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Selbstverpflichtung statt Umweltgesetzgebung - Prof. Dr. Hans ...

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<strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

<strong>statt</strong><br />

<strong>Umweltgesetzgebung</strong><br />

In Deutschland<br />

Hausarbeit zum Erwerb eines Leistungsscheins an der wirtschaft- und<br />

sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Potsdam<br />

Lehrstuhl für Finanzwissenschaften<br />

<strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Hans</strong>-Georg Persen<br />

Eingereicht von:<br />

Arman Kaschanian<br />

Kantstr.11H, 14471 Potsdam<br />

Potsdam, den 23.12.2005


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung..........................................................................................................3<br />

2. Das Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en.............................................4<br />

2.1 Der Staat als Initiator......................................................................................4<br />

2.2 <strong>Selbstverpflichtung</strong>en durch <strong>Dr</strong>uckmittel des Staates....................................5<br />

2.3 <strong>Selbstverpflichtung</strong> unabhängig vom staatlichen Einfluss.............................6<br />

2.3.1Freiwillige Maßnahmen ohne staatlichen Einfluss...................................6<br />

2.3.2 <strong>Selbstverpflichtung</strong>en anlässlich potentieller hoheitlicher Maßnahmen..7<br />

3. Aspekte zum Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en.............................7<br />

3.1 Seitens des Staates...........................................................................................7<br />

3.2 Seitens der Wirtschaft......................................................................................8<br />

4. Nachteile von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en..................................................................9<br />

5.Die Rechtsnatur von Umweltabsprachen............................................................10<br />

6. Effizienz von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en.................................................................12<br />

7.Kartellrechtliche Problematik.............................................................................14<br />

2


1.Einführung<br />

Es ist in den letzten Jahren allgemein die Überzeugung entstanden, dass ein<br />

flächendeckender Umweltschutz weder wünschenswert noch realisierbar ist. Aus<br />

diesem Grund hat sich das Umweltrecht zu einem Experimentierfeld für neue<br />

politische und rechtliche Instrumente entwickelt. Da von staatlicher Seite verstärkt<br />

auf die Instrumentalisierung der gesellschaftlichen Selbstregulierung gesetzt wird,<br />

ist das Instrument der Selbstregulierung in der Umweltpolitik sehr populär<br />

geworden.<br />

Allgemein gesagt handelt es sich bei <strong>Selbstverpflichtung</strong> um Formen<br />

einvernehmlicher Verhaltensabstimmung zwischen Staat und Wirtschaft, d.h. das<br />

sich führende Unternehmen einer Branche darauf einigen ein bestimmtes Ziel zu<br />

erreichen. Die Ausgestaltung dieser Verhaltensabstimmungen kann sich<br />

hinsichtlich der Art der staatlichen Beteiligung, dem Grad der Verbindlichkeit,<br />

sowie der Funktion jedoch stark unterscheiden. Dies spiegelt sich auch in der<br />

terminologischen Vielfalt wieder: Selbstbindungsabkommen, Selbstbeschränkung,<br />

freiwillige Vereinbarung, Absprachen, gentlemen’s agreements, werden teilweise<br />

als identische und teilweise als sehr unterschiedliche Phänomene bezeichnet 1 . Das<br />

Auftreten von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en der Wirtschaft im Umweltbereich reicht bis<br />

an den Anfang der 70er Jahre und damit an den Beginn der Umweltpolitik<br />

zurück 2 . In der Folgezeit stieg die Zahl kontinuierlich an, so dass allein in der<br />

Bundesrepublik Deutschland seit Beginn der 80er Jahre je nach Zählweise<br />

zwischen 50 und 100 sogenannte <strong>Selbstverpflichtung</strong>en abgegeben worden, mit<br />

denen die Erklärenden Bereichsspezifisch umweltfreundliches Verhalten<br />

Zusagen 3 .<br />

Trotz der inzwischen starken Verbreitung sind die Positionen konträr. Teilweise<br />

werden <strong>Selbstverpflichtung</strong>en als unbürokratisches und flexibles Instrument<br />

gelobt, welches die freien Kräfte des Marktes und die eigenverantwortliche<br />

Innovationskraft der Wirtschaft dem Umweltschutz zu nutze macht. Auf diesem<br />

Wege könnten kostengünstig entscheidende Umweltentlastungen erreicht werden.<br />

1<br />

Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S.1<br />

2<br />

Frenz, <strong>Selbstverpflichtung</strong> der Wirtschaft 2001, S.1<br />

3<br />

Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.29<br />

3


Für die Gegenposition bedeutet die Verwendung von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en die<br />

Kapitulation der Umweltpolitik vor den Interessen der Industrie, die Aushebelung<br />

demokratischer Entscheidungsverfahren und rechtstaatlicher Grundsätze.<br />

In Absolutheit kann wohl keine der beiden Positionen als zutreffend erachtet<br />

werden. Eine empirische Untersuchung nahezu aller bis zum Jahre 2001<br />

vorliegenden <strong>Selbstverpflichtung</strong>en hat ergeben, dass zwischen 69 und 83% als<br />

erfolgreich zu bezeichnen sind 4 .<br />

Es stellt sich damit die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welcher<br />

konkreten Ausgestaltung das Instrument der <strong>Selbstverpflichtung</strong> tatsächlich<br />

geeignet ist, umweltpolitische Ziele zu erreichen und welche rechtlichen Grenzen<br />

dem Einsatz von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en entgegenstehen.<br />

2.Das Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

2.1 Der Staat als Initiator<br />

Bei dem allergrößten Teil der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en in Deutschland ist die Rolle<br />

des Staates die eines Initiators, d.h. er regt in irgendeiner Form das Handeln der<br />

Industrie an, ohne jedoch als formeller Partner an der letztendlich bewirkten<br />

Aktion beteiligt zu sein 5 . Im Regelfall enthalten solche Initiativen<br />

unmissverständlich die Aufforderung, <strong>Selbstverpflichtung</strong>en zu beraten und<br />

einzugehen. Dies kann in ganz unterschiedlicher Weise geschehen. Der erste<br />

Anstoß kann in Gesprächen mit der Wirtschaft mündlich oder im Rahmen eines<br />

förmlichen Beschlusses der Bundesregierung, in Sitzungen des Bundestages,<br />

bisweilen in durch Bundestagsdrucksachen und -Plenarprotokollen<br />

dokumentierten Bundestagsbeschlüssen oder durch eine Presseerklärung der<br />

Bundesregierung, sogar auch in Gesetzesbegründungen zu Verordnungsermächtigungen<br />

erfolgen 6 .<br />

2.2 <strong>Selbstverpflichtung</strong>en durch <strong>Dr</strong>uckmittel des Staates<br />

4 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S.1ff<br />

5 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S. 149<br />

6 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S97ff<br />

4


Eine weitere Möglichkeit für das Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en ist<br />

das der Staat, im Falle der Verweigerung einer <strong>Selbstverpflichtung</strong>, damit droht<br />

Normen zu schaffen. Durch die <strong>Dr</strong>ohung mit Rechtsformen können die Inhalte<br />

mehr oder weniger beeinflusst werden. Das <strong>Dr</strong>ohpotential des Staates und der<br />

Grad der Beeinflussung der Wirtschaft hängt davon ab, wie glaubhaft die<br />

<strong>Dr</strong>ohung ist. Die Glaubhaftigkeit wiederum hängt von den Kompetenzen zur<br />

Rechtsetzung und von der politischen Konstellation der an der Rechtsetzung<br />

beteiligten Organe ab 7 .<br />

In anderen Fällen wird die <strong>Dr</strong>ohung mit dem Normerlass kombiniert, mit einer<br />

Mischung aus Überzeugungsarbeit und moralischen wie psychologischen <strong>Dr</strong>uck<br />

auf den Verhandlungspartner. So appellierte die staatliche Seite beispielsweise im<br />

Vorfeld von Absprachen zum Verzicht auf umweltgefährdende oder<br />

gesundheitsschädliche Stoffe immer wieder an das Verantwortungsbewusstsein<br />

der beteiligten Wirtschaftskreise. Z.B. gingen dem Kohlenstoffdioxid-Abkommen<br />

mehrere Appelle an die Wirtschaft voraus, ihren Beitrag zu leisten, um eine<br />

weitere Erwärmung der Erdatmosphäre zu verhindern.<br />

Gravierender kann sich für die Betroffenen eine Ausrichtung der öffentlichen<br />

Nachfrage nach Produkten und Dienstleistungen an dem Ziel auswirken, das<br />

durch die Absprache erreicht werden soll. Diese Beeinflussungsform ist im<br />

Rahmen der Absprache zur Substitution von Asbest in Zementprodukten praktisch<br />

geworden. Die staatliche Seite drohte der Zementindustrie nicht nur mit einem<br />

gesetzlichen Verbot von Asbest, sondern fragte parallel dazu als Nachfrager von<br />

Bauleistungen nur noch asbestfreie Produkte nach 8 .<br />

2.3 <strong>Selbstverpflichtung</strong>en unabhängig vom staatlichen Einfluss<br />

2.3.1 Freiwillige Maßnahmen ohne staatliche Beteiligung<br />

Als ein Mittel staatlicher Umweltpolitik kommen naturgemäß nur solche<br />

freiwilligen Maßnahmen in betracht, die der Staat unter Zuhilfenahme des ihm zu<br />

7 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S97ff<br />

8 Köpp, Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft 2001, S75ff<br />

5


Verfügung stehenden hoheitlichen Instrumentariums veranlasst. Kennzeichnend<br />

für eine <strong>Selbstverpflichtung</strong> ist in sofern der staatliche Anreiz in Form<br />

angedrohter ordnungsrechtlicher oder fiskalischer Maßnahmen oder auch das in<br />

Aussicht stellen von Vergünstigungen 9 . Daher treten <strong>Selbstverpflichtung</strong>en, die<br />

völlig unabhängig vom staatlichen Einfluss zustande kommen, eher selten auf. Sie<br />

sind idealistischer Natur, wenngleich sich die beteiligten Wirtschaftsunternehmen<br />

durchaus Vorteile versprechen mögen; sei es auch nur durch ein besseres Image<br />

gegenüber staatlichen Stellen. Primäre Zielrichtung solcher nicht staatlich<br />

angestoßenen <strong>Selbstverpflichtung</strong>en ist es aber eine positive Wirkung bei privaten<br />

zu erreichen.<br />

Aus diesem Grund können sich solche <strong>Selbstverpflichtung</strong>en, im bereits als<br />

Anwendungsfeld etablierten Umweltbereich tendenziell in dem Maße vermehren,<br />

in dem das Umweltbewusstsein der Verbraucher und dementsprechend deren<br />

Anforderungen an ein umweltfreundliches Verhalten von Unternehmen<br />

zunehmen. Dann ist es am ehesten denkbar, dass <strong>Selbstverpflichtung</strong>en gänzlich<br />

ohne staatliche Anregung bzw. Förderung und aus dieser Sicht völlig freiwillig<br />

eingegangen werden. Solche <strong>Selbstverpflichtung</strong>en werden in erster Linie den<br />

Verbrauchern gegenüber abgegeben, weniger dem Staat gegenüber, außer er<br />

macht sich in einem Bereich das Umweltbewusstsein der Verbraucher für eigene<br />

Zwecke zunutze und schafft ein staatliches Zertifizierungsverfahren. Ein Beispiel<br />

dafür ist die Umweltzeichenverordnung. Dann aber gibt er durch diesen<br />

Verfahrensrahmen immerhin eine gesicherte und vorsehbare Basis für eine<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong> Privater und auch Nutzen durch die Verleihung eines<br />

Zeichens. Er schafft damit Hilfe und Anreiz, diese Verpflichtung einzugehen, so<br />

dass die Grenze zu staatlich angestoßenen <strong>Selbstverpflichtung</strong>en verschwimmt 10 .<br />

2.3.2 <strong>Selbstverpflichtung</strong>en anlässlich potentieller hoheitlicher Maßnahmen<br />

Ein wesentlicher Grund für das Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en ist<br />

regelmäßig die Befürchtung , andernfalls werde das von der Wirtschaft erwartete<br />

Verhalten auf dem Gesetzeswege erzwungen. Insofern dient die<br />

9 Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.95<br />

10 Frenz, <strong>Selbstverpflichtung</strong> der Wirtschaft 2001, S.53ff<br />

6


<strong>Selbstverpflichtung</strong> der Vermeidung von Rechtsakten, weswegen sie auch als<br />

„regulative“ oder „normsetzende Umweltabsprache bezeichnet wird 11 .<br />

3.Aspekte zum Zustandekommen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

3.1 Seitens des Staates<br />

Aufgrund ihrer Komplexität können umweltrechtlicher Problemstellungen auf<br />

gesetzgeberischer Ebene oft nur mittels unbestimmter Rechtsbegriffe und<br />

Abwägungsklauseln gehandhabt werden, was sich auf der Vollzugsebene<br />

teilweise als problematisch erweist. Ursache dieser Probleme ist das dem Staat<br />

entscheidungsfindige Informationen fehlen, die nur das Unternehmen besitzt und<br />

ohne dessen Mithilfe für den Staat gar nicht oder nur mit erheblichen Aufwand zu<br />

ermitteln sind. Kooperation ist ergo Mittel zur Gewinnung von Informationen, die<br />

zur Reduzierung der Komplexität notwendig sind. Durch diesen<br />

Informationsgewinn wird die Gefahr verringert, bei der Entscheidungsfindung<br />

von falschenVoraussetzungen auszugehen.<br />

Weiterhin sprechen der Zeit- und Flexibilitätsaspekt für die Initiierung von<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen. So können umweltfreundliche Sofortprogramme<br />

ermöglicht werden, wo andernfalls aufgrund langwieriger Gesetz- und<br />

Verordnungsgebungsverfahren umweltschützende Maßnahmen auf unbestimmte<br />

Zeit hin verschoben würden. Diesem Faktor wird in einer Zeit beschleunigten<br />

Wandels immer mehr Bedeutung zugemessen. Außerdem können die<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong>en problemlos modifiziert werden, da sie nicht an rechtliche<br />

Verbindlichkeiten gebunden sind. <strong>Selbstverpflichtung</strong>en ermöglichen jedoch nicht<br />

nur in zeitlicher Hinsicht eine erhöhte Flexibilität, sondern auch unter dem<br />

Gesichtspunkt, dass im Rahmen von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en besser auf die<br />

jeweiligen Gegebenheiten der verschiedenen Branchen eingegangen werden kann<br />

11 Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.96<br />

7


als es mit einer allgemeinen gesetzlichen Regelung möglich wäre, daher wird dem<br />

Instrument eine höhere Zielgenauigkeit zugeschrieben 12 .<br />

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der Kostenfaktor. <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

entlasten den Staatshaushalt, indem gegenüber normative Regelungen Personalund<br />

Verwaltungskosten eingespart werden können. Diese Einsparungen rühren<br />

daher, dass der Verwaltungs- und Kontrollaufwand reduziert sowie<br />

Rechtsstreitigkeiten vermieden werden 13 .<br />

In vielen Situationen in der Umweltpolitik ist absehbar, dass eine gesetzliche<br />

Regelung nicht durchsetzbar ist oder aufgrund einer Vielzahl entgegenstehender<br />

Sachzwänge nicht zustande kommen wird. In diesen Fällen ist es die einzige<br />

Alternative, durch Gespräche mit den Verbänden zu einer Lösung des Problems<br />

zu gelangen. Nebeneffekt dieses Vorgehens ist zudem, dass das jeweilige<br />

Umweltproblem durch Presseberichte über die Verhandlungen ins öffentliche<br />

Bewusstsein gerückt wird.<br />

3.2 Seitens der Wirtschaft<br />

Auch aus Sicht der Wirtschaft liegt der entscheidende Vorteil von<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong>en in ihrer Flexibilität. Sie eröffnen der Wirtschaft<br />

Handlungsspielräume insbesondere bei Branchen- und Verbandszusagen, da sie<br />

wahlweise am Produkt oder am Produktionsverfahren ansetzen, nach<br />

Betriebsgröße variieren, als Rahmen- oder Stufenplan mit Kontrollschritten oder<br />

in Kombination mit Beihilfen und sonstigen flankierenden Maßnahmen<br />

ausgestaltet werden kann. Erforderliche Maßnahmen können an der<br />

Kostengünstigsten Stelle vorgenommen werden, wobei gerade der Verband die<br />

Möglichkeit hat, das Gesamtvolumen nach Kostengesichtspunkten und<br />

Leistungsfähigkeit seiner Mitgliedsunternehmen auf diese zu verteilen bzw.<br />

Defizite einzelner im Verband auszugleichen 14 .<br />

Ein weiterer Punkt, der das Mittel der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en für die Industrie<br />

reizvoll macht, ist die Möglichkeit, die freiwillig übernommenen Verpflichtungen<br />

12 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S.30ff<br />

13 Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme im Umweltrecht – unter<br />

besonderer Berücksichtigung der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en 2001, S.227<br />

14 Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.85ff<br />

8


werbewirksam zu nutzen. Man hofft, durch eine umweltfreundliche Gestaltung<br />

der Produktpalette und des Unternehmensimages Marktvorteile zu erlangen.<br />

Außerdem können die Unternehmen durch die Wahl des richtigen Zeitpunktes<br />

ihrer Zusage auf aktuelle Umweltthemen reagieren ihr „Öko“- Produkt besser auf<br />

dem Markt etablieren oder auch Negativdiskussionen um ihre Produkte zu<br />

entschärfen.<br />

Ein unedler, aber durchaus praxisrelevanter Beweggrund ist der von<br />

Zeitverzögerung. Indem man sich auf Gespräche einlässt, die auf die Abgabe einer<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong> abzielen, und Kooperationsbereitschaft signalisiert, hofft man,<br />

eine gesetzliche Regelung abwenden zu können 15 . Wenn sich damit die<br />

Beschränkung für das Unternehmen schon nicht vollkommen vermeiden lässt, so<br />

wird die letztendlich abzugebende <strong>Selbstverpflichtung</strong> jedoch im Zweifel einen<br />

milderen Regelungsinhalt haben.<br />

4. Nachteile von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

Als Nachteile werden grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedenken angeführt,<br />

die sich aus fundamentalen verfassungsrechtlichen Prinzipien wie dem<br />

Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergeben 16 .<br />

Über Hoheitsrechte wird im Wege von Handlungen disponiert, indem künftiges<br />

Recht als Tauschobjekt behandelt wird. Notwendige staatliche Maßnahmen<br />

werden verschleppt, da das Regelungsniveau abgesenkt wird, d.h. die<br />

Unternehmen werden gegenüber den Vertretern des Umweltschutzes nicht mehr<br />

eingestehen als die wirtschaftliche Lage zulässt.<br />

Hinzu kommt, dass <strong>Selbstverpflichtung</strong>en auf Seiten der Wirtschaft institutionell<br />

schlecht beherrschbar sind. Es besteht die Gefahr des Trittbrettfahrertums 17 ;<br />

gegenüber diesen keine Sanktionsmöglichkeiten weder von Seiten der Verbände<br />

noch von Seite des Staates bestehen.<br />

15 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S.33/34<br />

16 Instrumente des Umweltrechts, Dokumentation zur 24. wissenschaftl. Fachtagung der<br />

Gesellschaft für Umweltrecht e.V., Berlin 2000, S.108<br />

17 Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme im Umweltrecht – unter besonderer<br />

Berücksichtigung der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en 2001, S.227<br />

9


Ein weiteres Problem kann aus der engen Zusammenarbeit des Staates mit der<br />

Wirtschaft entstehen, denn der Kooperation ist stets die Gefahr der Kollaboration<br />

inhärent. Das bedeutet, dass zu enge Zusammenarbeit es der staatlichen Seite<br />

erschwert, notwendige Maßnahmen einseitig zu treffen. Voraussetzung für<br />

anspruchsvolle <strong>Selbstverpflichtung</strong>en, die sich nicht in bloßen Leerformeln<br />

erschöpfen, ist daher eine starke Verhandlungsposition des Staates. Wenn die<br />

staatliche Seite sich zu sehr auf die Ebene der Kooperation konzentriert, verliert<br />

das <strong>Dr</strong>ohpotential des Regelungserlasses an Glaubwürdigkeit.<br />

Eng mit dem Problem der Kollaboration verbunden ist die Gefahr, dass im<br />

Rahmen von Verhandlungen Abstriche an umweltpolitische Forderungen gemacht<br />

werden und damit Absprachen hinter dem ökologisch Erforderlichen und<br />

Möglichen zurückbleiben. Das Ergebnis ist eine Reduktion auf den kleinsten<br />

gemeinsamen Nenner 18 .<br />

Durch diese Interessenverflechtung zwischen Staat und Wirtschaft besteht auch<br />

die Gefahr, dass <strong>Dr</strong>ittinteressen (z.B. Individualverbraucher) auf der Strecke<br />

bleiben.<br />

5.Die Rechtsnatur von Umweltabsprachen<br />

Rechtlich verbindliche <strong>Selbstverpflichtung</strong>en setzen die Bereitschaft der<br />

Wirtschaft und des Staates voraus, deren rechtliche Voraussetzungen und Folgen<br />

in Kauf zu nehmen 19 . Der Reiz der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en lag bislang aber darin,<br />

formale rechtliche Kategorien auszublenden.<br />

Es ist also nicht selbstverständlich, dass sich <strong>Selbstverpflichtung</strong>en überhaupt an<br />

rechtlichen Vorgaben messen lassen müssen. In der Literatur wird immerhin<br />

verschiedentlich betont, dass es sich bei ihnen um Absprachen (gentlemen’s<br />

agreements) handele, die lediglich auf die „tatsächlichen Wirkungen“ ausgerichtet<br />

seien. Man könnte das so verstehen, dass die Absprachen dem Recht insgesamt<br />

entzogen seien, weil sie sich lediglich im politsch-gesellschaftlichen Bereich<br />

bewegen. Dies ist jedoch nicht der Fall, die Absprachen bewegen sich nicht im<br />

rechtsfreien Raum. Selbst wenn die Absprachepartner eine wechselseitige<br />

18 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S. 35<br />

19 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S.25<br />

10


echtliche Bindung nicht eingehen wollen, müssten sich die faktischen<br />

Auswirkungen der Absprachen an der Rechtsordnung messen lassen 20 .<br />

Eine Reihe von Absprachen zeichnen sich dadurch aus, dass sie neben der<br />

zwischen Behörden und Unternehmen/Verbänden (vertikale Ebene) getroffenen<br />

Abrede, auch Absprachen zwischen den einzelnen Unternehmen/ Verbände<br />

(horizontale Ebene) aufweisen. Diese horizontalen Absprachen dienen häufig dem<br />

Zweck, die in der vertikalen Ebene übernommenen Pflichten zu konkretisieren<br />

und Fragen der Finanzierung zu regeln. Mitunter sind diese beiden Ebenen<br />

dergestalt in einer einzigen <strong>Selbstverpflichtung</strong>serklärung miteinander verwoben,<br />

dass sich die beteiligten Unternehmen – vergleichbar einem mehrseitigen Vertrag<br />

– wechselseitig und auch gegenüber den Behörden bestimmte Leistungen<br />

zusagen 21 .<br />

Als Beispiel sei hier die Batterie-Selbstbindung genannt, in der sich die beteiligten<br />

Batteriehersteller, -importeure und der Handel gemeinsam und jeder für sich zu<br />

konkreten Maßnahmen verpflichten. Als Adressat der Erklärung wird die<br />

Bundesregierung genannt. Um eine Verpflichtung gegenüber den beteiligten<br />

staatlichen Institutionen zu begründen, hätte eine gemeinsame Erklärung der<br />

beteiligten Unternehmen genügt. Wenn sich darüber hinaus auch jedes einzelne<br />

Unternehmen zur Durchführung der detaillierten beschriebenen Maßnahmen<br />

verpflichtet, so spricht dies dafür, dass die Selbstbindung auch im Verhältnis zu<br />

den übrigen Unternehmen Wirkung entfalten soll, es sich genaugenommen also<br />

um eine mehrseitige Vereinbarung handelt.<br />

Dass die zwischen den Unternehmen getroffenen Absprachen vom<br />

Rechtsbindungswillen der beteiligten getragen sind, folgt nicht selten bereits aus<br />

der finanziellen Bedeutung derartiger Zusagen für das einzelne Unternehmen.<br />

Angesichts der drohenden Wettbewerbsnachteile und sonstigen Risiken, die die<br />

Nichteinhaltung einer Absprache durch einzelne Beteiligte für die jeweils anderen<br />

Unternehmen birgt, sind unverbindliche Absprachen zwischen den Unternehmen<br />

nur schwer vorstellbar 22 .<br />

20 Köpp, Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft 2001, S116ff<br />

21 Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.110ff<br />

22 Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000, S.111<br />

11


6. Effizienz von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

Die Erschließung neuer umweltrechtlicher bzw. umweltpolitischer<br />

Handlungsmöglichkeiten steht unter dem Leitgedanken der Effizienzmaximierung,<br />

da das bestehende Instrumentarium als ineffizient angesehen wird.<br />

Der Effizienzaspekt ist gerade in unserer Zeit von Bedeutung, in der<br />

umweltpolitische Anliegen gegenüber anderen politischen Themen (wie<br />

Konkurrenzfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland, Bekämpfung der<br />

Arbeitslosigkeit) in den Hintergrund getreten sind. Eine Umweltschutzmaßnahme<br />

findet nur dann Akzeptanz, wenn sie auch unter ökonomischen Gesichtspunkten<br />

sinnvoll erscheint 23 .<br />

Betriebswirtschaftliche Effizienzvorteile können fördern dass sich die einzelnen<br />

Unternehmen an eine <strong>Selbstverpflichtung</strong> halten. Allerdings ist in diesen Fällen zu<br />

bezweifeln, ob die <strong>Selbstverpflichtung</strong> als solche überhaupt einen<br />

umweltschützenden Effekt hat und nicht vielmehr eine Entwicklung des<br />

„business as usual“ wiedergibt. Denn wenn eine Umweltschutzmaßnahme für ein<br />

Unternehmen wirtschaftlich vorteilhaft ist, sind weder staatliche Maßnahmen<br />

noch <strong>Selbstverpflichtung</strong>en notwendig. Von entscheidender Bedeutung ist<br />

deshalb die relativ betriebswirtschaftliche Effizienz von <strong>Selbstverpflichtung</strong>en im<br />

Vergleich zu ordnungsrechtlichen Lösungen. Sie wurde z.B. bei der<br />

<strong>Selbstverpflichtung</strong> zum Klimaschutz im Vergleich zu einer<br />

Wärmenutzungsverordnung positiv beurteilt 24 .<br />

Es gibt aber auch einige Belege dafür, dass sich <strong>Selbstverpflichtung</strong>en auf die<br />

Erhaltung eines ökonomischen und ökologischen Status quo beschränken oder<br />

eine ohnehin laufende technische Entwicklung unterstützen. So entsprachen<br />

beispielsweise die Reduktionsquoten, die die Aerosolindustrie im Rahmen der<br />

Absprachen zur FCKW 25 -Reduktion zusagte, zwar im wesentlichen den<br />

staatlichen Zielvorstellungen am Beginn der Verhandlung. Die anfänglichen<br />

Reduktionserfolge wurden aber dadurch begünstigt, dass auf Seiten der Wirtschaft<br />

23 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S. 16<br />

24 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S.205<br />

25 Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe<br />

12


Ersatzstoffe bekannt waren, deren Einsatz nicht mit starken Kostensteigerungen<br />

verbunden war. Hinzu kam, dass Absatzeinbußen für FCKW-haltige Sprays einen<br />

erheblichen <strong>Dr</strong>uck auf die betroffenen Treibgashersteller ausübten. In diesem<br />

Produktbereich wurden demgemäss weitgehend Reduktionsquoten zugesagt. Im<br />

Bereich der industriellen Verwendung von FCKW war der <strong>Dr</strong>uck der privaten<br />

Nachfrage dagegen geringer. Dies führte dazu, dass die Wirtschaft auch nur zu<br />

weit geringeren Ausmaßen zu Zugeständnissen bereit war. Die beteiligten<br />

staatlichen Stellen zeigten sich bemerkenswert konsequent, als sich die Wirtschaft<br />

nach dem Verlangen nach einer weiteren Substitution von FCKW gänzlich<br />

wiedersetzte, erließen sie die FCKW-Halonverbotsverordnung 26 .<br />

Das Fallbeispiel zeigt auch, dass das Verbraucherverhalten von entscheidender<br />

Bedeutung ist. Da die Umwelt ein öffentliches Gut ist und nur bedingt, d.h. bei<br />

entsprechend geschärftem Bewusstsein das Marktverhalten des einzelnen<br />

Verbrauchers steuert, versagt die Effizienz der reinen Marktwirtschaft hier oft 17 .<br />

Weniger standhaft blieb die staatliche Seite im Fallbeispiel des Kohlenstoffdioxid-Abkommens.<br />

Hier ist es der Wirtschaft gelungen, die staatliche Seite zu<br />

Abstrichen von den ursprünglich verfolgten Regelungszielen zu bewegen. Am<br />

Beginn der Verhandlung hatte die Bundesregierung noch das Ziel verfolgt, im<br />

Rahmen einer sogenannten Energiesparvariante die Reduktionsquoten zu<br />

ermitteln und durchzusetzen, die unter Ausschöpfung der technischen<br />

Möglichkeiten erreicht werden könnten. Dieses Ziel wurde im Laufe der<br />

Verhandlungen aufgegeben. Die vereinbarten Quoten halten sich im Rahmen der<br />

ohnehin laufenden technischen Entwicklung, d.h. sie schreiben lediglich die<br />

Entwicklung des industriellen Energieverbrauchs in den letzten vor der Absprache<br />

liegenden Jahre fort, ohne von der Wirtschaft eine rationellere<br />

Energieverwendung zu verlangen 27 .<br />

7. Kartellrechtliche Problematik<br />

Ziel des Kartellrechts ist es, den freien Wettbewerb zu schützen, der für eine<br />

funktionierende Marktwirtschaft unerlässlich ist.<br />

26 Köpp, Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft 2001, S.84<br />

27 Köpp, Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft 2001, S.84<br />

13


<strong>Selbstverpflichtung</strong>en, d.h. solche, die ohne jegliche staatliche Einflussnahme<br />

abgegeben wurden, sind an den Maßstäben des Kartellrechts zu messen 28 .<br />

Im Normalfall sind an Kartellen lediglich Private beteiligt. <strong>Selbstverpflichtung</strong>en<br />

hingegen werden in der Regel unter Einflussnahme und Billigung des Staates<br />

getroffen. Allen Versuchen vor allem des Schrifttums zum deutschen Kartellrecht,<br />

die Anwendbarkeit des Kartellrechts bei <strong>Selbstverpflichtung</strong>en wegen der<br />

staatlichen Initiative, Mitwirkung bzw. Unterstützung grundsätzlich in Frage zu<br />

stellen, ist eine Absage zu erteilen. Staatlich inspirierte Absprachen sollte kein<br />

sogenanntes „Kartellprivileg“ zugesprochen werden 29 . Das ist allein dadurch zu<br />

begründen, dass es sich bei <strong>Selbstverpflichtung</strong>en oft um Absprachen zwischen<br />

dem Staat, aber auch um Absprachen zwischen den Unternehmen (z.B. einer<br />

Branche oder eines Verbandes) untereinander handelt und es somit zwangsläufig<br />

auch private Absprachen innerhalb der <strong>Selbstverpflichtung</strong> gibt.<br />

Ein weiterer Punkt ist, dass die Bundesregierung die von ihr intendierten<br />

Gemeinwohlinteressen mit denen von der Wirtschaft vertretenen Eigeninteressen<br />

zu einem Konsens fähigem Ergebnis zu führen sucht. Die Gefahr dabei besteht,<br />

dass die Verhandlungspartner auf eine Lösung zusteuern, die zwar dem<br />

Gemeinwohl dient und zugleich die Eigeninteressen der Wirtschaft berücksichtigt,<br />

dabei aber zu Lasten <strong>Dr</strong>itter geht. Es kann der Gewaltenteilung dienen, wenn sich<br />

die Bundesregierung bei den Verhandlungen auf die Gemeinwohlinteressen<br />

konzentrieren kann und der Schutz des Wettbewerbs von Nichtbeteiligten durch<br />

das Bundeskartellamt gewährleistet wird 30 .<br />

Wirtschaftlich betrachtet möge zwar durchaus der Tatbestand bestehen, dass<br />

staatlich initiierte <strong>Selbstverpflichtung</strong>en wettbewerbsbeschränkend wirken, dies<br />

wäre jedoch auch bei jeder staatlichen Intervention (durch Gesetz oder<br />

Verwaltungsakt) der Fall, mit der auf die wirtschaftlichen Parameter Einfluss<br />

genommen wird. Trotzdem stünde bei diesen, als traditionellen Instrumenten<br />

hoheitlichen Handelns, eine Überprüfung anhand des GWB 31 außer Frage.<br />

Gleiches müsse dann auch für <strong>Selbstverpflichtung</strong>en gelten.<br />

28 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S.181<br />

29 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S.526ff<br />

30 Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002, S.520<br />

31 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen<br />

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Im falle des DSD 32 wurde z.B. eingewandt, dass das Duale System mit seinen<br />

Auswirkungen in der Verpackungsordnung (VerpackV) geregelt sei und<br />

deswegen wettbewerbsrechtliche Regelungen zurückzutreten hätten.<br />

§ 6 Abs. 3 VerpackV schreibt die Gründung eines solchen Systems jedoch nicht<br />

zwingend vor, er bietet lediglich die Möglichkeit sich einem System zum Zwecke<br />

der Befreiung von der Rücknahmepflicht anzuschließen. Zudem lässt die<br />

Verordnung auch die Entstehung mehrerer Systeme zu. Sie präjudiziert nicht die<br />

Frage des Wettbewerbs 33 .<br />

32 Duale System Deutschlands<br />

33 Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001, S. 182<br />

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Literaturverzeichnis<br />

Faber, Gesellschaftliche Selbstregulierungssysteme im Umweltrecht – unter<br />

besonderer Berücksichtigung der <strong>Selbstverpflichtung</strong>en 2001<br />

Frenz, <strong>Selbstverpflichtung</strong> der Wirtschaft 2001<br />

Hucklenbruch, Umweltrelevante <strong>Selbstverpflichtung</strong>en – ein Instrument<br />

progressiven Umweltschutzes? 2000<br />

Instrumente des Umweltrechts, Dokumentation zur 24. wissenschaftlichen<br />

Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht e.V., Berlin 2000<br />

Köpp, Normvermeidende Absprachen zwischen Staat und Wirtschaft 2001<br />

Michael, Rechtsetzende Gewalt im kooperierenden Verfassungsstaat 2002<br />

Rosenkötter, <strong>Selbstverpflichtung</strong>sabsprachen der Industrie im Umweltrecht 2001<br />

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