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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Bachelorabschlüsse verleihen grundsätzlich dieselben Berechtigungen wie Diplomabschlüsse an<br />

Fachhochschulen. Masterabschlüsse verleihen dieselben Berechtigungen wie Diplom- und<br />

Magisterabschlüsse an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen.<br />

(2) Aufgrund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann<br />

die Hochschule einen Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung verleihen. Aufgrund der<br />

Hochschulprüfung an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen anderer Hochschulen<br />

kann der Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen werden. Die Hochschule<br />

kann einen Diplomgrad auch aufgrund einer staatlichen Prüfung oder einer kirchlichen Prüfung, mit<br />

der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, verleihen. Die Universitäten können <strong>für</strong> den<br />

berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums einen Magistergrad verleihen. Eine Hochschule<br />

kann <strong>für</strong> den berufsqualifizierenden Abschluss eines Studiums aufgrund einer Vereinbarung mit einer<br />

ausländischen Hochschule andere als die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade verleihen. Ein<br />

Grad nach Satz 5 kann auch zusätzlich zu einem der in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Grade<br />

verliehen werden.<br />

(3) Die Hochschule <strong>für</strong> Film und Fernsehen kann <strong>für</strong> den berufsqualifizierenden Abschluss eines<br />

Studiums andere als die in Absatz 2 genannten Grade verleihen.<br />

§ 27<br />

Verleihung und Führung von Graden<br />

(1) Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene<br />

Hochschulgrade, -bezeichnungen oder -titel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen<br />

oder Titel (Grade) können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.<br />

(2) Grade dürfen nur nach den §§ 26, 29 und 30 verliehen werden. Bezeichnungen, die Graden zum<br />

Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden.<br />

§ 28<br />

Ausländische Hochschulgrade<br />

(1) Ein ausländischer Hochschulgrad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes<br />

anerkannten Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten<br />

Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium<br />

verliehen worden ist, darf in der Form, in der er verliehen wurde, unter Angabe der verleihenden<br />

Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form, soweit erforderlich, in lateinische Schrift<br />

übertragen und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung<br />

verwendet und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Hochschulgrade aus<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie des<br />

Europäischen Hochschulinstituts Florenz und der Päpstlichen Hochschulen können ohne<br />

Herkunftsbezeichnung geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad<br />

findet nicht statt; eine Ausnahme hiervon gilt <strong>für</strong> Berechtigte nach § 10 des<br />

Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S.<br />

1902), geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840). Die<br />

Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend <strong>für</strong> ausländische staatliche oder kirchliche Grade.<br />

(2) Inhaber eines in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworbenen Doktorgrades, der<br />

entweder in den in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Staaten oder Institutionen oder an Universitäten der<br />

sogenannten Carnegie-Liste der Vereinigten Staaten von Amerika erworben wurde, können anstelle<br />

der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich allgemein üblichen Abkürzung gemäß Absatz 1<br />

Satz 2 die Abkürzung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen. Dies gilt<br />

nicht <strong>für</strong> Doktorgrade, die ohne Promotionsstudien und -verfahren vergeben werden (sogenannte<br />

Berufsdoktorate) und <strong>für</strong> Doktorgrade, die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes<br />

nicht der dritten Ebene der sogenannten Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet

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