Applied Financial Management - RealWWZ
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Inhaberaktie: Formlos übertragbar, Käufer (Besitzer) i.d.R. anonym gegenüber Unternehmung<br />
(z.T. obsolet wegen Meldepflicht bei Über- unterschreiten von 1%, 3%,<br />
5% 10%, 20%, 1/3, ½ der Stimmrechte), Nennwert muss voll einbezahlt (liberiert)<br />
sein, leicht handelbar. Mindest-Nennwert: 1 Rp. . In der Schweiz ohnehin eher selten<br />
2009 nur 20% der Publikums AG mit Inhaberaktien)<br />
Namenaktie: Um Mitwirkungsrechte wahrnehmen zu können, muss Aktionär im Aktienregister<br />
eingetragen sein (Unternehmung kennt ihre Geldgeber), müssen nicht<br />
vollständig liberiert sein, frei übertragbar, können Vinkulierungen beinhalten (bei kotierten<br />
AG nur noch erlaubt für max. Stimmrechtsbeteiligung, Zwang zur Bekanntgabe<br />
der wirtschaftlich Berechtigten, ausserdem Ausnahmen bei Immobiliengesellschaften),<br />
Stimmrechtsaktien sind möglich (max. 10mal niedrigerer Nennwert) minimaler<br />
Nennwert: 1 Rp. Folglich könnte im allgemeinen mit 1/11 des Kapitals, 50%<br />
der Stimmrechte kontrolliert werden.<br />
Partizipationsschein: Der Partizipationsschein ist hinsichtlich der Gewinnrechte der<br />
Aktie gleichgestellt, besitzt aber kein Mitwirkungsrecht. Hat den Vorteil, dass Eigenkapital<br />
beschafft werden kann, ohne dadurch eine Stimmrechtsverwässerung herbeizuführen<br />
(Familienunternehmen, Roche), ist v.a. im Ausland schlecht akzeptiert<br />
(Corporate Governance). Partizipationskapital darf nicht mehr als das doppelte des<br />
Aktienkapitals betragen. Minimaler Nennwert: 1 Rp.. Folglich könnte bei einer Kapitalstruktur<br />
PS à 22 NW, N à 1 und N oder I à 10 mit 1/33 des Eigenkapitals 50% der<br />
Stimmrechte kontrolliert werden.<br />
Genussschein: Verkörpern wie Partizipationsscheine nur Gewinn- aber keine Mitwirkungsrechte.<br />
Dürfen nicht gegen Einlagen ausgegeben werden und folglich auch<br />
nicht in der Bilanz ausgewiesen werden und haben auch keinen Nennwert. Geschenke.<br />
Sie können Veränderungen der Grundkapitalstruktur wie Aktiensplits, oder Einführung<br />
von Einheitsaktien beurteilen.<br />
Hat eine Firma nur eine Aktienkategorie mit dem selben Nennwert, spricht man von<br />
Einheitsaktien (Common Stocks). Eine Grundkapitalstruktur mit Einheitsaktien entspricht<br />
zunehmend dem Normalfall (2009: 86%). Die Schaffung einer Einheitsaktie<br />
bietet verschiedene Vorteile: Gleichbehandlung der Aktionäre, Transparenz der Eigentümersituation,<br />
Unternehmenskontrolle (Corporate Governance), einfachere realistischere<br />
Bewertung, höheres Agio bei Kapitalerhöhungen, Vereinfachte Anlegerentscheidungen<br />
(keine Auswahlmöglichkeiten), erhöhte Handelsliquidität, internationaler<br />
Standard, erleichtert Aktientäusche. I.A. Verminderte Kapitalkosten und<br />
Wertsteigerung für Aktionäre.<br />
Umgesetzt kann eine solche Schaffung von Einheitsaktie mittels Aktiensplits. Aktiensplits<br />
werden aber auch aus anderen Gründen durchgeführt: Öffnung des Aktionärskreises<br />
für Kleinanleger (fraglich, weil ohnehin in Fonds), verbesserte Liquidität,<br />
Anpassung des Aktienkurses an denjenigen der Konkurrenz für verbesserten Vergleich,<br />
Signalisierung positiver Zukunftsaussichten (Kurs wird nicht fallen sondern<br />
eher steigen), mehr Flexibilität bei Mitarbeiterbeteiligungen, Angleichung der Kurse<br />
bei Fusion mittels Aktientausch.<br />
Sie kennen die verschiedenen Arten von Kapitalerhöhungen. Zudem kennen Sie die unterschiedlichen<br />
Platzierungsverfahren.<br />
Ordentliche Kapitalerhöhung: Gewöhnliche Aktienkapitalerhöhung mit Vermögenszugang.<br />
Beschluss an der GV ohne Statutenänderung (erst nach Liberierung). Umfang<br />
nicht beschränkt. Bezugsrecht der alten Aktionären kann nur aus wichtigen<br />
Gründen aufgehoben werden.<br />
Gründe für Ord. Kapitalerhöhung: Finanzbedarf (Akquisition, Fälligkeit von Fremdkapital,<br />
Erhöhung EKQ, Rechtliche Gründe (Bankengesetz), Kapitalverwässerung.<br />
(Erhöhung mit Gratisaktien: Verwässerung, indirekte Dividendenerhöhung)<br />
Genehmigte Kapitalerhöhung: GV ermächtigt Verwaltungsrat, das Aktienkapital innerhalb<br />
einer bestimmten Frist (max. 2 J.) und eines bestimmten Umfangs (max. bis