MZ-84-13 – Juni/Juli - Mänziger Zytig
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Foto: zVg Feuerwehr Menzingen<br />
Spektakulär, aber<br />
keineswegs zum Spass<br />
rückt die Feuerwehr<br />
nachts mit Blaulicht<br />
und Sirene aus.<br />
GEMEINDE<br />
<strong>Juni</strong> / <strong>Juli</strong> 20<strong>13</strong> mänziger zytig Nr. <strong>84</strong><br />
Mit Blaulicht und Sirene durchs Dorf <strong>–</strong> auch in der Nacht!<br />
Rettungsorganisationen (Polizei, RDZ und Feuerwehr) rücken mit Blaulicht und Sirene<br />
aus, um anderen Verkehrsteilnehmern die Dringlichkeit optisch und akustisch anzumelden<br />
und sich den Vortritt zu sichern: bei einem Rotlicht, wenn sie von Links kommen,<br />
beim Einfahren in einen Kreisel oder an Fussgängerstreifen.<br />
Oft kommen nach einem<br />
Nachteinsatz wie am 28. Februar<br />
20<strong>13</strong> Sprüche vom<br />
Stammtisch oder sogar Telefonate,<br />
da würden die «Jungs»<br />
doch nachts um 02.30 Uhr<br />
mit Horn und Blaulicht durchs<br />
ganze Dorf fahren, um alle zu<br />
wecken!<br />
Keiner macht freiwillig Lärm<br />
Dem ist aber nicht so, denn<br />
genau dann ist es besonders<br />
gefährlich auf den Strassen.<br />
Die engen und heiklen Kreuzungen<br />
sind nachts auch nicht<br />
breiter und werden oft von<br />
denen für sich in Anspruch<br />
genommen, die noch unterwegs<br />
sind und denken, es sei<br />
sowieso niemand mehr auf der Strasse um diese Zeit:<br />
Kreuzungen wie die von der Eustrasse in die Neudorfstrasse,<br />
die enge Kurve beim Dorfplatz usw.<br />
Bei einem Einsatz sind nicht nur andere einrückende<br />
Feuerwehrleute aus dem Dorf unterwegs, nein, es<br />
können bereits Zeitungsverträger/innen, Lastwagen<br />
der Postzustellung und auch Lieferanten mit Lebensmitteln<br />
für uns unterwegs sein. Und nicht zu<br />
vergessen Nachtschwärmer auf dem Heimweg. Zudem<br />
war es am besagten Nachteinsatz neblig und<br />
nass auf den Strassen.<br />
Auch wenn gute 95 % der Bevölkerung um diese<br />
Zeit ruhig schlafen, die Strassen sind nie menschenleer,<br />
auch in einem so kleinen Dorf wie Menzingen<br />
nicht!<br />
Leute, welche sich in ihrer Nachtruhe gestört fühlen,<br />
sollten sich mal überlegen, wie es sich anfühlt, wenn<br />
das eigene Haus in Vollbrand steht und einem jede<br />
verstreichende Sekunde wie ganze fünf Minuten vorkommen<br />
bis die Rettungskräfte vor Ort eintreffen…<br />
17<br />
Glücklicherweise fallen bei uns mit den ca. 30 <strong>–</strong> 60<br />
Einsätzen im Jahr jeweils nur etwa 2 % in die Nacht.<br />
Gesetzliche Bestimmungen<br />
Zum Gebrauch von Blaulicht und Sirene steht im<br />
schweizerischen Gesetz für Dringlichkeitsfahrten zu<br />
jeder Tages- und Nachtzeit (Artikel 100 SVG) folgendes:<br />
«Die Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen<br />
ist nur gestattet, wenn eine Fahrt dringend ist<br />
und dabei die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden<br />
können. Darunter fallen Fahrten, welche keine<br />
Zeitverzögerung erlauben, wie Rettung von Menschenleben,<br />
zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit,<br />
Schutz von Objekten mit einem erheblichen<br />
Wert oder zur Verfolgung von Flüchtigen. Das missbräuchliche<br />
Verwenden der besonderen Warnvorrichtung<br />
ist verboten und wird nach SVG bestraft.»<br />
Zudem ist zu beachten:<br />
Das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden, ist<br />
auf einer Dringlichkeitsfahrt acht Mal grösser als auf<br />
einer normalen Fahrt. Das Fahren mit Blaulicht und<br />
Sirene setzt die Fahrenden unter Stress. Einerseits<br />
hervorgerufen durch die zu erwartende Situation am<br />
Einsatzort, aber auch durch die nicht vorhersehbaren<br />
Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmenden.<br />
Einfluss haben auch die herrschenden Witterungsbedingungen<br />
und möglicherweise auch die fehlende<br />
Routine mit dem Dienstfahrzeug, welches sich vom<br />
normalerweise gefahrenen Privatfahrzeug unterscheidet.<br />
Die meisten Verkehrsunfälle bei Dringlichkeitsfahrten<br />
ereignen sich auf Kreuzungen.<br />
Führerinnen und Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-<br />
und Polizeifahrzeugen auf einer dringlichen Dienstfahrt<br />
sind wegen Missachtung der Verkehrsregeln<br />
und der besonderen Anordnungen für den Verkehr<br />
nicht strafbar, sofern sie die erforderlichen Warnsignale<br />
(optisch und akustisch) gaben und alle den besonderen<br />
Verhältnissen entsprechende Sorgfalt beachteten.<br />
Fortsetzung auf Seite 19 …