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Brandenburgisches Hochschulgesetz – BbgHG - Ministerium für ...

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(6) Die Studierendenschaften der Brandenburger Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer<br />

gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der<br />

Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Sprecherrat.<br />

Abschnitt 3<br />

Studium, Lehre, Prüfungen<br />

§ 16<br />

Ziel des Studiums; Studienreform<br />

(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten vorbereiten und ihnen die<br />

da<strong>für</strong> erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu<br />

wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zu selbstständigem Denken und zu verantwortlichem<br />

Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen, den natürlichen Lebensgrundlagen<br />

verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.<br />

(2) Die Hochschulen haben die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen Stellen<br />

und der Wirtschaft Inhalt und Form des Studiums im Hinblick auf die Entwicklung in Wissenschaft und<br />

Kunst, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt<br />

zu überprüfen und weiterzuentwickeln.<br />

§ 17<br />

Studiengänge<br />

(1) Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Als<br />

berufsqualifizierend gilt auch der Abschluss eines Studienganges, durch den die fachliche Eignung <strong>für</strong><br />

einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird. Soweit das<br />

jeweilige Studienziel eine berufspraktische Studienphase erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des<br />

Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und in den Studiengang einzuordnen. Für einen neuen<br />

Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die entsprechende<br />

Prüfungsordnung genehmigt ist.<br />

(2) In den Prüfungsordnungen sind die Studienzeiten vorzusehen, in denen ein erster<br />

berufsqualifizierender Abschluss erworben werden kann (Regelstudienzeit). Die Regelstudienzeit<br />

schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufs-praktischen Tätigkeit, praktische<br />

Studiensemester und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend <strong>für</strong> die Gestaltung der Studiengänge, die<br />

Sicherstellung des Lehrangebots, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie <strong>für</strong> die Ermittlung und<br />

Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studierendenzahlen bei der<br />

Hochschulplanung.<br />

(3) Die Regelstudienzeit beträgt bei Studiengängen, die zu einem Bachelorgrad führen, mindestens<br />

drei und höchstens vier Jahre. Bei Studiengängen, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die<br />

Regelstudienzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. Bei konsekutiven Studiengängen,<br />

die zu Graden nach den Sätzen 1 und 2 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens fünf<br />

Jahre. Abweichend von Satz 3 können in künstlerischen Kernfächern an der Hochschule <strong>für</strong> Film und<br />

Fernsehen Potsdam-Babelsberg auf Antrag der Hochschule konsekutive Bachelor- und<br />

Masterstudiengänge mit einer Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren eingerichtet werden.<br />

Bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit<br />

höchstens vier Jahre, bei anderen Studiengängen, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen,<br />

höchstens vierundeinhalb Jahre.<br />

(4) Die Hochschulen können da<strong>für</strong> geeignete Studiengänge so organisieren und einrichten, dass<br />

Studierenden, die wegen persönlicher Gründe nicht in der Lage sind, ein Vollzeitstudium zu betreiben,<br />

ein Studium auch in Teilzeitform möglich wird. Die Hochschulen sollen darüber hinaus eine<br />

Immatrikulation oder Rückmeldung als Teilzeitstudierender zulassen, wenn der Antragsteller<br />

entsprechende persönliche Gründe nachweist. Die Immatrikulation oder Rückmeldung als

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