in einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Entsprechendes.<br />

(3) Die allgemeine Altersgrenze <strong>für</strong> die Berufung von Professoren in das Beamtenverhältnis auf<br />

Lebenszeit nach dem Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!