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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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(3) Für alle geeigneten Studiengänge sind in den Prüfungsordnungen die Voraussetzungen zu<br />

bestimmen, unter denen eine innerhalb der Regelstudienzeit abgelegte Abschlussprüfung im Falle des<br />

Nichtbestehens als nicht unternommen gilt (Freiversuch). Eine im Freiversuch bestandene Prüfung<br />

kann zur Notenverbesserung wiederholt werden.<br />

(4) Die Prüfungsordnungen sehen die Möglichkeit vor, bei Nachweis körperlicher Beeinträchtigungen<br />

und Behinderungen ganz oder teilweise Prüfungsleistungen in der vorgesehenen Form durch<br />

gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form zu ersetzen.<br />

(5) Die Prüfungsordnung ist der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde vor<br />

Inkrafttreten anzuzeigen. Das <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung kann<br />

insbesondere zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit einander entsprechender Studien- und<br />

Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse durch Rechtsverordnung Näheres zur Gestaltung von<br />

Prüfungsordnungen bestimmen.<br />

§ 22<br />

Einstufungsprüfung; Anerkennung von Leistungen; Hochschulwechsel<br />

(1) In einer besonderen Hochschulprüfung (Einstufungsprüfung) können Studienbewerber<br />

nachweisen, dass sie über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die eine Einstufung in ein höheres<br />

Fachsemester rechtfertigen.<br />

(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene Studienleistung wird auch durch die<br />

erfolgreiche Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese der<br />

entsprechenden Leistung des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit wird bei<br />

Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Hochschule, bei<br />

Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, von der <strong>für</strong> die Prüfung<br />

zuständigen Stelle festgestellt.<br />

(3) Zum Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen des Präsenz- und des Fernstudiums wird ein<br />

Leistungspunktsystem eingeführt, das auch die Übertragung erbrachter Leistungen auf andere<br />

Studiengänge derselben oder einer anderen Hochschule ermöglicht.<br />

(4) Bei einem Hochschulwechsel entscheidet die Hochschule, an der das Studium fortgesetzt werden<br />

soll, über die Anerkennung von Leistungen des vorangegangenen Studiums. Leistungen sind<br />

anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden. Bei einem Studiengangwechsel gelten<br />

die Sätze 1 und 2 entsprechend.<br />

(5) Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, sind<br />

anzuerkennen, sofern sie sich nicht wesentlich unterscheiden.<br />

(6) Außerhalb des Hochschulwesens erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten sind bis zu 50 Prozent<br />

auf ein Hochschulstudium anzurechnen, wenn sie nach Inhalt und Niveau dem Teil des Studiums<br />

gleichwertig sind, der ersetzt werden soll.<br />

§ 23<br />

Wissenschaftliche Weiterbildung<br />

(1) Die Hochschulen sollen zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher, künstlerischer und beruflicher<br />

Qualifikationen oder zur Heranbildung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses<br />

Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln. Die Inhalte der wissenschaftlichen<br />

Weiterbildung sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische<br />

Erfahrungen und Bedürfnisse einbeziehen.<br />

(2) Weiterbildende Studiengänge vermitteln einen weiteren Hochschulabschluss. Sie stehen<br />

Absolventen eines ersten Hochschulstudiums offen und werden durch Studien- und<br />

Prüfungsordnungen geregelt.

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