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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den<br />

<strong>für</strong> Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.<br />

(2) Jeder Studierende wird einem Mentor zugeordnet, der ihn während seines Studiums nach Bedarf<br />

insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung<br />

seines Studiums beratend unterstützt. Mentoren gehören dem Fachbereich des Studierenden an; sie<br />

können Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiter sowie geeignete wissenschaftliche oder<br />

künstlerische Hilfskräfte sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des<br />

Studiums an der Hochschule.<br />

§ 20<br />

Prüfungen<br />

(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine<br />

kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier<br />

Jahren findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen werden<br />

in der Regel studienbegleitend durchgeführt. In den Diplom- und Magisterstudiengängen und in<br />

Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt der Übergang in das<br />

Hauptstudium in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus.<br />

(2) Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende<br />

Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfung<br />

nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden Frist erfolgreich abgelegt, so findet §<br />

13 Abs. 5 Nr. 1 Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung einer Prüfungsfrist vom<br />

Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Prüfungsordnungen legen darüber hinaus fest, in welchen<br />

Fällen eine angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist zu gewähren ist.<br />

(3) § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer <strong>für</strong> die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden,<br />

sofern die <strong>für</strong> die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />

(5) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige<br />

wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und<br />

Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen<br />

werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die<br />

selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.<br />

§ 21<br />

Prüfungsordnungen <strong>für</strong> Hochschulprüfungen<br />

(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Die<br />

Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der<br />

Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />

Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />

des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),<br />

geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie der<br />

Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),<br />

geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), ermöglichen.<br />

(2) Prüfungsordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des<br />

Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung ist<br />

insbesondere zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 17 Abs. 3 unvereinbare<br />

Regelstudienzeit vorsieht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer<br />

eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung der <strong>für</strong> die Hochschulen<br />

zuständigen obersten Landesbehörde. Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.

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