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Lösung Übungsbeispiele

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Beispiel 1<br />

Frau B, § 4 Abs 1 EStG-Ermittlerin, kauft am 1.10.X8 ein unbebautes Betriebsgrundstück, wobei sie<br />

folgende Beträge entrichtet:<br />

Kaufpreis (0% USt) EUR 1.000.000<br />

Notariatsgebühren (netto, 20%<br />

USt)<br />

EUR 12.000<br />

Der Kaufpreis sowie die Notariatsgebühren werden noch am 1.10 überwiesen.<br />

Es ist mit einer Grunderwerbsteuer iHv EUR 53.000,- sowie mit Eintragungsgebühren von EUR<br />

15.000,- zu rechnen. Gleichzeitig wird beim Kauf eine Hypothekenschuld iHv EUR 500.000,-<br />

übernommen. Die Tilgung der Hypothekarschuld erfolgt in 5 gleich hohen Jahresraten jeweils per<br />

31.12.; die Zinsen sind jeweils nachschüssig am 30.6. und 31.12. zu zahlen. Frau B hat sich<br />

verpflichtet, auch die Zinsen für den Zeitraum 1.7.-30.9. zu entrichten und zahlte am 31.12.X8 5% von<br />

EUR 500.000,- für 6 Monate = EUR 25.000,-.<br />

Aufgabenstellung: Wie hoch sind die steuerlichen Anschaffungskosten von Frau B?<br />

<strong>Lösung</strong>sskizze<br />

Frau B ermittelt ihren Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG.<br />

Unbebautes Betriebsgrundstück ist gem § 6 Z 2 lit a EStG nicht abnutzbares Anlagevermögen<br />

Vorsicht (!) bei Veräußerung: § 4 Abs 1 letzter Satz EStG<br />

Begriff der Anschaffungskosten: Regelung des § 203 Abs 2 UGB<br />

Kaufpreis EUR 1.000.000<br />

Grunderwerbsteuer (ANK) EUR 53.000<br />

Notariatsgebühren (ANK) EUR 12.000<br />

Eintragungsgebühren (ANK) EUR 15.000<br />

Hypothek 1 EUR 500.000<br />

Zinsen 2 EUR 12.500<br />

EUR 1.592.500<br />

1 Vgl EStR Rz 2176: Dem Kaufpreis entspricht das vertraglich vereinbarte Entgelt (Barzahlung) für die<br />

Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums einschließlich übernommener Verbindlichkeiten und<br />

Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder Dritten.<br />

2 Vgl EStR Rz 2171: Die Aktivierung von Fremdkapitalzinsen ist grundsätzlich unzulässig (Aktivierungsverbot).<br />

Ausnahmsweise ist im Falle von kreditfinanzierten Anzahlungen oder Vorauszahlungen im Zusammenhang mit<br />

der Anschaffung von Neuanlagen mit längerer Bauzeit von einem unternehmensrechtlichen<br />

Aktivierungswahlrecht der bis zum Anschaffungszeitpunkt anfallenden Zinsen auszugehen. Wird dieses<br />

Wahlrecht in Anspruch genommen, dann ist dem auch steuerlich zu folgen.


Beispiel 2<br />

Die X-AG hat im Oktober X8 eine neue Software für die Lager- und Auftragsverwaltung angeschafft.<br />

Die X-AG vereinbarte für den Kauf folgende Zahlungsmodaltitäten:<br />

• Die X-AG überweist an die B-GmbH vier Raten iHv je 20.693,56 (netto, excl 20% USt) jährlich<br />

am 1.12 (erste Ratenzahlung 1.12.X8 = Rechnungsdatum)<br />

• Der Berechnung der Raten wurde ein Zinssatz von 7% pa zugrunde gelegt. Die Zinsen werden<br />

nicht gesondert abgerechnet.<br />

• Die gesamte Umsatzsteuer ist bis 31.1.X9 an die Erzeuger-GmbH zu überweisen.<br />

Nach der Installation konnte die Software noch im Dezember X8 in Betrieb genommen werden. Es ist<br />

mit einer Nutzungsdauer von 6 Jahren zu rechnen.<br />

Ebenfalls noch im Dezember erhielt die X-AG vom Land Oberösterreich eine nicht rückzahlbare<br />

Subvention iHv € 18.000,- für die neue Software. Die Gutschrift auf dem Bankkonto der X-AG erfolgt<br />

erst im Februar X9.<br />

Bisheriger Buchungsstand: In der Buchhaltung für das Geschäftsjahr X8 wurde für obigen Sachverhalt<br />

lediglich die Barzahlung der ersten Raten verbucht<br />

Immaterielle Vermögensgegenstände 20.693,56<br />

an Bank 20.693,56<br />

Aufgabenstellung: Stellen Sie die unternehmens- und steuerrechtliche Behandlung dar!<br />

<strong>Lösung</strong>sskizze<br />

X.AG ist rechnungslegungspflichtig kraft Rechtsform gem § 189 Abs 1 Z 1 UGB.<br />

§ 7 Abs 3 KStG iVm § 5 Abs 1 EStG: Gewinnermittlung gem § 5 Abs 1 EStG<br />

Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz<br />

Ermittlung der Anschaffungskosten für die Software:<br />

§ 203 Abs 1 UGB: Gegenstände des Anlagevermögens sind mit den Anschaffungs- oder<br />

Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gemäß § 204, anzusetzen.<br />

§ 203 Abs 2 UGB: Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen<br />

Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem<br />

Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch<br />

die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind<br />

abzusetzen.<br />

EStR Rz 2167: Der Anschaffungszeitpunkt ist für die Bilanzierung dem Grunde nach und für den<br />

Diskontierungszeitpunkt des Barwertes einer Renten- oder Ratenverpflichtung und somit auch für die<br />

Höhe der Anschaffungskosten (Bilanzierung der Höhe nach bzw. Bewertung) der auf diese Weise<br />

finanzierten Wirtschaftsgüter maßgebend.<br />

EStR Rz 2407: Beim Ratenkauf wird der Kaufpreis mit dem Barwert der Raten angesetzt. Den<br />

Unterschiedsbetrag zwischen Barwert und Summe der Raten können unabhängig voneinander der<br />

Ratenkäufer aktivieren und der Ratenverkäufer passivieren.<br />

EStR Rz 2445: Beim Kauf auf Raten enthält der Kaufpreis eine Zinskomponente, weil bei<br />

sofortiger Bezahlung die Ware billiger gewesen wäre; das Wirtschaftsgut ist mit dem Barwert zu<br />

bewerten, die Verbindlichkeit mit dem Nennwert; der Differenzbetrag ist als Zinsenkomponente wie<br />

ein Disagio auf den Stundungszeitraum zu verteilen.


Anmerkung: Nach den Periodisierungsgrundsätzen ist eine Abzinsung nur dann gerechtfertigt, wenn es<br />

sich bei der Verpflichtung um ein Kreditgeschäft handelt. Die Rechtfertigung für die Abzinsung liegt<br />

darin, dass durch die Einbuchung zum Barwert und die nachfolgende Aufzinsung in den Folgejahren<br />

Zinsaufwendungen verrechnet werden, dafür dass dem Unternehmer eine Stundung der<br />

Zahlungsverpflichtung gewährt wird. Die Barwertbildung folgert aus dem Grundsatz der Abgrenzung<br />

von Aufwendungen der Zeit nach.<br />

Die Anschaffungskosten ergeben sich aus der Summe der Barwerte der vier Ratenzahlungen<br />

Raten Barwert (Zinssatz 7%)<br />

20.693,56 20.693,56<br />

20.693,56 19.339,78<br />

20.693,56 18.074,56<br />

20.693,56 16.892,11<br />

82.774,24 75.000 (Summe)<br />

20.693,56 (bereits gebucht)<br />

54.306,44 (noch zu buchen)<br />

Variante nach BMF-Erlass 3 : Barwert = [20.693,56 * ((0,9345) 4 -1)/(0,9345-1))] = 75.000<br />

AK gem § 203 UGB: 75.000 Maßgeblichkeit für die Steuerbilanz; kein abweichender Ansatz<br />

nach § 6 Z 1 lit a EStG<br />

Die Vorsteuer gem § 12 UStG ergibt sich aus der Summe der nicht abgezinsten Ratenzahlungen, da<br />

das Kreditgeschäft nicht gesondert abgerechnet wird. 82.774,24 * 20% = 16.554,85<br />

Abschreibung: ND 6 Jahre; § 204 Abs 1 UGB; Inbetriebnahme im Dezember X 8<br />

Halbjahresabschreibung: 75.000 : 6 : 2 = 6.250<br />

Keine abweichende Regelung im Steuerrecht gem § 7 EStG<br />

3 GZ 08 0104/2-IV/8/03 iVm SZK-010201/0094-GVB/2008.

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