European Tax Law - JKU

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108 8. 2. 2007 5. 7. 2007 C-321/05 109 12. 9. 2006 18. 7. 2007 C-231/05 110 29. 3. 2007 18. 7. 2007 C-182/06 111 21. 9. 2006 11. 9. 2007 C-318/05 112 21. 9. 2006 11. 9. 2007 C-76/05 113 — 11. 10. 2007 C-443/06 114 26. 4. 2007 11. 10. 2007 C-451/05 115 8. 5. 2007 25. 10. 2007 C-427/05 116 15. 2. 2007 25. 10. 2007 C-464/05 Kofoed (DK) Oy AA (FI) Lakebrink (LU) Kommission/ Deutschland Schwarz (DE) Hollmann (PT) Elisa (FR) Porto Antico die Genova (IT) Geurts und Vogten (BE) 2007 I-5795 2007 I-6373 2007 I-6705 2007 I-6957 2007 I-6849 — — — — - 16 - FusionsRL – Fraglich ist, ob der Begriff der baren Zuzahlung auch eine Gewinnausschüttung der erwerbenden Gesellschaft erfasst: Liegt ein Anteilstausch nach Art 2 lit d der FusionsRL auch vor, „wenn die am Austausch der Anteile Beteiligten gleichzeitig mit der Vereinbarung über diesen Austausch, ohne sich rechtlich zu verpflichten, ihre gemeinsame Absicht zu erkennen geben, in der auf den Austausch folgenden ersten Hauptversammlung der erwerbenden Gesellschaft für die Ausschüttung eines Gewinns zu stimmen, der 10 % des Nominalwerts der beim Austausch der Anteile übergebenen Wertpapiere übersteigt, und wenn dieser Gewinn auch tatsächlich ausgeschüttet wird―? – Eine Gewinnausschüttung von der Art der in Kofoed gezahlten ist nicht in die Berechnung der „baren Zuzahlung― iSv Art 2 lit d der FusionsRL einzubeziehen; ein Anteilstausch wie der in Rede stehende stellt daher einen „Austausch von Anteilen― iSv Art 2 lit d dieser Richtlinie dar. Art 8 Abs 1 der FusionsRL steht somit grundsätzlich der Besteuerung eines derartigen Anteilstauschs entgegen, es sei denn, dass Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über Rechtsmissbrauch, Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung im Einklang mit Art 11 Abs 1 lit a dieser Richtlinie ausgelegt werden können und somit eine Besteuerung des Austauschs rechtfertigen können. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Konzernbeiträge nach finnischem Recht können von Mutter- an Tochtergesellschaften und umgekehrt geleistet werden und stellen – durch Abzugsfähigkeit einerseits und Steuerpflicht andererseits – eine Möglichkeit dar, Gewinne und Verluste im Konzern auszugleichen, sind aber auf Inlandssituationen beschränkt. – Kein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit. Arbeitnehmerfreizügigkeit – Nach luxemburgischen Steuerrecht kann ein Gebietsfremder, der aus luxemburgischer Quelle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht, die den wesentlichen Teil seines steuerpflichtigen Einkommens darstellen, seine negativen Einkünfte aus der Vermietung von nicht selbst genutzten Immobilien, die in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Deutschland), liegen, nicht für die Bestimmung des auf seine Einkünfte aus luxemburgischer Quelle anwendbaren Steuersatzes geltend machen. – Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit. — Siehe auch: EuGH 14. 2. 1995, C-279/93, Slg 1995, I-225, Schumacker. Allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmer-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit – Nach deutschem Steuerrecht konnten Schulgeldzahlungen an bestimmte deutsche Schulen, nicht aber Schulgeldzahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet gem § 10 Abs 1 Nr 9 dEStG als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden. – Nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. — Verfahrensgang: Vorlage in C-76/05 durch FG Köln 27.01.2005, 10 K 7404/01, EFG 2005, 709, Pressemitteilung zur Klage in C-318/05 der Kommission IP/05/946, und vorgehend IP/04/20. Allgemeines Diskriminierungsverbot, allgemeine Freizügigkeit, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach portugiesischem Recht wird die steuerliche Veranlagung von Kapitalerträgen, die von einer in Portugal ansässigen Person erzielt wurden, auf 50% begrenzt während Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen ansässig sind, diese Beschränkung bei den Kapitalerträgen verwehrt wird. – Nicht mit Art 56 EG vereinbar. — Siehe auch: EuGH 22. 3. 2007, C-383/05, Talotta. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach französischem Steuerrecht wird die Befreiung von der Abgabe auf den Verkehrswert eines in Frankreich belegenen Grundeigentums vom Bestehen eines zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht geschlossenen, bilateralen Amtshilfeabkommens oder eines Staatsangehörigendiskriminierungsverbots abhängig gemacht. Überdies: Frage, ob eine solche Abgabe in den Anwendungsbereich der AmtshilfeRL fällt, und nach der Auswirkung eines abkommensrechtlichen Diskriminierungsverbotes, das in einem von Frankreich mit irgendeinem anderen Staat enthalten ist und die fragliche Begünstigung garantiert, wenn ein entsprechende Bestimmung im Abkommen dem EU- Geschäftsleitungsstaat der fraglichen Gesellschaft mit Grundvermögen in Frankreich fehlt. – Nicht mit Art 56 EG vereinbar. Verordnung Nr. 2082/83 – Einbeziehung eines gemeinschaftsrechtlichen Finanzhilfebetrages in die Bemessungsgrundlage. – Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Belgische Erbschaftssteuerbefreiung für Anteile an einer oder Forderungen gegen eine Familiengesellschaft, wenn die Gesellschaft in den drei dem Tod vorausgehenden Jahren zumindest fünf Arbeitnehmer in der Flämischen Region beschäftigt hat. – Nicht mit Niederlassungsfreiheit vereinbar.

117 — 6. 11. 2007 C- 415/06 118 7. 6. 2007 8. 11. 2007 C-379/05 119 29. 3. 2007 6. 12. 2007 C-298/05 120 11. 9. 2007 18. 12. 2007 C-101/05 121 10. 10. 2007 18. 12. 2007 C-281/06 122 — 18. 12. 2007 C-436/06 123 — 17. 1. 2008 C-105/07 Stahlwerk Ergste Westig GmbH (DE) Amurta (NL) Columbus Container Services (DE) A (SE) Jundt (DE) Gronfelt (DE) Lammers & Van Cleeff (BE) — — — — — — — - 17 - Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten – Ein deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kann Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen, weil nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen. Zusätzlich Frage im Hinblick auf die Stillstandsklausel nach Art 57 Abs 1: Besteht Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn die maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde. – Eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann, berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne der Art 43 bis 48 EG. Diese Bestimmungen können bei einem Sachverhalt, der eine Betriebsstätte in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend gemacht werden. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 22. 8. 2006, I R 116/04, BFHE 214, 536, BStBl 2006 II 864, vorgehend FG Düsseldorf 14. 9. 2004, 6 K 3796/01 K,F, EFG 2005, 538. Kapitalverkehrsfreiheit – Nach niederländischem Recht kommt es nur dann zu einer Freistellung für Dividendenausschüttungen von an in den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner oder an ausländische Anteilseigner mit einer festen Niederlassung in den Niederlanden, sofern die Anteile zum Vermögen dieser festen Niederlassung gehören. Überdies: Frage nach der Relevanz, wenn der Sitzstaat der ausländischen Beteiligungsgesellschaft, für die die Freistellung nicht gilt, dieser Beteiligungsgesellschaft eine Vollanrechnung (full credit) für die niederländische Dividendensteuer gewährt. – Grundsätzlich nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, beruft sich aber „ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist es Sache des nationalen Gerichts zu bestimmen, ob dieses Abkommen im Ausgangsrechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob es dieses Abkommen ermöglicht, die Wirkungen der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren―. Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Das deutsche AStG sieht einen Wechsel von der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode zur Anrechnungsmethode im Falle von passiv tätigen, niedrig besteuerten Auslandsbetriebsstätten vor. – Kein Verstoß gegen die Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit. — Verfahrensgang: Vorlage durch FG Münster 5. 7. 2005, 15 K 1114/99 F,EW, EFG 2005, 1512. Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten – Nach schwedischem Steuerrecht wurde dem schwedischen StPfl die ansonsten im schwedischen Recht vorgesehene Freistellung der Ausschüttung von Anteilen an einer schweizerischen Tochtergesellschaft durch ihre schweizerische Muttergesellschaft gewährt, weil das DBA zwischen der Schweiz und Schweden keine Bestimmung über den Informationsaustausch enthält. – Laut EuGH ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung eines Steuervorteils ablehnt, wenn es sich als unmöglich erweist, die relevanten Auskünfte von einem Drittland zu erhalten. Dienstleistungsfreiheit – Aufwandsentschädigungen sind nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Universität) gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 dEStG). – Verstoß gegen Art 49 EG. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 1. 3. 2006, XI R 43/02, BFHE 202, 489, BStBl 2006 II 685, vorgehend FG Baden-Württemberg 12. 1. 1999, 14 K 151/96, EFG 2002, 1307. Kapitalverkehrsfreiheit – Nach deutschem Recht war der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10% stpfl war. – Verstoß gegen Art 56 EG. — Verfahrensgang: Vorlage durch FG Hamburg 20. 9. 2006, 5 K 206/03, EFG 2007, 46. Allgemeines Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit und Kapitalverkehrsfreiheit – Nach (früherem) belgischen Steuerrecht wurden Zinsen nicht als Dividenden gewertet und waren daher nicht steuerpflichtig, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans einer Gesellschaft zugewiesen wurden, das eine belgische Gesellschaft war, während diese Zinsen unter denselben Umständen als Dividenden gewertet wurden und daher steuerpflichtig waren, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans einer Gesellschaft zugewiesen wurden, das eine ausländische Gesellschaft war. – Nicht mit Niederlassungsfreiheit vereinbar.

117 — 6. 11. 2007<br />

C-<br />

415/06<br />

118 7. 6. 2007 8. 11. 2007 C-379/05<br />

119 29. 3. 2007 6. 12. 2007 C-298/05<br />

120 11. 9. 2007 18. 12. 2007 C-101/05<br />

121 10. 10. 2007 18. 12. 2007 C-281/06<br />

122 — 18. 12. 2007 C-436/06<br />

123 — 17. 1. 2008 C-105/07<br />

Stahlwerk<br />

Ergste<br />

Westig<br />

GmbH<br />

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Amurta<br />

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Columbus<br />

Container<br />

Services<br />

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A<br />

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Van Cleeff<br />

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- 17 -<br />

Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten – Ein<br />

deutsches Unternehmen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb kann Verluste<br />

aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat (hier: die Vereinigten<br />

Staaten von Amerika) bei der Gewinnermittlung nicht abziehen, weil<br />

nach dem maßgeblichen Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende<br />

Betriebsstätteneinkünfte nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.<br />

Zusätzlich Frage im Hinblick auf die Stillstandsklausel nach Art 57<br />

Abs 1: Besteht Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, wenn die<br />

maßgeblichen Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens<br />

schon am 31. Dezember 1993 bestanden haben, der sich aus ihnen ergebende<br />

Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten aber bis zum<br />

Jahr 1998 durch das innerstaatliche deutsche Recht aufgehoben wurde.<br />

– Eine nationale Steuerregelung, wonach eine Gesellschaft, die ihren<br />

Sitz in einem Mitgliedstaat hat, bei der Ermittlung ihres Gewinns nicht<br />

die Verluste aus einer Betriebsstätte in einem Drittstaat abziehen kann,<br />

berührt vorwiegend die Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne<br />

der Art 43 bis 48 EG. Diese Bestimmungen können bei einem Sachverhalt,<br />

der eine Betriebsstätte in einem Drittstaat betrifft, nicht geltend<br />

gemacht werden. — Verfahrensgang: Vorlage durch BFH 22. 8.<br />

2006, I R 116/04, BFHE 214, 536, BStBl 2006 II 864,<br />

vorgehend FG Düsseldorf 14. 9. 2004, 6 K 3796/01 K,F,<br />

EFG 2005, 538.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – Nach niederländischem Recht kommt es<br />

nur dann zu einer Freistellung für Dividendenausschüttungen von an in<br />

den Niederlanden körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner oder an<br />

ausländische Anteilseigner mit einer festen Niederlassung in den Niederlanden,<br />

sofern die Anteile zum Vermögen dieser festen Niederlassung<br />

gehören. Überdies: Frage nach der Relevanz, wenn der Sitzstaat<br />

der ausländischen Beteiligungsgesellschaft, für die die Freistellung<br />

nicht gilt, dieser Beteiligungsgesellschaft eine Vollanrechnung (full<br />

credit) für die niederländische Dividendensteuer gewährt. – Grundsätzlich<br />

nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, beruft sich aber<br />

„ein Mitgliedstaat auf ein mit einem anderen Mitgliedstaat geschlossenes<br />

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist es Sache<br />

des nationalen Gerichts zu bestimmen, ob dieses Abkommen im<br />

Ausgangsrechtsstreit zu berücksichtigen ist, und gegebenenfalls zu<br />

prüfen, ob es dieses Abkommen ermöglicht, die Wirkungen der Beschränkung<br />

des freien Kapitalverkehrs zu neutralisieren―.<br />

Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit – Das deutsche AStG<br />

sieht einen Wechsel von der abkommensrechtlichen Freistellungsmethode<br />

zur Anrechnungsmethode im Falle von passiv tätigen, niedrig<br />

besteuerten Auslandsbetriebsstätten vor. – Kein Verstoß gegen die<br />

Niederlassungs- oder Kapitalverkehrsfreiheit. — Verfahrensgang:<br />

Vorlage durch FG Münster 5. 7. 2005, 15 K 1114/99 F,EW, EFG 2005,<br />

1512.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit im Verhältnis zu Drittstaaten – Nach<br />

schwedischem Steuerrecht wurde dem schwedischen StPfl die ansonsten<br />

im schwedischen Recht vorgesehene Freistellung der Ausschüttung<br />

von Anteilen an einer schweizerischen Tochtergesellschaft durch ihre<br />

schweizerische Muttergesellschaft gewährt, weil das DBA zwischen<br />

der Schweiz und Schweden keine Bestimmung über den Informationsaustausch<br />

enthält. – Laut EuGH ist es grundsätzlich gerechtfertigt, dass<br />

ein Mitgliedstaat die Gewährung eines Steuervorteils ablehnt, wenn es<br />

sich als unmöglich erweist, die relevanten Auskünfte von einem Drittland<br />

zu erhalten.<br />

Dienstleistungsfreiheit – Aufwandsentschädigungen sind nur steuerbegünstigt<br />

sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des<br />

öffentlichen Rechts (Universität) gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26<br />

dEStG). – Verstoß gegen Art 49 EG. — Verfahrensgang: Vorlage<br />

durch BFH 1. 3. 2006, XI R 43/02, BFHE 202, 489, BStBl 2006 II 685,<br />

vorgehend FG Baden-Württemberg 12. 1. 1999, 14 K 151/96, EFG<br />

2002, 1307.<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – Nach deutschem Recht war der Gewinn aus<br />

der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft<br />

im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer<br />

innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar<br />

oder mittelbar zu mindestens 1% beteiligt war, während der<br />

Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen<br />

(inländischen) Kapitalgesellschaft unter im<br />

Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen<br />

Beteiligung von mindestens 10% stpfl war. – Verstoß gegen<br />

Art 56 EG. — Verfahrensgang: Vorlage durch FG Hamburg 20. 9.<br />

2006, 5 K 206/03, EFG 2007, 46.<br />

Allgemeines Diskriminierungsverbot, Niederlassungsfreiheit und<br />

Kapitalverkehrsfreiheit – Nach (früherem) belgischen Steuerrecht<br />

wurden Zinsen nicht als Dividenden gewertet und waren daher nicht<br />

steuerpflichtig, wenn sie einem Mitglied des Leitungsorgans einer Gesellschaft<br />

zugewiesen wurden, das eine belgische Gesellschaft war,<br />

während diese Zinsen unter denselben Umständen als Dividenden gewertet<br />

wurden und daher steuerpflichtig waren, wenn sie einem Mitglied<br />

des Leitungsorgans einer Gesellschaft zugewiesen wurden, das<br />

eine ausländische Gesellschaft war. – Nicht mit Niederlassungsfreiheit<br />

vereinbar.

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