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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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(3) Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal kann Lehraufträge im<br />

Bereich der Weiterbildung auch als Nebentätigkeit wahrnehmen, sofern die Lehrverpflichtung erfüllt<br />

ist. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung <strong>für</strong> Lehraufgaben im Rahmen der erzielten<br />

Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.<br />

(4) In besonderen Fällen können die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit<br />

Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs kooperieren, wobei die Hochschulen <strong>für</strong><br />

Studieninhalte und Prüfungen verantwortlich bleiben. Durch einen Kooperationsvertrag, der der <strong>für</strong> die<br />

Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde anzuzeigen ist, können organisatorische<br />

Durchführung und Vermarktung des Weiterbildungsangebots der kooperierenden Einrichtung<br />

übertragen werden. Bestehende Kooperationen sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt den Vorgaben<br />

dieser Vorschrift anzupassen.<br />

§ 24<br />

Lehrangebot<br />

Die Hochschule stellt das zur Einhaltung der Studienordnungen erforderliche Lehrangebot sicher.<br />

Dabei sollen Möglichkeiten von Fernstudien sowie der Informations- und Kommunikationstechnik<br />

genutzt werden.<br />

§ 25<br />

Qualitätssicherung; Evaluation der Lehre<br />

(1) Die Hochschulen entwickeln ein System zur Sicherung der Qualität ihrer Aufgabenerfüllung in<br />

Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses<br />

sowie bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Dieses System<br />

beinhaltet insbesondere Qualitätssicherungsinstrumente im Bereich von Studium, Prüfungen und<br />

Lehre und schließt Maßnahmen der Hochschulen zur Entwicklung und Förderung der Lehrkompetenz<br />

ebenso ein wie die Betreuung und Beratung der Studierenden.<br />

(2) Wesentlicher Bestandteil des hochschulinternen Qualitätssicherungssystems ist die regelmäßige<br />

Durchführung interner Evaluationen, insbesondere im Bereich der Lehre. Die Studierenden und die<br />

Absolventen sind bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Mitglieder und Angehörigen der<br />

Hochschulen sind zur Mitwirkung an Evaluationsverfahren, insbesondere durch Erteilung der<br />

erforderlichen Auskünfte, verpflichtet. Die Hochschulen regeln das Verfahren der Evaluation durch<br />

Satzung.<br />

(3) Die Hochschulen legen der <strong>für</strong> sie zuständigen obersten Landesbehörde nach deren Vorgaben<br />

regelmäßig Berichte zum Qualitätsmanagement vor. Die Berichte enthalten insbesondere Aussagen<br />

zum Ausbaustand des internen Qualitätssicherungssystems, zu den implementierten Verfahren der<br />

Qualitätssicherung, den Ergebnissen interner Evaluationen, besonders im Bereich der Lehre, sowie<br />

den Schlussfolgerungen der Hochschule im Hinblick auf eine weitere Verbesserung der Qualität ihrer<br />

Aufgabenerfüllung und des Qualitätssicherungssystems. Sie dienen zugleich der regelmäßig<br />

durchzuführenden Evaluation durch externe Begutachtungen.<br />

(4) Maßnahmen zur Verbesserung des Qualitätsmanagements, vor allem in Bezug auf Lehre und<br />

Studium, können auch im Rahmen von Zielvereinbarungen berücksichtigt werden.<br />

Abschnitt 4<br />

Hochschulgrade, Promotion und Habilitation<br />

§ 26<br />

Hochschulgrade<br />

(1) Aufgrund von Hochschulprüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss<br />

erworben wird, verleiht die Hochschule einen Bachelorgrad. Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein<br />

weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleiht die Hochschule einen Mastergrad.

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