Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...
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Regelstudienzeit beenden können. Die Hochschule soll bei der Studienberatung insbesondere mit den<br />
<strong>für</strong> Berufsberatung und staatliche Prüfungen zuständigen Stellen zusammenwirken.<br />
(2) Jeder Studierende wird einem Mentor zugeordnet, der ihn während seines Studiums nach Bedarf<br />
insbesondere in der Studiengestaltung, bei der zeitlichen Planung und der inhaltlichen Ausrichtung<br />
seines Studiums beratend unterstützt. Mentoren gehören dem Fachbereich des Studierenden an; sie<br />
können Hochschullehrer, Akademische Mitarbeiter sowie geeignete wissenschaftliche oder<br />
künstlerische Hilfskräfte sein. Die Zuordnung erfolgt innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des<br />
Studiums an der Hochschule.<br />
§ 20<br />
Prüfungen<br />
(1) Das Studium wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche Prüfung oder eine<br />
kirchliche Prüfung abgeschlossen. In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier<br />
Jahren findet bis zum Ende des zweiten Studienjahres eine Zwischenprüfung statt. Prüfungen werden<br />
in der Regel studienbegleitend durchgeführt. In den Diplom- und Magisterstudiengängen und in<br />
Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, setzt der Übergang in das<br />
Hauptstudium in der Regel die erfolgreiche Ablegung der Zwischenprüfung voraus.<br />
(2) Hat ein Studierender eine nach der Prüfungsordnung erforderliche studienbegleitende<br />
Prüfungsleistung, eine Zwischen- oder Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden oder die Prüfung<br />
nicht innerhalb einer in der Prüfungsordnung zu bestimmenden Frist erfolgreich abgelegt, so findet §<br />
13 Abs. 5 Nr. 1 Anwendung. Dies gilt nicht, wenn die Überschreitung einer Prüfungsfrist vom<br />
Studierenden nicht zu vertreten ist. Die Prüfungsordnungen legen darüber hinaus fest, in welchen<br />
Fällen eine angemessene Verlängerung der Prüfungsfrist zu gewähren ist.<br />
(3) § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />
(4) Hochschulprüfungen können vor Ablauf einer <strong>für</strong> die Meldung festgelegten Frist abgelegt werden,<br />
sofern die <strong>für</strong> die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind.<br />
(5) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an der Hochschule hauptberuflich tätige<br />
wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragte und in der beruflichen Praxis und<br />
Ausbildung erfahrene Personen befugt. Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen<br />
werden, die Lehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die<br />
selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.<br />
§ 21<br />
Prüfungsordnungen <strong>für</strong> Hochschulprüfungen<br />
(1) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der Fachbereiche abgelegt. Die<br />
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der<br />
Regelstudienzeit vollständig abgelegt werden kann. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.<br />
Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme der Schutzfristen aus § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1<br />
des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),<br />
geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), sowie der<br />
Fristen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748),<br />
geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970), ermöglichen.<br />
(2) Prüfungsordnungen werden von dem nach der Grundordnung zuständigen Organ des<br />
Fachbereichs erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Die Genehmigung ist<br />
insbesondere zu versagen, wenn die Prüfungsordnung eine mit § 17 Abs. 3 unvereinbare<br />
Regelstudienzeit vorsieht. Prüfungsordnungen, die Grundlage von Prüfungen sind, aufgrund derer<br />
eine Laufbahnbefähigung verliehen wird, bedürfen der Genehmigung der <strong>für</strong> die Hochschulen<br />
zuständigen obersten Landesbehörde. Satz 2 und § 18 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.