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Applied Financial Management - RealWWZ

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Inhaberaktie: Formlos übertragbar, Käufer (Besitzer) i.d.R. anonym gegenüber Unternehmung<br />

(z.T. obsolet wegen Meldepflicht bei Über- unterschreiten von 1%, 3%,<br />

5% 10%, 20%, 1/3, ½ der Stimmrechte), Nennwert muss voll einbezahlt (liberiert)<br />

sein, leicht handelbar. Mindest-Nennwert: 1 Rp. . In der Schweiz ohnehin eher selten<br />

2009 nur 20% der Publikums AG mit Inhaberaktien)<br />

Namenaktie: Um Mitwirkungsrechte wahrnehmen zu können, muss Aktionär im Aktienregister<br />

eingetragen sein (Unternehmung kennt ihre Geldgeber), müssen nicht<br />

vollständig liberiert sein, frei übertragbar, können Vinkulierungen beinhalten (bei kotierten<br />

AG nur noch erlaubt für max. Stimmrechtsbeteiligung, Zwang zur Bekanntgabe<br />

der wirtschaftlich Berechtigten, ausserdem Ausnahmen bei Immobiliengesellschaften),<br />

Stimmrechtsaktien sind möglich (max. 10mal niedrigerer Nennwert) minimaler<br />

Nennwert: 1 Rp. Folglich könnte im allgemeinen mit 1/11 des Kapitals, 50%<br />

der Stimmrechte kontrolliert werden.<br />

Partizipationsschein: Der Partizipationsschein ist hinsichtlich der Gewinnrechte der<br />

Aktie gleichgestellt, besitzt aber kein Mitwirkungsrecht. Hat den Vorteil, dass Eigenkapital<br />

beschafft werden kann, ohne dadurch eine Stimmrechtsverwässerung herbeizuführen<br />

(Familienunternehmen, Roche), ist v.a. im Ausland schlecht akzeptiert<br />

(Corporate Governance). Partizipationskapital darf nicht mehr als das doppelte des<br />

Aktienkapitals betragen. Minimaler Nennwert: 1 Rp.. Folglich könnte bei einer Kapitalstruktur<br />

PS à 22 NW, N à 1 und N oder I à 10 mit 1/33 des Eigenkapitals 50% der<br />

Stimmrechte kontrolliert werden.<br />

Genussschein: Verkörpern wie Partizipationsscheine nur Gewinn- aber keine Mitwirkungsrechte.<br />

Dürfen nicht gegen Einlagen ausgegeben werden und folglich auch<br />

nicht in der Bilanz ausgewiesen werden und haben auch keinen Nennwert. Geschenke.<br />

Sie können Veränderungen der Grundkapitalstruktur wie Aktiensplits, oder Einführung<br />

von Einheitsaktien beurteilen.<br />

Hat eine Firma nur eine Aktienkategorie mit dem selben Nennwert, spricht man von<br />

Einheitsaktien (Common Stocks). Eine Grundkapitalstruktur mit Einheitsaktien entspricht<br />

zunehmend dem Normalfall (2009: 86%). Die Schaffung einer Einheitsaktie<br />

bietet verschiedene Vorteile: Gleichbehandlung der Aktionäre, Transparenz der Eigentümersituation,<br />

Unternehmenskontrolle (Corporate Governance), einfachere realistischere<br />

Bewertung, höheres Agio bei Kapitalerhöhungen, Vereinfachte Anlegerentscheidungen<br />

(keine Auswahlmöglichkeiten), erhöhte Handelsliquidität, internationaler<br />

Standard, erleichtert Aktientäusche. I.A. Verminderte Kapitalkosten und<br />

Wertsteigerung für Aktionäre.<br />

Umgesetzt kann eine solche Schaffung von Einheitsaktie mittels Aktiensplits. Aktiensplits<br />

werden aber auch aus anderen Gründen durchgeführt: Öffnung des Aktionärskreises<br />

für Kleinanleger (fraglich, weil ohnehin in Fonds), verbesserte Liquidität,<br />

Anpassung des Aktienkurses an denjenigen der Konkurrenz für verbesserten Vergleich,<br />

Signalisierung positiver Zukunftsaussichten (Kurs wird nicht fallen sondern<br />

eher steigen), mehr Flexibilität bei Mitarbeiterbeteiligungen, Angleichung der Kurse<br />

bei Fusion mittels Aktientausch.<br />

Sie kennen die verschiedenen Arten von Kapitalerhöhungen. Zudem kennen Sie die unterschiedlichen<br />

Platzierungsverfahren.<br />

Ordentliche Kapitalerhöhung: Gewöhnliche Aktienkapitalerhöhung mit Vermögenszugang.<br />

Beschluss an der GV ohne Statutenänderung (erst nach Liberierung). Umfang<br />

nicht beschränkt. Bezugsrecht der alten Aktionären kann nur aus wichtigen<br />

Gründen aufgehoben werden.<br />

Gründe für Ord. Kapitalerhöhung: Finanzbedarf (Akquisition, Fälligkeit von Fremdkapital,<br />

Erhöhung EKQ, Rechtliche Gründe (Bankengesetz), Kapitalverwässerung.<br />

(Erhöhung mit Gratisaktien: Verwässerung, indirekte Dividendenerhöhung)<br />

Genehmigte Kapitalerhöhung: GV ermächtigt Verwaltungsrat, das Aktienkapital innerhalb<br />

einer bestimmten Frist (max. 2 J.) und eines bestimmten Umfangs (max. bis

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