European Tax Law - JKU

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124 28. 6. 2007 17. 1. 2008 C-152/05 125 11. 9. 2007 17. 1. 2008 C-256/06 126 8. 11. 2007 28. 2. 2008 C-293/06 127 — 13. 3. 2008 C-248/06 128 24. 1. 2008 3. 4. 2008 C-27/07 Kommission/ Deutschland Jäger (DE) Deutsche Shell GmbH (DE) Kommission/ Spanien Banque Fédérative du Crédit Mutuel (FR) — — — — — - 18 - Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit – Deutschland schließt in § 2 Abs 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes die Gewährung einer Eigenheimzulage an unbeschränkt Steuerpflichtige auf in anderen Mitgliedstaaten belegene Objekte unabhängig davon aus, ob dort eine vergleichbare Förderung beansprucht werden kann. – Verstoß gegen Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG. — Verfahrensgang: Pressemitteilung zur Klage der Kommission IP/04/950, vorgehend IP/04/20. Kapitalverkehrsfreiheit – Unterschiedliche erbschaftssteuerliche Bewertung für inländisches und ausländisches (im Streitfall: land- und forstwirtschaftliches) Grundvermögen – Bedarfswert einerseits und Verkehrswert andererseits – sowie die Beschränkung des Betriebsvermögensfreibetrags und des Wertabschlags in § 13a Abs 4 dErbStG auf inländisches Betriebsvermögen. – Nicht mit Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 11. 4. 2006, II R 35/05, BFHE 213, 110, BStBl 2006 II 627, vorgehend FG Rheinland-Pfalz 16. 6. 2005, 4 K 1951/04, EFG 2005, 1446. Niederlassungsfreiheit – Aus der symmetrischen Anwendung der abkommensrechtlichen Befreiungsmethode auf einer Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne und Verluste folgernde Nichtberücksichtigung eines Währungsverlustes am Dotationskapital einer italienischen Betriebsstätte, der damit weder in Deutschland noch in Italien steuerlich geltend gemacht werden kann. – Nicht mit Niederlassungsfreiheit vereinbar. — Verfahrensgang: Vorlage durch FG Hamburg 8. 6. 2006, 6 K 274/03, EFG 2007, 43. Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit sowie Art 31 und 36 EWRA – Nach spanischem Steuerrecht können nur die Ausgaben für Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Entwicklung und technischen Innovation, die tatsächlich im spanischen Hoheitsgebiet durchgeführt worden sind, von der Körperschaftsteuer abgezogen werden. – Verstoß gegen den EG-Vertrag sowie den EWR-Vertrag — Verfahrensgang: Siehe IP/05/933. Mutter-Tochter-RL – Frage nach der Vereinbarkeit der Hinzurechnung einer Steuergutschrift bei grenzüberschreitenden Ausschüttungen bei der Muttergesellschaft. Nach französischem Recht wird Art 4 Abs 2 der Mutter-Tochter-RL so angewandt, dass eine Kürzung der nationalen Bemessungsgrundlage um den pauschalen Kostenblock von 5% erfolgt, wobei sich die zu kürzende Bemessungsgrundlage aus der Summe der Ausschüttung selbst und der dieser anhaftenden Steuergutschrift ergibt; fraglich ist, ob Einbeziehung der anhaftenden Steuergutschrift der Mutter-Tochter-RL entspricht, zumal nach Art 4 Abs 2 der „Pauschalbetrag 5% der von der Tochtergesellschaft ausgeschütteten Gewinne nicht übersteigen― darf. – Kein Verstoß gegen die Mutter- Tochter-RL.

1 C-201/05 2 C-203/05 3 C-194/06 4 C-284/06 5 C-360/06 6 C-414/06 7 C-527/06 II. Anhängige Verfahren zum direkten Steuerrecht Rs Problemstellung CFC and Dividend Group Litigation (UK) Vodafone 2 (UK) Orange European Smallcup Fund (NL) Burda Verlags- beteiligungen (DE) Heinrich Bauer Verlag Beteiligungs- GmbH (DE) Lidl Belgium (DE) Renneberg (NL) Niederlassungs-, Dienstleistungs- bzw Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem Steuerrecht sind inländische Dividenden von der britischen Körperschaftsteuer befreit, während Dividenden von Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten (alternativ: Drittstaaten), insb kontrollierter Gesellschaften, der Körperschaftsteuer unter Anrechnung der ausländischen Quellen- und Körperschaftsteuer unterliegen; überdies wird eine ansässige Gesellschaft hinsichtlich der Gewinne besteuert, die eine kontrollierten, in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen (alternativ: in Drittstaaten) und niedrig besteuerte Gesellschaft erzielt, während im Inlandsfall kein solcher „Durchgriff― erfolgt. Niederlassungs-, Dienstleistungs- bzw Kapitalverkehrsfreiheit – Diverse Fragen zur britischen CFC-Gesetzgebung und der diesbezüglichen britischen Rechtslage des Jahres 2001, ua hinsichtlich der Ausnahmemöglichkeiten von der Hinzurechnungsbesteuerung, der compliance costs und der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung der beherrschten Auslandsgesellschaft. Überdies: Frage nach der Relevanz der Erklärung Nr 7 der Mitgliedstaaten zur Kapitalverkehrsfreiheit in der Schlussakte des Vertrages von Maastricht, wonach das nunmehr in Art 58 Abs 1 lit a EG „erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, nur für die einschlägigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen―. — Verfahrensgang: Vorlage durch die UK Special Commissioners Vodafone v Revenue & Customs [2005] UK SPC00479, sowie nachfolgend ablehnend zur Frage, ob die Vorlage im Lichte des Urteils in Cadbury Schweppes aufrechterhalten werden soll, UK Special Commissioners Vodafone 2 v Revenue & Customs [2007] UK SPC00622. Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten – Die Ermäßigung, die einem steuerlichen Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltener Quellensteuer auf die von dem steuerlichen Anlageorganismus erhaltenen Dividenden zu gewähren, ist a) auf den Betrag beschränkt, den eine in den Niederlanden wohnende natürliche Person aufgrund eines mit dem anderen Mitgliedstaat geschlossen Steuerabkommens hätte anrechnen lassen können; b) wird beschränkt, wenn und soweit es sich bei den Anteilsinhabern des steuerlichen Anlageorganismus um nicht in den Niederlanden wohnende natürliche oder nicht der niederländischen Körperschaftsteuersteuer unterworfene juristische Personen handelt. Überdies: Klärung, wie der Begriff der „Direktinvestition― in Art 57 EG zu verstehen ist und wie weit die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten reicht; weiters Frage ob und inwieweit die Besteuerung oder Entlastungsverpflichtung des Empfängerstaates weitergeleiteter Ausschüttungen relevant ist. Mutter-Tochter-RL, Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit – Frage nach der Vereinbarkeit der Herstellung der 30%igen Ausschüttungsbelastung ursprünglich steuerfreier Einkünfte, welche im Eigenkapital gem § 30 Abs 2 Nr 2 dKStG 1996 (sog EK 02) enthalten waren, im früheren deutschen Anrechnungsverfahren mit der Mutter-Tochter-RL. Weiter: Frage nach der Vereinbarkeit mit der Kapitalverklehrs- bzw Niederlassungsfreiheit einer abweichenden Verrechnung der Gewinnausschüttung einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen dieser Gesellschaft mit der Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet hat, obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein gebietsansässiger Anteilseigner nicht berechtigt ist, die festgesetzte Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen? — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 22. 2. 2006, I R 56/05, BFHE 212, 460, vorgehend FG Hamburg 29. 4. 2005, III 371/02, EFG 2005, 1470. Niederlassungsfreiheit – Nach deutschem BewG erfolgt im Rahmen der Bewertung nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft mit einem niedrigeren Wert als die Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat. — Verfahrensgang: Vorlage durch FG Hamburg 11. 8. 2006, 6 K 156/02, EFG 2006, 1646. Niederlassungsfreiheit – Nach deutschem Steuerrecht kann ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. — Siehe auch: EuGH 21. 2. 2006, C-152/03, Ritter-Coulais; EuGH 13. 12. 2005, C- 446/03, Marks & Spencer. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 28. 6. 2006, I R 84/04, BFHE 214, 270, BStBl 2006 II 861, vorgehend FG Baden-Württemberg 30. 6. 2004, 1 K 312/03, EFG 2004, 1694. Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit – Frage nach der Berücksichtigung von Wohnsitzstaatsverlusten im Beschäftigungsstaat, wenn sich der Steuerpflichtige dort in einer Schumacker-Situation; nach niederländischem Steuerrecht wird einem Steuerpflichtigen, der aus einer von ihm bewohnten Eigentumswohnung in seinem Wohnstaat (per Saldo) negative Einkünfte hat und seine positiven Einkünfte, insb Arbeitseinkünfte, vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als dem erzielt, in dem er wohnt, vom anderen Mitgliedstaat (dem Arbeitsstaat) verwehrt, die negativen Einkünfte von seinen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften abzuziehen, während der Arbeitsstaat ein solches Abzugsrecht Gebietsansässigen einräumt. - 19 - Schluss- anträge — — 3. 7. 2007 31. 1. 2008 10. 1. 2008 14. 2. 2008 —

1 C-201/05<br />

2 C-203/05<br />

3 C-194/06<br />

4 C-284/06<br />

5 C-360/06<br />

6 C-414/06<br />

7 C-527/06<br />

II. Anhängige Verfahren zum direkten Steuerrecht<br />

Rs Problemstellung<br />

CFC and<br />

Dividend<br />

Group<br />

Litigation<br />

(UK)<br />

Vodafone 2<br />

(UK)<br />

Orange<br />

<strong>European</strong><br />

Smallcup<br />

Fund<br />

(NL)<br />

Burda<br />

Verlags-<br />

beteiligungen<br />

(DE)<br />

Heinrich<br />

Bauer Verlag<br />

Beteiligungs-<br />

GmbH<br />

(DE)<br />

Lidl<br />

Belgium<br />

(DE)<br />

Renneberg<br />

(NL)<br />

Niederlassungs-, Dienstleistungs- bzw Kapitalverkehrsfreiheit – Nach britischem Steuerrecht<br />

sind inländische Dividenden von der britischen Körperschaftsteuer befreit, während Dividenden von<br />

Gesellschaften anderer Mitgliedstaaten (alternativ: Drittstaaten), insb kontrollierter Gesellschaften,<br />

der Körperschaftsteuer unter Anrechnung der ausländischen Quellen- und Körperschaftsteuer unterliegen;<br />

überdies wird eine ansässige Gesellschaft hinsichtlich der Gewinne besteuert, die eine kontrollierten,<br />

in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen (alternativ: in Drittstaaten) und niedrig besteuerte<br />

Gesellschaft erzielt, während im Inlandsfall kein solcher „Durchgriff― erfolgt.<br />

Niederlassungs-, Dienstleistungs- bzw Kapitalverkehrsfreiheit – Diverse Fragen zur britischen<br />

CFC-Gesetzgebung und der diesbezüglichen britischen Rechtslage des Jahres 2001, ua hinsichtlich<br />

der Ausnahmemöglichkeiten von der Hinzurechnungsbesteuerung, der compliance costs und der<br />

Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapitalfinanzierung der beherrschten Auslandsgesellschaft.<br />

Überdies: Frage nach der Relevanz der Erklärung Nr 7 der Mitgliedstaaten zur Kapitalverkehrsfreiheit<br />

in der Schlussakte des Vertrages von Maastricht, wonach das nunmehr in Art 58 Abs 1<br />

lit a EG „erwähnte Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts<br />

anzuwenden, nur für die einschlägigen Vorschriften gilt, die Ende 1993 bestehen―. — Verfahrensgang:<br />

Vorlage durch die UK Special Commissioners Vodafone v Revenue & Customs [2005] UK<br />

SPC00479, sowie nachfolgend ablehnend zur Frage, ob die Vorlage im Lichte des Urteils in Cadbury<br />

Schweppes aufrechterhalten werden soll, UK Special Commissioners Vodafone 2 v Revenue &<br />

Customs [2007] UK SPC00622.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten – Die Ermäßigung, die einem steuerlichen<br />

Anlageorganismus wegen in einem anderen Mitgliedstaat einbehaltener Quellensteuer auf die<br />

von dem steuerlichen Anlageorganismus erhaltenen Dividenden zu gewähren, ist a) auf den Betrag<br />

beschränkt, den eine in den Niederlanden wohnende natürliche Person aufgrund eines mit dem anderen<br />

Mitgliedstaat geschlossen Steuerabkommens hätte anrechnen lassen können; b) wird beschränkt,<br />

wenn und soweit es sich bei den Anteilsinhabern des steuerlichen Anlageorganismus um<br />

nicht in den Niederlanden wohnende natürliche oder nicht der niederländischen Körperschaftsteuersteuer<br />

unterworfene juristische Personen handelt. Überdies: Klärung, wie der Begriff der „Direktinvestition―<br />

in Art 57 EG zu verstehen ist und wie weit die Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu<br />

Drittstaaten reicht; weiters Frage ob und inwieweit die Besteuerung oder Entlastungsverpflichtung<br />

des Empfängerstaates weitergeleiteter Ausschüttungen relevant ist.<br />

Mutter-Tochter-RL, Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit – Frage nach der Vereinbarkeit<br />

der Herstellung der 30%igen Ausschüttungsbelastung ursprünglich steuerfreier Einkünfte, welche<br />

im Eigenkapital gem § 30 Abs 2 Nr 2 dKStG 1996 (sog EK 02) enthalten waren, im früheren<br />

deutschen Anrechnungsverfahren mit der Mutter-Tochter-RL. Weiter: Frage nach der Vereinbarkeit<br />

mit der Kapitalverklehrs- bzw Niederlassungsfreiheit einer abweichenden Verrechnung der Gewinnausschüttung<br />

einer Kapitalgesellschaft mit Eigenkapitalanteilen dieser Gesellschaft mit der<br />

Folge einer dadurch ausgelösten steuerlichen Belastung auch in Fällen vorsieht, in denen die Kapitalgesellschaft<br />

nachweist, dass sie an gebietsfremde Anteilseigner Dividenden ausgeschüttet hat,<br />

obwohl ein solcher Anteilseigner nach nationalem Recht anders als ein gebietsansässiger Anteilseigner<br />

nicht berechtigt ist, die festgesetzte Körperschaftsteuer auf seine eigene Steuer anzurechnen?<br />

— Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 22. 2. 2006, I R 56/05, BFHE 212, 460, vorgehend FG<br />

Hamburg 29. 4. 2005, III 371/02, EFG 2005, 1470.<br />

Niederlassungsfreiheit – Nach deutschem BewG erfolgt im Rahmen der Bewertung nichtnotierter<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft mit<br />

einem niedrigeren Wert als die Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat.<br />

— Verfahrensgang: Vorlage durch FG Hamburg 11. 8. 2006, 6 K 156/02, EFG 2006,<br />

1646.<br />

Niederlassungsfreiheit – Nach deutschem Steuerrecht kann ein deutsches Unternehmen mit Einkünften<br />

aus Gewerbebetrieb Verluste aus einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat (hier:<br />

Luxemburg) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen kann, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen<br />

entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung<br />

unterliegen. — Siehe auch: EuGH 21. 2. 2006, C-152/03, Ritter-Coulais; EuGH 13. 12. 2005, C-<br />

446/03, Marks & Spencer. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 28. 6. 2006, I R 84/04, BFHE<br />

214, 270, BStBl 2006 II 861, vorgehend FG Baden-Württemberg 30. 6. 2004, 1 K 312/03, EFG<br />

2004, 1694.<br />

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Kapitalverkehrsfreiheit – Frage nach der Berücksichtigung von<br />

Wohnsitzstaatsverlusten im Beschäftigungsstaat, wenn sich der Steuerpflichtige dort in einer Schumacker-Situation;<br />

nach niederländischem Steuerrecht wird einem Steuerpflichtigen, der aus einer<br />

von ihm bewohnten Eigentumswohnung in seinem Wohnstaat (per Saldo) negative Einkünfte hat<br />

und seine positiven Einkünfte, insb Arbeitseinkünfte, vollständig in einem anderen Mitgliedstaat als<br />

dem erzielt, in dem er wohnt, vom anderen Mitgliedstaat (dem Arbeitsstaat) verwehrt, die negativen<br />

Einkünfte von seinen steuerpflichtigen Arbeitseinkünften abzuziehen, während der Arbeitsstaat ein<br />

solches Abzugsrecht Gebietsansässigen einräumt.<br />

- 19 -<br />

Schluss-<br />

anträge<br />

—<br />

—<br />

3. 7. 2007<br />

31. 1. 2008<br />

10. 1. 2008<br />

14. 2. 2008<br />

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