Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im<br />
Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt<br />
ist. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung <strong>für</strong> Lehraufgaben im Rahmen der erzielten<br />
Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.<br />
(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit<br />
Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, wobei die Hochschulen <strong>für</strong><br />
Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben. Durch einen Kooperationsvertrag, der der <strong>für</strong> die<br />
Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist, können organisatorische<br />
Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung<br />
übertragen werden. Bestehende Kooperationen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Vorgaben<br />
dieser Vorschrift anzupassen.<br />
§ 24<br />
Lehrangebot<br />
Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher.<br />
Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik<br />
genutzt werden.<br />
§ 25<br />
Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre<br />
(1) Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in<br />
Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses<br />
sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System<br />
beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und<br />
Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz<br />
ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden.<br />
(2) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige<br />
Durchführung interner Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die<br />
Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder und Angehörigen der<br />
Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der<br />
erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch<br />
Satzung.<br />
(3) Die Hochschulen legen der <strong>für</strong> sie zuständigen obersten Landesbehörde nach deren Vorgaben<br />
regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement vor. Die Berichte enthalten insbesondere Aussagen<br />
zum Ausbaustand des internen Qualitätssicherungssystems, zu den implementierten Verfahren der<br />
Qualitätssicherung, den Ergebnissen interner Evaluationen, besonders im Bereich der Lehre, sowie<br />
den Schlussfolgerungen der Hochschule im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität ihrer<br />
Aufgabenerfüllung und des Qualitätssicherungssystems. Sie dienen zugleich der regelmäßig<br />
durchzuführenden Evaluation durch externe Begutachtungen.<br />
(4) Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagements, vor allem in Bezug auf Lehre und<br />
Studium, können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.<br />
Abschnitt 4<br />
Hochschulgrade, Promotion und Habilitation<br />
§ 26<br />
Hochschulgrade<br />
(1) Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss<br />
erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein<br />
weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.