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MZ-84-13 – Juni/Juli - Mänziger Zytig

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Foto: zVg Feuerwehr Menzingen<br />

Spektakulär, aber<br />

keineswegs zum Spass<br />

rückt die Feuerwehr<br />

nachts mit Blaulicht<br />

und Sirene aus.<br />

GEMEINDE<br />

<strong>Juni</strong> / <strong>Juli</strong> 20<strong>13</strong> mänziger zytig Nr. <strong>84</strong><br />

Mit Blaulicht und Sirene durchs Dorf <strong>–</strong> auch in der Nacht!<br />

Rettungsorganisationen (Polizei, RDZ und Feuerwehr) rücken mit Blaulicht und Sirene<br />

aus, um anderen Verkehrsteilnehmern die Dringlichkeit optisch und akustisch anzumelden<br />

und sich den Vortritt zu sichern: bei einem Rotlicht, wenn sie von Links kommen,<br />

beim Einfahren in einen Kreisel oder an Fussgängerstreifen.<br />

Oft kommen nach einem<br />

Nachteinsatz wie am 28. Februar<br />

20<strong>13</strong> Sprüche vom<br />

Stammtisch oder sogar Telefonate,<br />

da würden die «Jungs»<br />

doch nachts um 02.30 Uhr<br />

mit Horn und Blaulicht durchs<br />

ganze Dorf fahren, um alle zu<br />

wecken!<br />

Keiner macht freiwillig Lärm<br />

Dem ist aber nicht so, denn<br />

genau dann ist es besonders<br />

gefährlich auf den Strassen.<br />

Die engen und heiklen Kreuzungen<br />

sind nachts auch nicht<br />

breiter und werden oft von<br />

denen für sich in Anspruch<br />

genommen, die noch unterwegs<br />

sind und denken, es sei<br />

sowieso niemand mehr auf der Strasse um diese Zeit:<br />

Kreuzungen wie die von der Eustrasse in die Neudorfstrasse,<br />

die enge Kurve beim Dorfplatz usw.<br />

Bei einem Einsatz sind nicht nur andere einrückende<br />

Feuerwehrleute aus dem Dorf unterwegs, nein, es<br />

können bereits Zeitungsverträger/innen, Lastwagen<br />

der Postzustellung und auch Lieferanten mit Lebensmitteln<br />

für uns unterwegs sein. Und nicht zu<br />

vergessen Nachtschwärmer auf dem Heimweg. Zudem<br />

war es am besagten Nachteinsatz neblig und<br />

nass auf den Strassen.<br />

Auch wenn gute 95 % der Bevölkerung um diese<br />

Zeit ruhig schlafen, die Strassen sind nie menschenleer,<br />

auch in einem so kleinen Dorf wie Menzingen<br />

nicht!<br />

Leute, welche sich in ihrer Nachtruhe gestört fühlen,<br />

sollten sich mal überlegen, wie es sich anfühlt, wenn<br />

das eigene Haus in Vollbrand steht und einem jede<br />

verstreichende Sekunde wie ganze fünf Minuten vorkommen<br />

bis die Rettungskräfte vor Ort eintreffen…<br />

17<br />

Glücklicherweise fallen bei uns mit den ca. 30 <strong>–</strong> 60<br />

Einsätzen im Jahr jeweils nur etwa 2 % in die Nacht.<br />

Gesetzliche Bestimmungen<br />

Zum Gebrauch von Blaulicht und Sirene steht im<br />

schweizerischen Gesetz für Dringlichkeitsfahrten zu<br />

jeder Tages- und Nachtzeit (Artikel 100 SVG) folgendes:<br />

«Die Verwendung der besonderen Warnvorrichtungen<br />

ist nur gestattet, wenn eine Fahrt dringend ist<br />

und dabei die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden<br />

können. Darunter fallen Fahrten, welche keine<br />

Zeitverzögerung erlauben, wie Rettung von Menschenleben,<br />

zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit,<br />

Schutz von Objekten mit einem erheblichen<br />

Wert oder zur Verfolgung von Flüchtigen. Das missbräuchliche<br />

Verwenden der besonderen Warnvorrichtung<br />

ist verboten und wird nach SVG bestraft.»<br />

Zudem ist zu beachten:<br />

Das Risiko, in einen Unfall verwickelt zu werden, ist<br />

auf einer Dringlichkeitsfahrt acht Mal grösser als auf<br />

einer normalen Fahrt. Das Fahren mit Blaulicht und<br />

Sirene setzt die Fahrenden unter Stress. Einerseits<br />

hervorgerufen durch die zu erwartende Situation am<br />

Einsatzort, aber auch durch die nicht vorhersehbaren<br />

Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmenden.<br />

Einfluss haben auch die herrschenden Witterungsbedingungen<br />

und möglicherweise auch die fehlende<br />

Routine mit dem Dienstfahrzeug, welches sich vom<br />

normalerweise gefahrenen Privatfahrzeug unterscheidet.<br />

Die meisten Verkehrsunfälle bei Dringlichkeitsfahrten<br />

ereignen sich auf Kreuzungen.<br />

Führerinnen und Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-<br />

und Polizeifahrzeugen auf einer dringlichen Dienstfahrt<br />

sind wegen Missachtung der Verkehrsregeln<br />

und der besonderen Anordnungen für den Verkehr<br />

nicht strafbar, sofern sie die erforderlichen Warnsignale<br />

(optisch und akustisch) gaben und alle den besonderen<br />

Verhältnissen entsprechende Sorgfalt beachteten.<br />

Fortsetzung auf Seite 19 …

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