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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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Teilzeitstudierender soll semesterweise oder <strong>für</strong> jeweils ein Studienjahr ermöglicht werden. Für<br />

Studiengänge, die in Teilzeitform angeboten werden, oder bei einer Immatrikulation als<br />

Teilzeitstudierender ist die Regelstudienzeit nach Absatz 3 entsprechend zu verlängern. Von Absatz 3<br />

abweichende Regelstudienzeiten dürfen im Übrigen bei entsprechender studienorganisatorischer<br />

Gestaltung im Ausnahmefall festgesetzt werden.<br />

(5) Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedürfen der Genehmigung der <strong>für</strong> die<br />

Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Studiengänge, die Gegenstand<br />

einer Zielvereinbarung zwischen der Hochschule und dem <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen Mitglied<br />

der Landesregierung sind; die Einrichtung, Änderung und Aufhebung dieser Studiengänge sind der <strong>für</strong><br />

die Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde abweichend von Satz 1 rechtzeitig<br />

anzuzeigen.<br />

(6) Neu eingerichtete und wesentlich geänderte Bachelor- und Masterstudiengänge sind durch eine<br />

anerkannte unabhängige Einrichtung daraufhin zu überprüfen, ob fachlich-inhaltliche<br />

Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Abschlüsse gewährleistet sind (Akkreditierung).<br />

Künstlerische Studiengänge an Kunsthochschulen sollen akkreditiert werden. Im Rahmen der<br />

Akkreditierung sind auch die Schlüssigkeit des Studienkonzepts und die Studierbarkeit des Studiums<br />

unter Einbeziehung des Selbststudiums, die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Vergabe von Leistungspunkten<br />

sowie die wechselseitige Anerkennung von Leistungen bei einem Hochschul- oder<br />

Studiengangwechsel zu überprüfen und zu bestätigen. Die Akkreditierung ist regelmäßig und in<br />

angemessenen Zeitabständen zu wiederholen (Reakkreditierung). Wird die Akkreditierung oder<br />

Reakkreditierung verweigert, entscheidet die <strong>für</strong> die Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde<br />

gemäß Absatz 5 Satz 1 über die Aufhebung des Studienganges. Das Gleiche gilt, wenn<br />

Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.<br />

§ 18<br />

Studienordnungen<br />

(1) Für jeden Studiengang stellen die Fachbereiche eine Studienordnung auf. Diese regelt auf der<br />

Grundlage der Prüfungsordnung Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den<br />

Studiengang eingeordneten berufspraktischen Studienphase. Die Studieninhalte sind so zu<br />

bestimmen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Belange<br />

Studierender mit Kinderbetreuungs- und Pflegepflichten sind zu berücksichtigen.<br />

(2) Die Studienordnungen werden von dem in der Grundordnung bestimmten Organ des Fachbereichs<br />

erlassen und bedürfen der Genehmigung des Präsidenten. Studienordnungen <strong>für</strong> Studiengänge, die<br />

auf den Erwerb einer Laufbahnbefähigung hinführen, sind der <strong>für</strong> die Hochschulen zuständigen<br />

obersten Landesbehörde anzuzeigen. Diese kann Änderungen verlangen, wenn die Studienordnung<br />

nicht gewährleistet, dass die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erfüllt<br />

sind. Fordert sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage zu Änderungen auf, tritt die<br />

Studienordnung nach Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Hochschule in Kraft.<br />

(3) Ordnungen über den Zugang oder die Zulassung zu einem Masterstudiengang sind der <strong>für</strong> die<br />

Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde rechtzeitig vor dem vorgesehenen Inkrafttreten<br />

anzuzeigen.<br />

§ 19<br />

Studienberatung<br />

(1) Die Hochschule informiert Studienberechtigte über die Vorzüge eines Hochschulstudiums. Sie<br />

unterrichtet Studienbewerber sowie Studierende über die Studienmöglichkeiten sowie über Inhalte,<br />

Aufbau und Anforderungen eines Studiums. Während des gesamten Studiums unterstützt sie die<br />

Studierenden durch eine studienbegleitende fachliche Beratung. Die Studierenden sind so zu beraten<br />

und zu betreuen, dass sie ihr Studium zielgerichtet auf den Studienabschluss hin gestalten und in der

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