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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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des Landes. Auf Antrag des Hochschulmitglieds, das das Vorhaben durchführt, soll von der<br />

Verwaltung der Mittel durch die Hochschule abgesehen werden, sofern dies mit den Bedingungen des<br />

Geldgebers vereinbar ist; Satz 3 gilt in diesem Falle nicht.<br />

(5) Aus Mitteln Dritter bezahlte hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der<br />

Hochschule durchgeführt werden, sollen vorbehaltlich des Satzes 3 als Personal der Hochschule im<br />

Arbeitsvertragsverhältnis eingestellt werden. Die Einstellung setzt voraus, dass der Mitarbeiter von<br />

dem Hochschulmitglied, das das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wurde. Sofern dies mit den<br />

Bedingungen des Geldgebers vereinbar ist, kann das Hochschulmitglied in begründeten Fällen die<br />

Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern abschließen.<br />

(6) Finanzielle Erträge der Hochschule aus Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt<br />

werden, insbesondere aus Einnahmen, die der Hochschule als Entgelt <strong>für</strong> die Inanspruchnahme von<br />

Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen, stehen der Hochschule <strong>für</strong> die Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben zur Verfügung.<br />

Abschnitt 6<br />

Personal der Hochschule<br />

Unterabschnitt 1<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 35<br />

Dienstrechtliche Zuordnung der Hochschulbediensteten<br />

(1) Die an der Hochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Hochschulbedienstete)<br />

stehen im Dienst des Landes. Das <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann<br />

durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse einer obersten Dienstbehörde sowie Rechte und<br />

Pflichten eines Arbeitgebers und Ausbilders auf die Hochschulen übertragen.<br />

(2) Das <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung ist Dienstvorgesetzter des<br />

Präsidenten. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und künstlerischen<br />

Personals sowie des nichtwissenschaftlichen Personals der Hochschule.<br />

§ 36<br />

Verarbeitung personenbezogener Daten<br />

Die Hochschulen können von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal personenbezogene<br />

Daten zur Beurteilung der Bewerbungssituation, der Lehr- und Forschungstätigkeit, des<br />

Studienangebots sowie des Ablaufs von Studium und Prüfungen verarbeiten. Das <strong>für</strong> die Hochschulen<br />

zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung regeln, unter welchen<br />

Voraussetzungen eine Auskunftspflicht besteht oder eine Erhebung ohne Einwilligung der Betroffenen<br />

durchgeführt werden kann; dabei sind der Zweck, der Inhalt und der Umfang der Auskunftspflicht<br />

sowie die Erhebungsmerkmale und das Erhebungsverfahren festzulegen. Hierzu gehören<br />

insbesondere Regelungen über<br />

1. die Erhebung der personenbezogenen Daten,<br />

2. die Speicherung,<br />

3. das Verfahren der Auswertung,<br />

4. die Übermittlung der personenbezogenen Daten, insbesondere die berechtigten Empfänger,<br />

5. die Unterrichtung der Betroffenen über Zweck und Inhalt der Befragungen oder Evaluationen,<br />

6. die Ausgestaltung der Auskunftsrechte der Betroffenen,<br />

7. die Anonymisierung sowie

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